Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Eine Klausel, die pauschal zwischen zwanzig und sechzig Euro an Betreibungskosten verrechnet, ohne auf die Höhe der offenen Forderung Rücksicht zu nehmen, ist unzulässig. Solche Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
Auch wenn im Bauträgervertrag ein Ratenplan vereinbart ist, dürfen Sie als Verbraucher die letzte Rate zurückhalten. Das gilt für jene Rate, die mit der Fertigstellung der Gesamtanlage fällig wird, wenn der Bauträger vorhandene Mängel nicht behebt.
Bei einer Überweisung reicht es, dass Sie den Auftrag rechtzeitig erteilen. Eine Klausel, die Ihre Befreiung von der Schuld auf einen späteren und zeitlich völlig ungewissen Zeitpunkt verschiebt, ist unzulässig.
Nein. Ein Messestand, den ein Unternehmer während der ganzen Messedauer benützt, gilt als Geschäftsraum, auch wenn die Messe nur einmal im Jahr stattfindet. Ein Rücktrittsrecht wie bei Geschäften außerhalb von Geschäftsräumen steht Ihnen daher nicht zu.
Nein. Die Bindung an eine Mindestvertragsdauer liegt vor allem im Interesse des Unternehmens. Eine Klausel, nach der sich Ihre Bindung auch dann verlängert, wenn das Unternehmen selbst verspätet liefert, ist für Sie nicht günstig und daher unzulässig.
Nein. Eine Klausel in vorformulierten Verträgen, die Ihnen Schadenersatz auferlegt, ohne dass Sie ein Verschulden trifft, benachteiligt Sie in aller Regel grob. Sie ist deshalb unwirksam.
Nein. Informationen, die die Bank Ihnen mitzuteilen hat, muss sie von sich aus übermitteln. Legt sie diese nur in ein Postfach im Online-Banking, braucht es zusätzlich eine Verständigung in einer Form, die Ihre tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht; niemand muss regelmäßig alle Systeme abfragen, bei denen er registriert ist. Eine Klausel, die den Zugang schon mit dem Einlangen im Postfach fingiert, ist unzulässig.
Die Pflichtangaben müssen unmittelbar vor Ihrer Bestellung erscheinen, also im letzten Bestellschritt, klar und hervorgehoben. Sie müssen außerdem in unmittelbarer Nähe jener Schaltfläche stehen, mit der Sie die Bestellung abschicken.
Soll sich ein Entgelt durch Ihr Schweigen erhöhen können, müssen Sie von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Kennzahlen dafür informiert werden. Sonst bleiben die Auswirkungen der Klausel für Sie unklar. Diese Maßstäbe müssen aus der Klausel selbst hervorgehen.
Ja. Das Telekommunikationsrecht räumt dem Anbieter ein gesetzliches Recht ein, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen einseitig zu ändern. Dafür braucht er keinen eigenen Änderungsvorbehalt in den Bedingungen, und die sonst geltenden Vorgaben des Konsumentenschutzes für den Änderungsweg sind hier nicht maßgeblich.
Ja. Wenn Ihnen Ihre Bank eine Änderung der Bedingungen Ihres Kontos vorschlägt, muss sie das so tun, dass Sie klar und verständlich erkennen können, wie weit die Änderung reicht. Eine undurchsichtige Ankündigung genügt nicht.
Sofort. Sobald Sie Verlust, Diebstahl oder missbräuchliche Verwendung melden, muss die Bank dafür sorgen, dass die Karte im selben Moment nicht mehr verwendbar ist. Eine Vertragsklausel, wonach die Sperre bloß „unverzüglich“ veranlasst wird, entspricht dem Gesetz nicht.
Bei Geschäften außerhalb der Geschäftsräume muss Ihnen der Unternehmer zusätzlich zur schriftlichen Belehrung über das Rücktrittsrecht auch das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Tut er das nicht, verlängert sich Ihre Frist um zwölf Monate. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm das ausnahmsweise eine unverhältnismäßige oder untragbare Last auferlegen würde.
