Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Auch Papier ist ein dauerhafter Datenträger. Der Unternehmer erfüllt die vorgeschriebene Form daher, wenn er Ihnen die Informationen in Papierform gibt.
Sie können Ihr Verlangen nach einem vorzeitigen Beginn der Leistung durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens ausdrücken. Ob Sie das selbst tun oder in Ihrer Anwesenheit und mit Ihrem Willen der Vertragspartner für Sie, macht keinen Unterschied.
Nein. Die Verordnungen über Mehrwert-Sprachverbindungen regeln die Schutz- und Sorgfaltspflichten des Anbieters zwar nicht abschließend. Eine Pflicht, Sie dauerhaft und gegen Ihren Willen für Mehrwertdienste zu sperren, besteht aber nicht.
Ja. Ihr Recht, die Zahlung zurückzuhalten, solange die Leistung mangelhaft oder nicht erbracht ist, darf Ihnen in Geschäftsbedingungen nicht genommen oder eingeschränkt werden. Eine solche Klausel ist Ihnen gegenüber immer unwirksam.
Nein. Lässt sich ein Versandhandelsunternehmen in seinen Bedingungen zeitlich und sachlich unbeschränkt einräumen, alles zu verwerten, was Sie auf seiner Website einstellen – etwa Ihre Kundenrezension –, benachteiligt Sie das grob. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie dafür keine Gegenleistung erhalten.
Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, nach der Sie auch dann Schadenersatz zahlen müssen, wenn Sie an der Verspätung kein Verschulden trifft, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam.
Unmittelbar bevor Sie die Bestellung abschicken. Es genügt nicht, dass die nötigen Angaben irgendwo im Shop stehen und Sie sie während Ihres Besuchs irgendwann gesehen haben. Die Hinweise müssen direkt vor der Abgabe Ihrer Bestellung eingeblendet werden.
Nein. Der Unternehmer muss Ihnen die vorgeschriebenen Angaben unmittelbar geben. Ein Verweis auf umfassende Detailinformationen über eine Verlinkung genügt dafür nicht.
Nein. Der Immobilienmakler muss Ihnen vor Abschluss des Maklervertrags eine schriftliche Übersicht über die zu erwartenden Kosten geben. Schriftlich heißt aber nicht, dass Sie oder er das Papier unterschreiben müssen.
Nein. Hat ein Unternehmen eine Telefonnummer für Kunden bestehender Verträge eingerichtet, darf es Ihnen dafür kein zusätzliches Entgelt verrechnen. Das gilt weit: für Anfragen, Reklamationen und Beschwerden rund um die Abwicklung Ihres Vertrags, nicht nur für die Hauptleistung.
Nein. Eine Website ist kein dauerhafter Datenträger, solange der Anbieter die Daten in Ihrem Bereich auch während des laufenden Vertrags löschen kann. Dass Sie die Daten selbst abspeichern könnten, genügt dafür nicht.
Ja. Das Verbot, für den telefonischen Kontakt ein Entgelt zu verlangen, gilt nur für bereits geschlossene Verträge. Eine kostenpflichtige Hotline für Neubestellungen ist daher erlaubt. Unzulässig ist es aber, bestehende Kunden ausschließlich auf diese kostenpflichtige Nummer zu verweisen.
Ja, bei Verschulden des Reiseveranstalters. Ersatz gebührt nicht nur bei schlechter Leistung selbst, sondern auch für Unfälle, die bei der Beseitigung eines Reisemangels passieren. Überbuchung, Annullierung und Verspätung können Reisemängel sein, ebenso eine fehlende oder unzureichende Betreuung vor Ort.
Ja. Bei einer Pauschalreise ist die Fluglinie für die Beförderung Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters. Wird ein Flug annulliert und auf den nächsten Tag umgebucht, ist das eine Schlechterfüllung des Reisevertrags. Stellt die Fluglinie ein Hotel für die Zwischennacht bei, erfüllt sie damit Pflichten des Veranstalters, der dafür einzustehen hat.
Ja. Der bloße Hinweis, dass ohne andere Vereinbarung ein angemessenes Honorar gebührt, genügt nicht. Als Verbraucher müssen Sie vor Ihrer Bindung klar und verständlich über den Preis informiert werden.
Nein. Eine Klausel, die die Haftung für jeden von einem Dritten verursachten Schaden allgemein auf den Kunden überwälzt, benachteiligt ihn gröblich und ist unwirksam.
