Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Kommt Ihr Vertragspartner mit der Leistung in Verzug, können Sie ohne Weiteres Ersatz Ihres Interesses in Geld fordern. Sie müssen davor keine Exekution auf die Leistung selbst führen. Zugesprochen wird der Ersatz, wenn die Leistung bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz ausbleibt.
In der Regel nein. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn Sie sich falsch vorgestellt haben, welche Folgen die Rechtsordnung unabhängig vom Willen der Beteiligten an ein Verhalten knüpft. Zumindest dort, wo das Gesetz zwingend ist, hilft Ihnen dieser Irrtum nicht. Sie können deshalb auch keine höhere Gegenleistung verlangen.
Ob jemand ein Geschäft wirksam abschließen kann, hängt davon ab, ob er die Tragweite genau dieses Geschäfts beurteilen kann. Er muss außerdem seine Wünsche und Vorstellungen erwägen und ausdrücken können und einschätzen können, inwieweit er einem Rechtskundigen vertrauen kann, dass dieser seine Interessen wahrt.
Bei der Durchführung von Schulveranstaltungen sind die Lehrer schon aufgrund des Gesetzes befugt, die dafür nötigen Verträge im Namen der Schüler abzuschließen. Sie handeln dabei also für die Schüler und nicht im eigenen Namen.
Eine verbindliche Vereinbarung über die Benützung liegt nur vor, wenn einem Teilhaber die gemeinsame Sache oder ein körperlich abgegrenzter Teil davon dauernd oder zumindest für längere Zeit zur alleinigen Benützung zugewiesen wird. Im Zweifel ist keine so weitgehende Bindung anzunehmen, sondern nur eine unverbindliche tatsächliche Regelung des Gebrauchs.
Bei der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrags gehen die Beteiligten regelmäßig davon aus, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig waren. Wer den Kaufpreis in gutem Glauben erhalten hat, darf die Zinsen daher behalten, wenn der Käufer in der Zwischenzeit die Sache nutzen konnte.
Räumt ein Miteigentümer dem anderen ein Verbot ein, seinen Anteil zu verkaufen, kann darin je nach den Umständen ein Verzicht auf das unbedingte Recht liegen, die Gemeinschaft aufzulösen. Dann können Sie die Aufteilung nur noch aus wichtigen Gründen verlangen, und es sind die Interessen beider Seiten abzuwägen.
Auch eine Sache, die Ihnen betrügerisch herausgelockt wurde, gilt als anvertraut. Trifft weder Sie noch den Erwerber ein Verschulden, bleiben Ihnen daher nur Schadenersatzansprüche gegen denjenigen, dem Sie die Sache überlassen haben.
Nicht als Sache. Mit der Einzahlung haben Sie gegenüber der Bank nur mehr einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrags. Der Sparvertrag ist kein reiner Verwahrungsvertrag, sondern ein eigener Vertragstyp mit Elementen eines Darlehens. Ähnliches gilt für das Girokonto.
Bei einer Kaution in Bargeld ist der Regelfall, dass der Empfänger das Geld nicht gesondert verwahrt. Sie haben dann kein Recht an genau diesen Geldscheinen, sondern nur einen Anspruch auf Rückzahlung.
Ja, solange das möglich und zumutbar ist. Wer entgegen seinen Pflichten weiterveräußert, kann sich auf die von ihm verschuldete Unmöglichkeit der Leistung nicht berufen, solange er die Sache wiederbeschaffen kann. Verweigert der Dritte die Herausgabe endgültig oder gibt er sie nur gegen ein übermäßiges Entgelt heraus, ist eine Verurteilung zur Leistung aber nicht möglich.
Wird nur der Typenschein übergeben und eine Verpfändung bei der Behörde vermerkt, während das Fahrzeug beim Schuldner bleibt, entsteht kein wirksames Pfandrecht. Wer sich später auf diesen Formfehler beruft, handelt nicht gegen die guten Sitten, wenn der Mangel schon beim Abschluss erkennbar war.
Nur wenn er das Rechtsverhältnis übernommen hat. Eine bloß vereinbarte Wohnungsleihe geht beim Verkauf nicht von selbst auf den Käufer über; er muss sie übernehmen, was auch stillschweigend geschehen kann. Dass er von Ihrem Recht wusste, genügt dafür nicht. Nur echte Mietverträge gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über.
Dass ein Gebrauchsrecht erweitert wurde, wird nur angenommen, wenn das Verhalten der Beteiligten keinen vernünftigen Zweifel daran offen lässt. Dafür muss der Eigentümer die erweiterte Nutzung jahrelang widerspruchslos hingenommen haben und aus dem Verhalten des Nutzers annehmen müssen, dass dieser damit ein Recht in Anspruch nimmt. Beurteilt wird das nach objektiven Maßstäben.
Ein unentgeltliches Geschäft wie eine Schenkung können Sie wegen eines Irrtums über den Beweggrund anfechten. Voraussetzung ist, dass Sie das Geschäft ohne diesen Irrtum nicht abgeschlossen hätten.
Es kommt darauf an, ob beide Seiten einen Teil der Leistung als Geschenk gewollt haben und ob der Wert der Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis zum Wert der übergebenen Sache steht. Dieses Missverhältnis muss dem Übergeber bewusst gewesen sein. Dass eine Leistung objektiv mehr wert ist, genügt für sich allein nicht; wer sich auf die Schenkungsabsicht beruft, muss sie beweisen.
