Versicherung
305 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja, Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag können Sie wirksam verpfänden; auch eine Vinkulierung steht dem nicht entgegen. In den Bedingungen des Versicherers können allerdings Abtretungsverbote stehen. Nach der Verpfändung kann der Versicherer nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers befreiend an Sie zahlen.
Haben mehrere Personen die versicherte Sache gemeinsam erworben, können sie den Versicherungsvertrag nur gemeinsam kündigen. Kündigt nur einer von ihnen, muss der Versicherer diese unwirksame Kündigung ohne Verzug zurückweisen. Tut er das nicht, muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Vertrag wirksam gekündigt worden.
Ein Versicherer darf einzelne Risiken vom Versicherungsschutz ausnehmen. Voraussetzung ist nur, dass das für Sie klar erkennbar geschieht. Sonst müsste jede Versicherung für alle denkbaren Schäden einstehen, und von einer freien Vertragsgestaltung bliebe nichts übrig.
Ja. Waren mehrere an einem Schaden schuld und zahlt der Haftpflichtversicherer eines Schädigers dem Geschädigten alles, geht der Ausgleichsanspruch gegen die anderen Schädiger auf diesen Versicherer über. Er kann von Ihnen jenen Teil verlangen, der Ihrem Verschuldensanteil entspricht.
Ja. Im Versicherungsverhältnis gilt der Grundsatz von Treu und Glauben in besonderem Maß. Beide Seiten sind aufeinander angewiesen, weil jede der anderen in irgendeiner Hinsicht unterlegen ist; daraus können zusätzliche Leistungs- und Verhaltenspflichten entstehen. Der Versicherer muss zum Beispiel Anfragen fürsorglich behandeln und unwirksame Kündigungen ohne Verzug zurückweisen.
Haben Sie jemanden bevollmächtigt, das gesamte Versicherungsverhältnis für Sie abzuwickeln, wird Ihnen dessen Verhalten zugerechnet. Das gilt auch für die Pflichten, die Sie gegenüber der Versicherung treffen.
Ein Schaden ist beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn er innerlich mit einer Gefahr zusammenhängt, die für den Fahrzeugbetrieb typisch ist. Fehlt dieser Zusammenhang, genügt es, wenn der Schaden auf einen bestimmten Betriebsvorgang oder eine bestimmte Einrichtung des Fahrzeugs zurückgeht.
Ja. Ihr Anspruch gegen den Fachverband entspricht inhaltlich dem, den Sie gegen einen pflichtversicherten Schädiger hätten. Ein eigenes Mitverschulden schließt ihn nicht aus, sondern führt nur zu einer Aufteilung des Schadens.
Ja. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gilt als gesetzliche Haftpflichtbestimmung und ist daher von der Haftpflichtversicherung zu decken. Das gilt auch dann, wenn Sie ohne Verschulden für Einwirkungen auf das Nachbargrundstück einstehen müssen.
Ja. Nimmt der Haftpflichtversicherer Ihre Abfindungserklärung an, gilt das als Vergleich. Was damit erledigt ist, richtet sich nach dem Inhalt der jeweiligen Erklärungen. Lösen können Sie sich davon nur unter den engen Voraussetzungen, die für Vergleiche gelten.
Meist nicht. Ein bindendes Anerkenntnis setzt voraus, dass über den Anspruch gestritten oder er ernstlich bezweifelt wurde und der Erklärende trotzdem eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollte. Eine bloße Abrechnung oder Mitteilung ohne vorangegangenen Streit über die Deckung reicht dafür nicht.
Ja. Hat der Versicherer gezahlt, obwohl er nicht leisten musste, kann er das Geld unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Zahlung einer Nichtschuld zurückverlangen. Das gilt auch, wenn bloß eine geringere Leistungspflicht bestand; dieser Anspruch verjährt erst in dreißig Jahren.
Reicht die Versicherungssumme nicht für alle Geschädigten aus demselben Ereignis, werden die Ansprüche nur anteilig befriedigt. Beruft sich der Haftpflichtversicherer darauf, muss er selbst behaupten und beweisen, welche weiteren Ansprüche in welcher Höhe gegen ihn erhoben werden. Das Gericht berücksichtigt diese Beschränkung nicht von sich aus.
Ja. Lehnt Ihr Haftpflichtversicherer die Deckung ab, dürfen Sie schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch des Geschädigten auf Feststellung klagen, dass er Ihnen Versicherungsschutz schuldet. Auf eine Klage auf Zahlung können Sie in diesem Stadium nicht verwiesen werden.
Nein, nicht mehr mit Umständen, die schon in diesem Verfahren zu klären waren. Steht rechtskräftig fest, dass Ihnen Deckung zusteht, kann die Versicherung Ihnen später weder grobes Verschulden noch Verjährung noch ähnliche Gründe entgegenhalten, über die dort zu entscheiden war.