Wenn Sie fremde Währung bei einer Bank in Euro wechseln, liegt rechtlich ein Kauf vor. Für die Bank ist die ausländische Währung die Ware, die sie gegen Zahlung von Euro als Kaufpreis erwirbt.
Wenn Sie eine Verbesserung verlangen, müssen Sie dem Übergeber die Gelegenheit geben, die Sache zu untersuchen. Er darf sich davon überzeugen, ob der behauptete Mangel überhaupt vorliegt.
Nein. Eine Klausel, mit der sich die Bank vorbehält, über Internet oder Telefon erteilte Aufträge abzulehnen und Sie zur persönlichen Vorsprache in die Filiale einzuladen, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Weil die Klausel keine Gründe nennt, können Sie nicht einmal ansatzweise absehen, wie Sie diese Verzögerung vermeiden könnten.
Ja. Der Reiseveranstalter darf sich auf eine offizielle Empfehlung der zuständigen Behörden berufen, die von Reisen in das Gebiet abrät, um außergewöhnliche Umstände nachzuweisen. Das gilt auch dann, wenn Sie an der Reise festhalten wollten und die Durchführung objektiv möglich gewesen wäre. Ein unwiderlegbarer Beweis ist eine solche Empfehlung aber nicht.
Für Änderungen des Vertragsinhalts gelten die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts. Eine Änderung kann daher auch dadurch zustande kommen, dass eine Seite sie durch ihr Verhalten anbietet und die andere sie durch ihr Verhalten annimmt.
Sie haben die Wahl. Gibt der Verwahrer Ihre Sachen nach Kündigung des Verwahrungsvertrags nicht zurück, können Sie entweder die Herausgabe der Sachen verlangen oder Ersatz ihres Werts. Den Wertersatz bekommen Sie, wenn dem Verwahrer nicht der Beweis gelingt, dass ihn kein Verschulden trifft.
Es gibt weder im allgemeinen Schuldrecht noch für Verträge über ein Schließfach eine Regel, wonach Kautionen und Sicherheitsleistungen veranlagt oder verzinst zurückgezahlt werden müssen. Auch eine bloß nachgiebige Regelung dieser Art besteht nicht.
Bietet ein Dritter an, den Mangel zu beheben, ohne dabei auf Ihren Vertragspartner hinzuweisen, gilt das nicht als Angebot Ihres Vertragspartners. Für Sie bleibt es das Angebot eines Fremden.
Sagt der Verkäufer ausdrücklich zu, dass die Sache frei von Nutzungsrechten Dritter ist, muss er dafür einstehen. Das gilt auch dann, wenn diese Rechte offenkundig sind. Sie dürfen sich auf die Zusage verlassen und müssen nicht selbst nachprüfen.
Nein. Ein Unternehmen darf Begriffe in seinen Vertragsbedingungen nicht völlig losgelöst vom allgemeinen Sprachgebrauch neu bestimmen. Sonst müssten Sie die Bedingungen wie mit einem Wörterbuch lesen und den Wörtern ständig eine andere als die gewohnte Bedeutung geben. Darin liegt ein Verstoß gegen das Gebot klarer und verständlicher Formulierung.
Nein. Verständlichkeit ist zwar Voraussetzung, reicht aber nicht aus. Eine Klausel, die Sie gröblich benachteiligt, wird nicht dadurch wirksam, dass der Verwender die unsachliche Regelung besonders deutlich formuliert oder das Ungleichgewicht besonders nachdrücklich vertritt.
Ein sogenanntes Thermofenster, bei dem die Abgasrückführung nur zwischen 15 und 33 Grad Außentemperatur voll arbeitet, ist jedenfalls unzulässig. Der Grund ist, dass die Abgasreinigung wegen des Klimas in Österreich dann nur vier oder fünf Monate im Jahr voll wirksam ist.
Wie eine Bestimmung in den Geschäftsbedingungen in der Praxis tatsächlich gehandhabt wurde, ist ein deutliches Anzeichen dafür, dass sie auch in diesem Sinn vereinbart wurde. Es kommt also nicht allein auf den geschriebenen Wortlaut an.
Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es auf den Zweck an, den die Beteiligten mit dem Geschäft verfolgt haben. Fehlt für einen strittigen Punkt eine Regelung, darf das Gericht den Vertrag danach ergänzen. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten in diesem Punkt Unterschiedliches wollten.