Erklärungen, mit denen Sie ein Rechtsverhältnis einseitig gestalten, werden wirksam, sobald sie beim Empfänger angekommen sind, und sind damit verbraucht. Zurücknehmen können Sie sie nicht mehr. Nur wenn Ihr Wille fehlerhaft gebildet war, können Sie die Erklärung anfechten.
Ein Vertrag mit mehreren Personen auf einer Seite ist in der Regel nicht teilbar. Er lässt sich nur dann aufteilen, wenn alle daraus entstehenden Rechte in gleicher Weise teilbar sind und beide Vertragsseiten das Ausscheiden Einzelner auch wollen.
Weicht ein Bestätigungsschreiben vom Vereinbarten ab, darf der Absender nur dann darauf vertrauen, dass es als Angebot zur Vertragsänderung verstanden wird, wenn es um geringfügige oder bewusst offengelassene Punkte geht. Nur in solchen Fällen darf er Ihr Schweigen als Zustimmung werten. Nur dann trifft Sie überhaupt eine Pflicht zu widersprechen.
Wird ein Angebot unter anderen Bedingungen angenommen, entsteht kein Vertrag. Uneingeschränkt gilt das aber nur, wenn die Abweichung Hauptpunkte betrifft. Bei Nebenpunkten kommt es darauf an, ob der Vertrag auch ohne eine Regelung darüber geschlossen worden wäre, was der Fall ist, wenn sie sich aus Gesetz oder Verkehrssitte ergänzen lassen und sich niemand eine Einigung vorbehalten hat.
Ein Angebot kann nur angenommen werden, wenn sein Inhalt ausreichend bestimmt ist und der endgültige Bindungswille erkennbar wird. Bei einem Vertrag mit Leistung und Gegenleistung, etwa einem Dienstvertrag, genügt es, wenn sich die wesentlichen Leistungen beider Seiten aus dem Angebot selbst ermitteln lassen. Fehlen die Hauptpunkte, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
Sind auf einer Seite mehrere Personen am Abschluss beteiligt, kommt es darauf an, was die Beteiligten wollten. Fehlen ausdrückliche Erklärungen, sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich diese Absicht ableiten lässt. Wer mit Zustimmung der Beteiligten die Rechte aus dem Vertrag in Anspruch nimmt, muss in der Regel auch die Pflichten daraus tragen.
Ein Angebot muss die Leistungen beider Seiten so beschreiben, dass sie sich aus dem Angebot selbst feststellen lassen. Dabei dürfen die üblichen Gepflogenheiten und die gesetzlichen Regeln mitgelesen werden. Die Leistung muss zumindest bestimmbar sein.
Ein Schuldbekenntnis und ein Zahlungsversprechen wirken nur, wenn dahinter ein Rechtsgrund steht. Geldforderungen ganz ohne Grund gibt es bis auf wenige Ausnahmen wie Wechsel oder Anweisungen nicht.
Nein. Haben Sie sich bei Ihrer Erklärung geirrt und hat die andere Seite den Irrtum bemerkt und erkannt, was Sie wirklich meinten, gilt die Erklärung so, wie Sie sie gemeint haben. Beide verstehen die Sache dann ja gleich. Der Empfänger kann sich nicht auf den Wortlaut berufen und insgeheim etwas anderes wollen.
Zahlen Sie ein Angeld, ersetzt das keine Einigung über jene Punkte, die die Parteien noch gesondert regeln wollten. Im Angeld zeigt sich zwar der Wille zum Abschluss, der Vorbehalt bleibt aber bestehen. Kommt der Vertrag deshalb nicht zustande, können Sie das Geleistete nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern.
Wenn Sie mit der Prämie im Rückstand sind, müssen Sie mit einer qualifizierten Mahnung rechnen und dafür sorgen, dass Sie hinterlegte Sendungen beheben. Ein schuldhaftes Vereiteln des Zugangs liegt aber nur vor, wenn Sie die Verständigung über die Hinterlegung tatsächlich erhalten haben.
Ausnahmsweise ja, doch ist dabei Zurückhaltung geboten. Ihr Schweigen kann als Zustimmung gelten, wenn eine Ablehnung im erkennbar wichtigen Interesse der anderen Seite geboten und für Sie ohne ernstliche Mühe möglich war. Das kommt vor allem innerhalb bestehender Rechtsbeziehungen in Betracht, in denen die Gegenseite mit einer Antwort rechnen durfte.
Manchmal ja. Ihr Schweigen kann als Zustimmung gelten, wenn Sie nach dem Gesetz, der Verkehrssitte oder nach Treu und Glauben hätten reden müssen, vor allem in einer bereits laufenden Geschäftsbeziehung. Beim Arbeitnehmer wird das wegen seiner abhängigen Stellung in der Regel nicht angenommen.
Nur ausnahmsweise. Ihr Schweigen zählt als Zustimmung, wenn der andere ihm schlechterdings keine andere Bedeutung beimessen konnte, etwa weil eine besondere Rechtsbeziehung Sie zum Widerspruch verpflichtet. War der andere selbst zuerst zum Reden verpflichtet, entsteht aus Ihrem Schweigen keine Verpflichtung.