Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Eine Gesellschaft haftet für Fehler ihrer leitenden Personen nicht immer. Steht das Verschulden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der leitenden Funktion, besteht keine Haftung der Gesellschaft.
Bei ärztlichen Behandlungsfehlern wird der Nachweis erleichtert, weil nur der Arzt über die Mittel und die Sachkunde dafür verfügt. Bei der Verletzung der Aufklärungs- und Erkundigungspflicht eines Rechtsanwalts gilt das nicht. Hier müssen Sie als Geschädigter nachweisen, dass das Verhalten des Anwalts den Schaden verursacht hat.
Ja, wenn Sie sie dort nicht geltend machen konnten. War es Ihnen wegen der Eigenart des Kostenrechts unmöglich, den Sachverhalt schon im Vorprozess mit Erfolg vorzubringen, steht die rechtskräftige Kostenentscheidung einer späteren Schadenersatzforderung nicht entgegen.
Dauerhaft untüchtig ist eine Hilfsperson, wenn ihr die für die Tätigkeit notwendigen Kenntnisse überhaupt fehlen und zusätzlich ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt. Sie ist dann nicht geeignet, nach den grundlegenden Anforderungen ihres Arbeitsbereichs zu arbeiten.
Ist der Halter eines Weges zugleich Besitzer einer Anlage, die zu diesem Weg gehört, gelten die milderen Regeln für Wege. Er haftet dann nur bei grobem Verschulden. Die strengere Haftung für Bauwerke tritt dahinter zurück.
Von einem unvermeidbaren Risiko der Entwicklung spricht man nur, wenn die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft zu jener Zeit, als das Produkt auf den Markt kam, nicht erkennbar war. Ein Fehler, der bei der Herstellung passiert ist, gehört nicht dazu. Beispiel dafür ist eine Verschlussschraube, die beim Öffnen einer Mineralwasserflasche wegfliegt.
Eine Rechtsansicht gilt als nicht mehr vertretbar, wenn von einer klaren Gesetzeslage abgewichen wird, ohne sorgfältig zu überlegen und die Gründe dafür darzulegen. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt.
Wer Ersatz vom Staat verlangt, muss den Schaden vorher durch Rechtsmittel abzuwenden versuchen. An diesem Grundsatz ändert sich auch dann nichts, wenn die Behörde europäisches Recht verletzt hat.
In einem bestimmten Bereich ja. Die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern nimmt dem Dienstgeber nur den Schutz, soweit es um einen haftpflichtversicherungsrechtlich geprägten Bereich geht. Dort haftet er nach den allgemeinen Regeln für Verschulden und Gefährdung.
Wer beim Betrieb eines Fahrzeugs oder einer Eisenbahn tätig ist, etwa der Lenker, hat die Folgen der eigenen Tätigkeit grundsätzlich selbst zu tragen. Ob er dabei sorgsam oder sorglos gehandelt hat, ändert daran nichts. Deshalb ist die Haftung ihm gegenüber ausgeschlossen.
Nein. Der Anlageberater haftet nicht dafür, dass sich die Anlage wie erhofft entwickelt. Sie können nur verlangen, so gestellt zu werden, wie Sie stünden, wenn er Sie richtig aufgeklärt hätte. Ersetzt wird also nicht die mit dem gekauften Papier theoretisch mögliche Rendite, sondern das, was Sie bei richtiger Beratung erlangt hätten.
Nein. Ein Architekt, der die Bauaufsicht nicht führt, darf darauf vertrauen, dass die Fachbetriebe geeignetes Material verwenden und es nach den Regeln der Technik verarbeiten. Ohne besondere Vereinbarung muss er das angelieferte Material nicht in einem Labor untersuchen lassen, solange es keine Anhaltspunkte für dessen Untauglichkeit gibt.
Die Haftung für einen fehlerhaften Anlageprospekt ist Schadenersatz und setzt daher ein Verschulden voraus. Der in Anspruch Genommene muss die Unrichtigkeit der Angaben gekannt haben oder hätte sie kennen müssen.
Der Zusammenhang ist gegeben, wenn Sie sich im Vertrauen auf den Ihnen bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen und die fehlerhaften Angaben tatsächlich zur Grundlage Ihrer Entscheidung gemacht haben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem Sie den Vertrag über die konkrete Anlage geschlossen haben.