Lehnt die Versicherung Ihre Forderung mit einer bestimmten Begründung ab, verzichtet sie damit nicht auf andere Einwände. Sie darf sich später auch auf Gründe stützen, die sie schon damals gekannt hat.
Die Versicherung muss beweisen, dass Sie gegen eine Pflicht aus dem Vertrag verstoßen haben. Sie selbst müssen dann beweisen, dass Ihnen dabei weder Absicht noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Gelingt Ihnen das nicht, müssen Sie zeigen, welcher Teil des Schadens auch bei richtigem Verhalten sicher entstanden wäre.
Ein Unfall ist nur ein Ereignis, das unmittelbar von außen und plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkt. Fehlt eine solche Einwirkung, liegt kein Unfall in diesem Sinn vor.
Für Fahrzeuge mit Grüner Karte übernimmt das Versicherungsbüro des besuchten Landes die Rolle des Haftpflichtversicherers. Sie sollen dadurch so dastehen, als hätte Ihnen ein inländischer, mindestens gesetzlich versicherter Lenker den Schaden zugefügt.
Ja. Fordert der Versicherer eine bereits ausgezahlte Leistung zurück, weil er irrtümlich gezahlt habe, muss er beweisen, dass der Schadensfall gar nicht vom Versicherungsschutz umfasst war. Klagen umgekehrt Sie auf die Leistung, tragen Sie die Beweislast.
Wollen Sie zeigen, dass Ihre Pflichtverletzung keine Auswirkungen hatte, müssen Sie das streng beweisen. Es genügt nicht, den ursächlichen Zusammenhang bloß als unwahrscheinlich darzustellen.
Der Vertreter der Versicherung muss nicht selbst prüfen, ob die Bedingungen Ihren erkennbaren Bedarf vollständig abdecken. Sie müssen die Punkte ansprechen, über die Sie Auskunft brauchen. Sonst muss für ihn zumindest erkennbar sein, dass Sie sich etwas Falsches vorstellen.
Eine Gefahrerhöhung ist jede von außen kommende, nach Vertragsabschluss eingetretene erhebliche Änderung der Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht. Sie muss so gewichtig sein, dass die Versicherung vernünftigerweise veranlasst sein kann, den Vertrag aufzuheben oder nur gegen höhere Prämie fortzusetzen.
Das hängt von den Umständen ab. Beurteilt werden die Gefährlichkeit der Lage, der Wert der gefährdeten Sachen, Ihr Interesse an dem Vorgehen und Ihre persönlichen Fähigkeiten. Wer Fahrzeug und Schlüssel so zurücklässt, dass ein Zugriff leicht möglich ist, handelt in der Regel grob fahrlässig.
Die Regel über abweichende Versicherungsscheine gilt für jede Abweichung vom Antrag, gleichgültig ob sie Sie benachteiligt oder begünstigt. Die zusätzlichen Schutzbestimmungen greifen dagegen nur bei Abweichungen, die Sie benachteiligen.
Eine Gefahrenerhöhung liegt vor, wenn sich nach Vertragsabschluss die für das Risiko wesentlichen Umstände nachträglich so ändern, dass der Versicherungsfall wahrscheinlicher wird oder ein größerer Schaden zu erwarten ist. Die Änderung muss so bedeutsam sein, dass die Versicherung vernünftigerweise den Vertrag aufheben oder nur gegen höhere Prämie fortsetzen würde.
Verletzt der Versicherer schuldhaft seine Aufklärungspflicht, können Sie Ersatz dafür verlangen, dass Sie auf einen Schutz vertraut haben, der in Wahrheit nicht bestand. Angerechnet wird Ihnen aber ein eigenes Mitverschulden, wenn Sie die Versicherungsbedingungen nicht beachtet haben.
Nach österreichischem Recht wird Ihnen das Verhalten einer anderen Person nicht schon deshalb zugerechnet, weil diese die versicherte Sache für Sie betreut. Die in Deutschland dazu entwickelte Regel lässt sich aus dem österreichischen Versicherungsvertragsgesetz nicht ableiten.
Lehnt Ihre Versicherung die Leistung dem Grunde nach ab, kann sie sich im späteren Gerichtsverfahren nicht mehr darauf berufen, Ihr Anspruch sei noch nicht fällig, weil zuerst ein Sachverständigenverfahren durchzuführen wäre.
Ein Umstand ist für die Versicherung erheblich, wenn er bei sachlicher Betrachtung geeignet ist, ihre Entscheidung über den Vertragsabschluss zu beeinflussen. Sie muss nicht nachweisen, dass sie den Vertrag bei Kenntnis wirklich abgelehnt oder anders abgeschlossen hätte.