Versicherung
305 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Als Veräußerung der versicherten Sache gilt jede Übertragung des Eigentums durch ein Rechtsgeschäft an eine einzelne Person. Damit ist der Fall gemeint, dass die Sache selbst weitergegeben wird.
Wenn Sie vor dem Vertragsabschluss Angaben gegenüber der Versicherung machen, werden an Ihre Sorgfalt ganz erhebliche Anforderungen gestellt. Sie müssen die Fragen also besonders gewissenhaft beantworten.
Sie müssen nur solche Maßnahmen zur Schadensabwehr setzen, die in der jeweiligen Lage möglich und zumutbar sind. Die Grenze ergibt sich aus Treu und Glauben. Mit Kriminellen oder deren Mittelsleuten zu verhandeln müssen Sie nicht, und ein im Ausland zum Verkauf angebotenes Fahrzeug zurückzuholen ist ebenfalls nicht zumutbar.
Sowohl der Erwerber als auch der Versicherer dürfen den Vertrag kündigen. Der Versicherer soll sich einen aufgezwungenen Vertragspartner nicht gefallen lassen müssen, und der Erwerber soll einen anderen Versicherer wählen oder ganz auf Versicherungsschutz verzichten können.
Ihre Pflicht, die Versicherung aufzuklären, soll sie vor betrügerischen Machenschaften schützen. Darüber hinaus soll sie dadurch überhaupt in die Lage kommen, sachgerecht über die Behandlung des Schadensfalls zu entscheiden.
Der Vertreter der Versicherung muss nicht von sich aus prüfen, ob die Versicherungsbedingungen Ihren erkennbaren Bedarf voll abdecken.
Die Bedingung in der Versicherung, dass der Lenker die nötige Lenkberechtigung haben muss, gilt auch für Fahrten, die nicht auf öffentlichem Grund stattfinden, etwa auf einem Übungsplatz.
Ihre Aufklärungspflicht dient nicht nur der Klärung von Hergang, Verantwortung und Schadenshöhe. Sie umfasst auch alle Umstände, die für spätere Rückforderungen der Versicherung wichtig sein können. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob Sie alkoholisiert oder übermüdet waren.
Halten Sie eine Auflage im Führerschein nicht ein, etwa die vorgeschriebene Korrekturbrille, verletzen Sie eine Obliegenheit. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass dieser Verstoß für den Unfall nicht ursächlich war.
Ja. Der Versicherungsschutz schließt die Abwehr unberechtigter Ansprüche mit ein. Deshalb tritt der Versicherungsfall schon dann ein, wenn ein Dritter überhaupt Schadenersatz von Ihnen verlangt, unabhängig davon, ob die Forderung berechtigt ist.
Ersetzt Ihnen die Versicherung nur einen Teil Ihres Schadens, geht auch nur dieser Teil des Ersatzanspruchs auf sie über. Der übrige Teil bleibt bei Ihnen. Sie können ihn also weiterhin selbst gegen den Schädiger geltend machen.
Ja. Für den Rückgriff der Versicherung genügt schon ein leichtes Versehen; grobes Verschulden ist dafür nicht nötig.
Als Schneedruckschaden gelten nicht nur jene Schäden, die das Gewicht der Schneemassen unmittelbar am Dach verursacht. Erfasst sind auch alle Folgeschäden aus einem solchen Ereignis, etwa eine Dachlawine nach dem Ausbrechen der Schneerechen.
Bei der Frage, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat, darf die Rechtsschutzversicherung keinen strengen Maßstab anlegen. Es reicht also nicht, dass der Ausgang zweifelhaft erscheint.
In der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Schädigung des Körpers geführt hat. Das kann eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten oder eine außergewöhnliche Belastung sein.
Sie müssen Ihre Rechtsschutzversicherung auf eigene Kosten vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Falles unterrichten. Auch über die weitere Entwicklung eines bereits gemeldeten Falles müssen Sie berichten. Diese Pflicht trifft Sie persönlich und fällt nicht weg, wenn Sie einen von der Versicherung beigestellten Anwalt bevollmächtigt haben.