Beim Zusammenhang zwischen mangelhaften Prospektangaben und Ihrer Anlageentscheidung genügt der Rückgriff auf einen typischen Geschehensablauf nicht. Ein solcher Anscheinsbeweis ist hier nicht zulässig.
Als Betreiber einer Bahn gilt, wer sie auf eigene Rechnung nutzt und frei über den Betrieb verfügen kann. Er zieht den wirtschaftlichen Nutzen daraus und muss deshalb auch für die nötige Sicherheit sorgen. Dass ihm die Bahn nicht gehört oder dass er die Aufsicht jemandem übertragen hat, ändert daran nichts.
Sie müssen keine Entscheidung bekämpfen, die inhaltlich richtig war und die Sie bei völlig eindeutiger Rechtslage ohnehin nicht mit Erfolg hätten anfechten können. Ein solches aussichtsloses Rechtsmittel ist Ihnen nicht zumutbar.
Wer sich vertragswidrig verhält, muss jenen Schaden ersetzen, den er verursacht hat und der auch vorhersehbar war. Verursacht ist jeder Umstand, ohne den der Schaden nicht eingetreten wäre.
Für den gesamten Schaden haften Sie nicht nur bei vorsätzlicher Mittäterschaft. Es genügt, dass zwischen den Beteiligten Einvernehmen über die rechtswidrige Handlung bestand und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war.
Nur wenn die Maßnahmen durch einen konkret bevorstehenden und später auch eingetretenen Schaden ausgelöst wurden, etwa nach einem Hinweis auf einen drohenden Einbruch. Für allgemeine Vorsorge gegen mögliche künftige Schäden gibt es keinen Ersatz, weil der Zusammenhang mit der Tat fehlt. Eine bloß mögliche Bedrohung genügt nicht.
Ja, das ist möglich. Bindet sich die öffentliche Hand an veröffentlichte oder allgemein zugängliche Vergaberegeln, dürfen Sie als Bewerber darauf vertrauen, dass sie diese ohne Ausnahmen einhält. Verletzt sie diese Regeln schuldhaft und werden Sie deshalb übergangen, können Sie Ersatz Ihres Vertrauensschadens verlangen.
Ja. Erteilt ein Organ einer Person, die keinen Anwalt hat, eine falsche oder lückenhafte Auskunft oder Belehrung, kann der Staat für den daraus entstehenden Schaden haften. Das gilt besonders bei Schritten, die sich später nicht mehr wiederholen oder berichtigen lassen. Wie ausführlich belehrt werden muss, hängt allerdings stark davon ab, was Sie gefragt haben.
Nein. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und übersehen wurde, was jedem hätte einleuchten müssen. In der Regel muss der Verantwortliche die Gefährlichkeit seines Verhaltens erkannt haben.
Nein. Die Behörde muss Sie nur über den Ablauf des Verfahrens anleiten und nicht in der Sache selbst beraten. Sie muss Ihnen also nicht sagen, welche weiteren Bewilligungen Sie brauchen oder wie Sie Ihr Ansuchen inhaltlich gestalten sollen.
Nein. Das Gericht darf ein Mitverschulden nur beachten, wenn die Gegenseite es ausdrücklich einwendet; das gilt auch, wenn später jemand Rückersatz verlangt. Entbehrlich ist die Einwendung nur, wenn der Geschädigte ein Mitverschulden der Sache nach selbst zugesteht. Dass jemand bloß sein eigenes Verschulden bestreitet, genügt dafür nicht.
Das hängt immer von den Umständen Ihres Falles ab und lässt sich nicht allgemein beantworten; der Oberste Gerichtshof greift solche Beurteilungen daher in der Regel nicht auf. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Fahrzeug im Sinn der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verwendet wurde.
Es geht um die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, obwohl er denselben Nachteil auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Wäre derselbe Nachteil auch so eingetreten, entfällt die Haftung. Maßgeblich ist, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre, Unterschiede beim tatsächlichen Schaden zählen nicht.
Der Schädiger. Wer einen Schaden verursacht hat, muss beweisen, dass dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Haben Sie nachgewiesen, dass er eine Schutzvorschrift verletzt hat, trägt er diese Last ebenfalls.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Wie weit die gebotene Sorgfalt reicht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, etwa bei der Bedienung von Kränen mit Hilfskräften, bei der Gestaltung des Ausstiegsbereichs einer Liftstation oder beim Spalt zwischen Bahnsteig und Trittbrett.
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