Erbrecht
242 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Der Wert einer Liegenschaft wird in allen gerichtlichen Verfahren nach dem Verkehrswert bestimmt, also nach dem Preis, der im redlichen Geschäftsverkehr üblicherweise zu erzielen ist. Besonderheiten des Einzelfalls werden durch Zuschläge und Abschläge berücksichtigt. Für jede Liegenschaft lässt sich ein solcher Wert ermitteln.
Ja. Die Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts steht nicht nur Vermächtnisnehmern zu, sondern auch jenen, die eine Liegenschaft im Rahmen eines Erben- oder Pflichtteilsübereinkommens als Abfindung erhalten. Damit können sie ihr Eigentum im Grundbuch eintragen lassen.
Die freiwillige Versteigerung ist nur der letzte Ausweg. Vorher muss das Verlassenschaftsgericht die Erben darauf hinweisen, dass sie eine Erwerbsgesellschaft gründen können, und ihnen dafür allenfalls eine angemessene Frist setzen. Das Gericht hat das von sich aus zu tun, ein Antrag der Erben ist dafür nicht nötig, sie können es nur anregen.
Ja. Wer sich auf einen Pflichtteilsverzicht beruft, den er selbst rechtsmissbräuchlich veranlasst hat, kann damit seinerseits rechtsmissbräuchlich handeln. Das gilt sogar dann, wenn der Verzichtende bei der Abgabe der Erklärung noch keine Missbrauchsabsicht hatte. Zu beachten ist, dass sich die Rechtslage mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 geändert hat.
Das gesetzliche Recht der Witwe, die Ehewohnung im bisherigen Umfang weiter zu benützen, kann dazu führen, dass die Teilung der Liegenschaft gerade jetzt nicht verlangt werden kann. Ob eine solche Unzeit vorliegt, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab.
Ja. Weisen mehrere Personen ihr Erbrecht ausreichend nach, dürfen sie das Vermögen des Verstorbenen nur gemeinsam benützen, verwalten und nach außen vertreten. Das Gesetz geht dabei zwingend davon aus, dass diese Vertretung im Einvernehmen erfolgt. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie es untereinander vereinbaren oder das Gericht es anordnet.
Nur, wenn diese Pflicht schon damals bestanden hat. Eine Schenkung des Verstorbenen gilt nämlich nur dann als Erfüllung einer sittlichen Pflicht, wenn die Pflicht bereits im Zeitpunkt der Schenkung vorlag. Eine erst später entstandene Verpflichtung genügt dafür nicht.
Ja. Der Gerichtskommissär und das Verlassenschaftsgericht haben ein eigenes Auskunftsrecht gegenüber der Bank, auf das Bankgeheimnis kann sie sich dagegen grundsätzlich nicht berufen. Das gilt auch, wenn das Verlangen auf den Antrag eines Pflichtteilsberechtigten zurückgeht, und die Bank kann die Auskunft auch nicht mit Rechten Dritter oder von Mitinhabern verweigern. Keine Auskunftspflicht besteht nur, wenn ein Konto oder eine Spareinlage zweifelsfrei nicht zum Nachlass gehört.
Nein. Ein nicht eigenhändig geschriebenes Testament ist ungültig, wenn der Verstorbene auf einem losen Blatt unterschrieben hat und dieses Blatt weder räumlich noch inhaltlich mit dem Text zusammenhängt. Ein räumlicher Zusammenhang besteht nur, wenn die Blätter schon beim Unterschreiben so fest verbunden waren, dass man sie nur durch Beschädigung trennen könnte.
Wer Auskunft über Schenkungen verlangt, muss Umstände behaupten und beweisen, die auf solche Zuwendungen schließen lassen. Richtet sich das Verlangen gegen jemanden aus dem engeren Familienkreis, sind an diese Anhaltspunkte keine hohen Anforderungen zu stellen. Steht schon fest, dass diese Person Schenkungen erhalten hat, spricht das bereits dafür, dass es noch weitere gab.
Die Auskunftspflicht erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die dem Nachlass hinzuzurechnen sind. In Zweifelsfällen darf nicht der Befragte selbst entscheiden, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat. Keine Auskunft ist über Geschenke geringen Werts zu geben, wie sie zwischen Eltern und Kindern aus dem laufenden Einkommen üblich sind.
Das gesetzliche Vermächtnis für Pflegeleistungen ist ein Vermächtnis und keine Schuld, die schon zu Lebzeiten auf dem Vermögen lastete. Es wird daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht abgezogen.
Eine Zuwendung schließt das Pflegevermächtnis nur dann aus, wenn zwischen der Zuwendung und den Pflegeleistungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Ein Geschenk, das nichts mit der Pflege zu tun hatte, schadet Ihnen also nicht.
Für erbrechtliche Ansprüche läuft die Frist ab Kenntnis der Tatsachen, auf die es ankommt. Diese Frist ist genauso ausgestaltet wie jene für Schadenersatzansprüche. Dass Sie die Rechtslage nicht kannten, schiebt den Beginn der Frist daher nicht hinaus.
Eine Lebensgemeinschaft ist eine eheähnliche Verbindung zweier Menschen, die auf seelischer Verbundenheit beruht und in der Regel gemeinsames Wohnen, gemeinsames Wirtschaften und eine Geschlechtsgemeinschaft aufweist. Es müssen nicht alle drei Merkmale vorliegen; ein fehlendes kann durch die anderen ausgeglichen werden. Es entscheiden die Umstände des Einzelfalls, und es zählt auch, wie der Verstorbene selbst seine Beziehung beschrieben hat.