Die Pflicht zur Anzeige entsteht erst, wenn Sie nach dem Unfall Grund zur Annahme haben, dass Folgen auftreten können, für die die Versicherung nach dem Vertrag zu leisten hat. Vorher besteht sie noch nicht.
Äußern Sie eine falsche Vorstellung über den Umfang Ihres Schutzes, muss die Versicherung das richtigstellen. Erkennt sie, dass Sie den Schutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko wollen, muss sie über den Ausschluss aufklären. Noch klarer pflichtwidrig handelt sie, wenn sie Sie in Ihrem Irrtum sogar bestärkt.
Ein Versicherungsmakler ist Fachmann und muss Ihnen mit seinem Wissen und seiner Erfahrung den bestmöglichen Versicherungsschutz verschaffen. Dieser Schutz muss zu Ihren Bedürfnissen und Notwendigkeiten passen. Er hat außerdem darauf zu achten, dass die Deckung im Einzelfall möglichst günstig ist.
Ja. Es ist eine besondere Pflicht des Maklers aus dem Vertrag mit Ihnen, Ihnen darzulegen, welchen Versicherungsschutz er für Sie anstrebt.
Eine Klausel, die die Höhe der Kaskoprämie an den Schadensverlauf knüpft, muss in beide Richtungen wirken. Sie muss also auch eine Senkung der Prämie vorsehen, wenn entsprechend lange kein Schaden angefallen ist. Eine Klausel, die nur einen Aufschlag nach Versicherungsleistungen vorsieht, ist unzulässig.
Ihre Entschädigung darf sich nicht verzögern, nur weil strittig ist, ob eine Haftpflichtversicherung einzutreten hat. Ist Ihr Anspruch berechtigt, leistet zunächst der Fachverband. Stellt sich später heraus, dass zum Unfallszeitpunkt doch Versicherungsschutz bestand, holt er sich das Geld beim Versicherer zurück.
Die Versicherung muss Ihnen jährlich den Stand Ihrer Gewinnbeteiligung mitteilen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf eine genaue Rechnungslegung haben Sie nicht.
Eine Naturgewalt wirkt unmittelbar ein, wenn sie die einzige oder die letzte Ursache des Schadens ist. Nur dann liegt die geforderte unmittelbare Einwirkung vor.
Die Versicherung deckt nur Schäden, bei denen die Naturgewalt unmittelbar auf die versicherte Sache übergeht. Beim Blitz heißt das, dass er direkt auf Ihr Fahrzeug übergehen muss. Für eine bloß mittelbare Auswirkung des Blitzschlags muss die Versicherung nicht aufkommen.
Nein. Ihr Verlangen nach einer neuerlichen Feststellung des Invaliditätsgrades ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie müssen es also nicht in einer besonderen Weise oder schriftlich stellen.
Kommt es zu einer neuerlichen Feststellung des Invaliditätsgrades, ist Ihr Zustand im Zeitpunkt dieser Neufeststellung maßgebend. Es kommt also nicht auf den früher ermittelten Grad an.
Ist Ihr Handgelenk vollständig funktionsunfähig, also versteift, gilt bereits der volle Invaliditätsgrad von 60 Prozent aus der Gliedertaxe. Dass die Hand noch eine Restfunktion hat, darf die Leistung nicht verringern.
Ja. Das Kondenswasser, das sich in einer Wärmepumpe bildet und über eine Wanne und ein Abflussrohr in den Kanal abgeleitet werden soll, versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer als Wasser aus einer angeschlossenen Einrichtung. Es gilt damit als Leitungswasser im Sinn der Versicherungsbedingungen.
In der Regel ja. Leistungen aus der Unfallversicherung sind grundsätzlich als Kapitalzahlung zu erbringen und nur in Ausnahmefällen als Rente. Eine Klausel, nach der ab dem 75. Lebensjahr statt der Kapitalleistung nur eine Rente ausbezahlt wird, ist unwirksam.