Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Bezeichnet der Unternehmer die Summe ausdrücklich als vorläufige Auftragssumme, weist er damit deutlich genug darauf hin, dass er für die Richtigkeit seiner Schätzung nicht einsteht. Dieser Hinweis ist auch für Verbraucher verständlich genug.
Ja, grundsätzlich schon. Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorhanden war. Diese Vermutung entfällt nur, wenn die Sache besonders intensiv genutzt wurde oder ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliegt.
Wurde eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich vereinbart und fehlt sie, ist das grundsätzlich kein geringfügiger Mangel. Ein solcher Mangel wiegt also schwer genug, dass er nicht als Kleinigkeit abgetan werden kann.
Eine Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, wonach die fett gedruckten Punkte ausdrücklich besprochen und ausgehandelt worden seien, macht den Vertragstext nicht zu einem ausgehandelten. Er bleibt einseitig vorformuliert. Es genügt weder, dass die Klausel erörtert und Ihnen bewusst gemacht wurde, noch dass der Unternehmer sie durch Fettdruck oder Farbe hervorgehoben hat.
Eine Klausel, nach der nur das gilt, was im schriftlichen Vertrag steht, ist unzulässig. Der Unternehmer darf die Wirksamkeit seiner eigenen formlosen Erklärungen nicht vertraglich ausschließen.
Eine Erklärung, die Sie als Verbraucher an ein Unternehmen richten, darf an keine strengere Form als die Schriftform gebunden werden. Auch besondere Anforderungen an den Zugang sind unzulässig. Eine Klausel, wonach die Erklärung bei einer bestimmten Stelle des Unternehmens einlangen muss, verschärft den Zugang unzulässig.
Ja. Ein Unternehmen soll sich nicht auf eine Klausel in seinen Geschäftsbedingungen berufen können, um eine Ihnen mündlich gemachte Zusage nachträglich zu entwerten. Ein für Sie nachteiliger Formvorbehalt für Erklärungen des Unternehmens ist unwirksam.
Vertragsbestimmungen, die unklar oder unverständlich sind, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Sie werden auch nicht auf ein zulässiges Maß zurückgestutzt. Das gilt ebenso in einem Verfahren, das nur Sie und Ihren Vertragspartner betrifft.
Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.
Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, können Sie neben der Gewährleistung auch Schadenersatz verlangen. Beides schließt einander nicht aus. Auch neben der Rückabwicklung eines Kaufvertrags sind Geldersatzansprüche keineswegs ausgeschlossen.
Drei Jahre. Forderungen eines Energieversorgungsunternehmens aus der Lieferung von Energie verjähren kurz. Dasselbe gilt für das Netzbereitstellungsentgelt und für das Netznutzungsentgelt.
Bleibt offen, wann ein Mangel aufgetreten ist und woher er kommt, geht das zu Lasten dessen, der Ihnen die Sache übergeben hat. Er muss nämlich beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorhanden war. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, wirken sich die Unklarheiten gegen ihn aus.
Preisminderung und Rückabwicklung kommen nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzen voraus, dass der verbliebene Mangel nicht bloß geringfügig ist und Ihnen eine Verbesserung durch den Übergeber nicht mehr zumutbar ist. Das ist etwa der Fall, wenn er nicht in angemessener Frist repariert oder die Behebung für Sie mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre.
Eine E-Mail ist abrufbar, sobald sie in Ihrem Postfach eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann. Für den Zugang kommt es darauf an, wann Sie sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können, also zu den üblichen Geschäftszeiten und nicht während einer angekündigten Abwesenheit. Dass Sie sie tatsächlich gelesen haben, ist nicht nötig.
Ein pauschaler Betrag für eine Leistung ist nicht von vornherein unzulässig. Er darf aber die tatsächlich anfallenden Kosten nicht grob überschreiten.
Die vorgeschriebenen Informationen müssen so erteilt werden, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher sie bei gehöriger Aufmerksamkeit vor Vertragsabschluss überhaupt wahrnehmen kann. Es genügt also nicht, dass die Angaben irgendwo vorhanden sind. Sie müssen tatsächlich auffindbar und erkennbar sein.
