Erbrecht
242 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Wer den Eintritt einer Bedingung selbst gegen Treu und Glauben herbeigeführt hat, kann sich darauf nicht berufen. Ob die Bedingung dann als ausgefallen gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ja. Ein Vorkaufsrecht kann auch durch eine Anordnung von Todes wegen begründet werden. Es muss also nicht zu Lebzeiten in einem Vertrag vereinbart werden.
Wird die letztwillige Verfügung oder zumindest die Anordnung des Vermächtnisses bestritten, bekommen Sie es nicht im Verlassenschaftsverfahren zugesprochen. Sie müssen Ihren Anspruch dann mit einer Klage durchsetzen. Bis zur Einantwortung ist diese Klage gegen die Verlassenschaft zu richten.
Fehlt im Einantwortungsbeschluss der vorgeschriebene Ausspruch, kann er auch nachgeholt werden, wenn der Beschluss bereits rechtskräftig ist. So können Sie als Erbe die Eintragung im Grundbuch beantragen.
Als Gläubiger einer Verlassenschaft gilt jeder, der Rechte gegen den Nachlass geltend machen will. Sie müssen Ihren Anspruch dafür nicht bescheinigen; die Behauptung eines Anspruchs genügt.
Nein. Ist im Grundbuch eingetragen, dass die Liegenschaft später an Nacherben fallen soll, kann ohne deren ausdrückliche Zustimmung kein Pfandrecht eingetragen werden. Das gilt für vertragliche wie für zwangsweise Pfandrechte und ebenso für die Zwangsversteigerung.
Nur eingeschränkt. Sie gelten im Verlassenschaftsverfahren als Gläubiger. Ein Rechtsmittelrecht haben Sie nur, soweit Sie Ihre besonderen Gläubigerrechte geltend machen oder unmittelbar in Ihre Vermögensrechte eingegriffen wird. Für den Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen die Erben besteht keine Beteiligtenstellung.
Nur dann, wenn eine Verfügung des Verlassenschaftsgerichts unmittelbar in seine Vermögensrechte eingreift; das gilt auch für Untervermächtnisse. Solange die Einantwortung ihn nicht berührt, hat er keine Beteiligtenstellung. Anders liegt es etwa bei einem minderjährigen Vermächtnisnehmer, dessen Vermächtnis von Amts wegen sicherzustellen ist.
Wem der Verstorbene Geld schuldete, ist am Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nicht beteiligt und kann auf dessen Ablauf keinen Einfluss nehmen. Sie können sich nur insoweit einbringen, als Ihnen das Gesetz eigene Gläubigerrechte einräumt, etwa die Absonderung des Nachlasses. Nur wenn eine Entscheidung unmittelbar in diese Rechte eingreift, können Sie sie bekämpfen.
Nein. Für die Bezahlung der Nachlassschulden sind nicht das Verlassenschaftsgericht, sondern die Vertreter des Nachlasses zuständig, also etwa der ausgewiesene Erbe oder ein bestellter Kurator. Sie müssen die Gläubiger auch dann in der gesetzlichen Reihenfolge bedienen, wenn das Vermögen nicht für alle reicht.
Nein. Das Verzeichnis des Nachlasses samt Schätzung sichert nur vorläufig, was nach den äußeren Umständen dem Verstorbenen gehört hat. Es bindet niemanden und ändert auch nichts daran, wer im Streitfall was zu beweisen hat.
Nur dann, wenn sie sich ohne langwierige Erhebungen klären lassen. Das Verlassenschaftsverfahren wird nicht angehalten, damit zuerst ein Rechtsstreit darüber geführt wird. Bei den Schulden bietet das Verzeichnis deshalb keine Gewähr für Vollständigkeit; wer sich benachteiligt fühlt, kann seinen Anspruch vor Gericht durchsetzen.
Nein. Entspricht der Einheitswert nicht dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft, rechtfertigt das eine gerichtliche Schätzung. Hat das Gericht eine ohne ausdrückliche Anordnung durchgeführte Schätzung dem Verzeichnis zugrunde gelegt, hat es sie damit nachträglich gebilligt.
Nein. Der Richter im Prozess ist an das im Verlassenschaftsverfahren errichtete Inventar nicht gebunden. Es ist aber eine öffentliche Urkunde, für deren Richtigkeit die Vermutung spricht. Die dort angesetzten Werte legen die Haftung des Erben nicht endgültig fest.
Dann kann sich der Bund das Vermögen aneignen. Das ist kein Erbrecht: Der Staat erklärt nicht, die Erbschaft anzunehmen, und der Nachlass wird ihm auch nicht eingeantwortet. Er tritt aber in alle Rechte und Pflichten ein, damit das Vermögen nicht herrenlos bleibt.
Einen Vertrag, den der Verstorbene geschlossen hat, als er nicht mehr handlungsfähig war, kann nach seinem Tod nur die Verlassenschaft bekämpfen, vertreten durch einen Kurator oder unter Umständen durch die Erben. Ein einzelner Miterbe kann das ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen nicht.