Haben die Erben schon vor der Einantwortung vereinbart, wer welchen Teil des Nachlasses erhält, erwerben Sie das Eigentum daran bereits mit der rechtskräftigen Einantwortung. Die Eintragung im Grundbuch hält das dann nur noch fest. Wird die Aufteilung erst nach der Einantwortung geändert, brauchen Sie für den Eigentumserwerb dagegen die Eintragung.
Nur wer im konkreten Fall zum Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich einen Pflichtteil bekommt, zählt dazu; wer bloß theoretisch in Frage käme, zählt nicht. Hat ein Kind vorher auf seinen Pflichtteil verzichtet, führt das grundsätzlich dazu, dass eine Schenkung an dieses Kind nicht zeitlich unbegrenzt angerechnet wird. Etwas anderes gilt bei Rechtsmissbrauch.
Nach dieser älteren Rechtsprechung ist der Wert im Zeitpunkt des Erbanfalls maßgeblich, allerdings im Zustand, in dem die Sache damals übergeben wurde. Wertsteigerungen durch Arbeit oder Investitionen des Beschenkten bleiben außer Ansatz, übernommene Belastungen wirken wertmindernd. Nach der neuen Rechtslage wird dagegen der Wert zur Zeit der Schenkung ermittelt und mit dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt angepasst.
Ob eine Liegenschaftsübergabe entgeltlich oder unentgeltlich ist, richtet sich nach den Werten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Belastungen, die der Übernehmer übernehmen musste, mindern den Wert des Grundstücks. Als Gegenleistung zählt aber nur, was aus dem Vermögen des Übernehmers kommt, nicht das, was sich der Übergeber aus seinem bisherigen Eigentum vorbehält; Leistungen an dritte Personen zählen dagegen als Entgelt.
Ja. Die Verjährung beginnt grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie von Ihrem Recht wissen. Nur wo das Gesetz die Kenntnis ausdrücklich verlangt, etwa beim Schadenersatz, ist das anders. Hat der Schuldner Ihre Kenntnis arglistig verhindert, kann sich daraus ein neuer Verpflichtungsgrund ergeben.
Die kurze Frist von drei Jahren gilt nicht, wenn Sie im Testament selbst auf den Pflichtteil gesetzt wurden, denn Ihr Anspruch stützt sich dann auf den letzten Willen und richtet sich nicht gegen ihn. Anders ist es, wenn Sie den Anspruch gegen den Willen des Erblassers durchsetzen wollen.
Nicht immer. Beruft sich der Beschenkte darauf, dass eine Schenkung nicht anzurechnen ist, kann diese Berufung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Das kommt etwa in Betracht, wenn ein Verzicht offenkundig nur dazu diente, die Anrechnung zu verhindern und den Beschenkten gegen Ansprüche der anderen abzusichern. Sie müssen dafür Umstände beweisen, die eine Schädigungsabsicht nahelegen.
Beim unverbindlichen Nutzungsvertrag richtete sich die Stellung der Erben nach der Satzung der Genossenschaft. Anders liegt es, wenn der Nutzungsberechtigte im Zeitpunkt seines Todes bereits einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der genutzten Liegenschaft hatte; dann gilt diese Regel nicht uneingeschränkt.
Ja. Behält sich der Schenker den Widerruf vor oder alle Nutzungen als eingetragenes Fruchtgenussrecht zurück, ist das Vermögen erst mit seinem Tod oder mit einem wirksamen Verzicht auf diese Rechte weggegeben. Erst dann beginnt die maßgebliche Frist. Ein bloßes Belastungs- und Veräußerungsverbot ändert daran ebenso wenig wie die Frage, ob die Rechte tatsächlich ausgeübt wurden.
Wenn ein Beschluss im Verlassenschaftsverfahren Ihre Rechte verletzt, können Sie sich dagegen mit einem Rekurs wehren. Das gilt auch, wenn Sie an diesem Verfahren selbst nicht beteiligt waren.
Am Verlassenschaftsverfahren ist nur beteiligt, wer Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Gläubiger der Verlassenschaft ist. Wer zu keiner dieser Gruppen gehört, hat dort weder Parteistellung noch sonst eine Beteiligtenstellung. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt dafür nicht.
Für die Aufnahme in das Verzeichnis des Nachlasses kommt es darauf an, was der Verstorbene in seinem Besitz hatte. Ob er auch Eigentümer war, ist dafür nicht entscheidend.
Solange der Nachlass den Erben noch nicht förmlich zugewiesen wurde, können Sie nicht die Erben klagen. Die Klage auf Erfüllung des Vermächtnisses ist in dieser Zeit gegen die Verlassenschaft zu richten.
Bei der Auslegung eines Erbverzichts kommt es nicht nur darauf an, was schriftlich festgehalten wurde. Auch die mündlich erklärte Absicht der Beteiligten ist zu berücksichtigen. Dafür dürfen Äußerungen außerhalb der Urkunde herangezogen werden.
Mit der Einantwortung gehen jene Rechte auf Sie über, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes im Besitz hatte. Die Einantwortung umfasst alle zum Nachlass gehörenden Vermögensteile, nicht nur jene, die im Verfahren behandelt wurden.