Der Schutz vor unzulässigen Preisänderungsklauseln gilt auch bei Verträgen, die auf Dauer angelegt sind. Er soll Sie als Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen bewahren.
Eine Klausel in den Bedingungen eines Kreditkartenunternehmens, nach der Sie den Brief mit dem Zahlungscode sofort öffnen, den Code merken und den Brief vernichten müssen und bei Verstoß für alle Schäden aus jeder missbräuchlichen Verwendung haften, ist unwirksam. Eine so weitreichende Haftung darf Ihnen nicht auferlegt werden.
Ja. Die Vorschriften für das Reisebürogewerbe sollen Ihnen eigene Nachforschungen über Pass- und Visabestimmungen ersparen; sie sind ein Schutzgesetz zu Ihren Gunsten. Es genügt nicht, dass Sie beim Buchungsgespräch in Kataloge blättern durften oder pauschal auf das Außenministerium und Botschaften verwiesen wurden.
Nein. Kündigen Sie, weil der Anbieter seine Geschäftsbedingungen ändert, darf er sich nicht das Recht vorbehalten, die Änderung binnen eines Monats zurückzuziehen und den Vertrag zu den alten Bedingungen fortzusetzen. Eine solche Klausel benachteiligt Sie gröblich und ist unzulässig.
Eine Spareinlage ist auf eine gewisse Dauer angelegt und soll durch Verzinsung Vermögen bilden und einen Gewinn bringen. Eine Verzinsung von null Prozent widerspricht diesem grundlegenden und gesetzlich vorgesehenen Zweck.
Nein. Eine gewöhnliche E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist keine Unterschrift und erfüllt daher die gesetzlich oder vertraglich verlangte Schriftform nicht. Sie bietet auch nicht jenen Schutz vor Übereilung, den das eigenhändige Unterschreiben mit sich bringt.
Der Übergeber, also derjenige, der die Sache geliefert und ausgebessert hat. Tritt nach seinem Verbesserungsversuch derselbe Mangel wieder auf, muss er beweisen, dass seine Verbesserung trotzdem erfolgreich war. Andernfalls bleibt Ihr Anspruch auf Verbesserung bestehen.
Welche Eigenschaften die versprochene Leistung haben muss und wofür sie verwendbar sein muss, ergibt sich aus dem Vertrag.
Nein. Außer bei Zinssätzen und Wechselkursen muss die Bank für jede Änderung der Entgelte nach Vertragsabschluss Ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung einholen; das gilt auch für Konto-, Bankomat- und Buchungsgebühren. Eine automatische Anpassung an den Verbraucherpreisindex ist nicht zulässig.
Ob eine Sache dem Vertrag entspricht, richtet sich auch danach, was Sie aufgrund öffentlicher Äußerungen erwarten dürfen. Dazu zählen Äußerungen des Übergebers ebenso wie die bestimmter dritter Personen, etwa des Herstellers oder des Importeurs, vor allem in der Werbung und in beigefügten Angaben.
Muss der Verkäufer eine mangelhafte Sache austauschen, umfasst das auch den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Sache. Der Verkäufer kann wählen, ob er diese Arbeiten selbst vornimmt oder die dafür notwendigen Kosten trägt.
Nein. Sie müssen eine unrichtige oder nicht von Ihnen veranlasste Zahlung erst dann unverzüglich beanstanden, wenn Sie sie tatsächlich bemerkt haben. Eine Pflicht, die Kontoauszüge laufend abzurufen und zu kontrollieren, besteht nicht. Zu Ihrem Nachteil darf davon auch im Vertrag nicht abgewichen werden, etwa durch eine feste Frist ab Zustellung des Kontoauszugs.
Ob eine mangelhafte Sache verbessert oder ausgetauscht wird, wählen Sie als Übernehmer. Haben Sie gewählt, liegt es am Übergeber, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, wenn er Sie auf eine andere Abhilfe verweisen will.
Ja. Schließt ein Inkassobüro mit Ihnen eine Ratenzahlung oder ein Anerkenntnis ab, muss es die Inkassokosten aufschlüsseln und jeden einzelnen Betreibungsschritt ausweisen. Fehlt das, verstößt das Vorgehen gegen das Konsumentenschutzgesetz.