Wenn Sie beim Antritt der Erbschaft ausreichend nachweisen, dass Sie Erbe sind, haben Sie ein Recht darauf, das Vermögen des Verstorbenen zu verwalten. Das Gericht muss Ihnen diese Verwaltung überlassen, solange es nichts anderes anordnet. Es handelt sich um ein Recht, nicht um eine bloße Gunst.
Ob Sie mit einem Vermittlungsauftrag sich selbst oder den Nachlass verpflichten, richtet sich zuerst nach dem Inhalt der Vereinbarung. Sie können sich persönlich binden, Sie können aber auch ohne eigene Haftung nur den Nachlass verpflichten. Dass Sie für die Verlassenschaft handeln, müssen Sie dabei nicht ausdrücklich betonen.
Nein. Verkaufen Erben etwas aus einem noch nicht abgehandelten Nachlass, ist der Vertrag erst wirksam, wenn ihn das Verlassenschaftsgericht genehmigt. Bis dahin können Sie beim Gericht nur verlangen, dass es sich binnen einer Frist zur Genehmigung äußert. Sie können aber nicht vom Erben verlangen, dass er den Vertrag wirksam macht.
Ja. Hat der Verstorbene bestimmte Vermögensstücke nur für Sie treuhändig gehalten, gehören sie nicht zum Nachlass. Sie können sie daher auch dann mit einer Eigentumsklage vom Erben herausverlangen, wenn der Nachlass bereits rechtskräftig übergeben wurde.
Nein. Mit der Amtsbestätigung aus dem Verlassenschaftsverfahren kann nur die Übertragung eines bestehenden Eigentums- oder Pfandrechts eingetragen werden. Für ein Recht, das an der Liegenschaft bisher nicht bestand, etwa ein neu vereinbartes Wohnrecht oder eine Dienstbarkeit, reicht sie nicht. Dafür brauchen Sie eine eigene, formgerecht errichtete Urkunde.
Mit einer Amtsbestätigung kann das Verlassenschaftsgericht nicht über Rechte entscheiden, die erst begründet werden sollen. Es kann damit nur bestehende Verhältnisse bestätigen.
Es gibt mehrere Berechnungswege, etwa den Verkehrswert, den Ertragswert, den Kostenwert oder eine Mischung daraus. Welcher gewählt wird, richtet sich vor allem danach, wofür der Wert festgestellt werden soll. Diese Beurteilung hängt stark vom Einzelfall ab.
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hindert nicht, dass das Eigentum erst mit dem Tod des belasteten Eigentümers übergeht. Eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis sind daher möglich. Dasselbe gilt für eine Schenkung auf den Todesfall, die ebenfalls erst mit dem Tod wirksam wird.
Bis das Gericht die Erbschaft förmlich übergibt, gehört das Vermögen weder dem Verstorbenen noch schon den Erben. Es bildet in dieser Zeit eine eigene Vermögensmasse, die klagen und geklagt werden kann. Handeln kann sie allerdings nur durch einen Vertreter.
Wenn Sie eine allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart hatten, die auch künftiges Vermögen erfasst, gehört die Hälfte der von Ihnen während der Ehe erworbenen Liegenschaft zum Nachlass des Verstorbenen. Das gilt auch dann, wenn im Grundbuch nichts eingetragen wurde. Die Erben können die Übertragung unmittelbar verlangen.
Mit dem Tod bilden mehrere Erben zunächst eine Gemeinschaft, die sich auf das Erbrecht bezieht. Nach der förmlichen Übergabe werden sie Miteigentümer der Sachen im Verhältnis ihrer Erbteile. Erst durch eine Aufteilung endet diese Gemeinschaft.
Ein Erbverzicht kann sich auf alle oder nur auf einzelne Gründe beziehen, aus denen Sie erben könnten. Sie können also etwa nur auf das gesetzliche Erbrecht verzichten und trotzdem aus einem Testament erben. Der Gestaltungsspielraum ist hier sehr weit.
Ein im Irrtum abgeschlossenes Rechtsgeschäft kann nicht mehr angefochten werden, wenn die irrtümlich angenommene Lage später doch noch rechtzeitig eintritt. Bei letztwilligen Verfügungen kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Todes an. Trifft die Annahme zu diesem Zeitpunkt zu, bleibt die Verfügung gültig.
Wenn angeordnet ist, dass der Nacherbe nur das Übriggebliebene bekommt, darf der Vorerbe zu Lebzeiten frei darüber verfügen. Der Nacherbe erhält dann nur, was bei Eintritt der Nacherbfolge noch vorhanden ist. Nur eine Verfügung, die sittenwidriger Missbrauch wäre, ist unzulässig und macht schadenersatzpflichtig; darüber entscheidet aber nicht das Verlassenschaftsgericht.