Wenn Sie einen Kaufvertrag über ein Auto rückabwickeln und die Rückabwicklung nicht zu vertreten haben, wird Ihnen der Nutzen der Fahrzeugnutzung angerechnet. Er wird ausgehend vom Kaufpreis nach den gefahrenen Kilometern gleichmäßig berechnet. Verglichen wird die tatsächliche Fahrleistung mit der zu erwartenden Gesamtlaufleistung, bei Gebrauchtwagen mit der erwarteten Restlaufleistung.
Ja. Endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf der Gültigkeitsdauer, haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen ein noch vorhandenes Guthaben ausgefolgt wird. Der Kartenaussteller erfüllt damit eine gesetzliche Pflicht und darf dafür grundsätzlich kein Entgelt verlangen; er darf nur die tatsächlich durch den Rücktausch entstandenen Kosten begehren.
Ist der Mangel erfolgreich behoben worden, können Sie nicht mehr den Preis mindern oder den Vertrag auflösen. Das gilt auch dann, wenn die Behebung länger gedauert hat als angemessen.
Wird ein Dauervertrag ordentlich gekündigt, ändert das nicht einseitig die vertraglichen Leistungen. Eine Kündigung ist begrifflich etwas anderes als eine einseitige Änderung des Vertrags.
Die Schutzbestimmungen für Geschäfte im Fernabsatz gelten allgemein und nicht nur dann, wenn sich die typischen Gefahren im Einzelfall auch verwirklichen. Auch ausreichende Informationen vor dem Kauf beseitigen daher Ihr Rücktrittsrecht nicht.
Wird Ihnen in vorformulierten Bedingungen ein Zusatzentgelt verrechnet, das als Spesenersatz bezeichnet ist oder erkennbar einen bestimmten Aufwand abgelten soll, dann ist diese Bestimmung unwirksam, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand deutlich übersteigt.
Ja, wenn die Sache wirklich übergeben wurde. Nötig ist ein Akt, der zum Schenkungsvertrag hinzukommt, nach außen erkennbar ist und zeigt, dass die Sache aus der Gewahrsame des Schenkers in jene des Beschenkten übergeht. Das kann auch durch Zeichen geschehen, etwa durch Übergabe der Schlüssel oder durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung.
Das hängt davon ab, ob den Beteiligten erkennbar das Bewusstsein fehlte, mit ihrer Absprache Rechtsfolgen auszulösen. Fehlt der Wille zur rechtlichen Bindung, liegt nur eine jederzeit widerrufliche Gefälligkeit vor. Auch eine unentgeltliche Leistung kann aber ein Rechtsgeschäft sein.
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten in der Regel nur, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurden. Es genügt, wenn der Unternehmer vor dem Vertragsabschluss erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen, und Sie sich darauf einlassen. Sonst gelten sie nur, wenn für Sie deutlich erkennbar war, dass er nur zu diesen Bedingungen abschließen will, und Sie zumindest die Möglichkeit hatten, sie zu lesen.
Ja, das bleibt Ihnen offen. Mit Ihrer Unterschrift machen Sie zwar den Text zum Inhalt Ihrer Erklärung, auch wenn Sie ihn nicht kannten oder nicht verstanden haben. Sie können die Erklärung aber unter denselben Voraussetzungen wegen Irrtums anfechten wie eine gelesene Urkunde, etwa wenn ungewöhnliche Klauseln enthalten sind oder Sie vom Lesen abgehalten wurden.
Grundsätzlich ja, ein Verzicht auf Gewährleistung schließt die Anfechtung wegen Irrtums nicht schon aus. Wurde jedoch die Haftung für einen bestimmt bezeichneten Umstand ausgeschlossen, können Sie sich auch nicht mehr auf einen Irrtum darüber berufen. Eine Irreführung durch Personen, die für die andere Seite tätig waren, muss diese sich zurechnen lassen.
In der Regel nicht. Ein Irrtum über den Wert einer Sache ist bloß ein Irrtum im Beweggrund und berechtigt nur dann zur Anfechtung, wenn eine listige Irreführung vorliegt. Anders ist es bei einem Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft der Sache, denn diese gehört zum Inhalt des Geschäfts.
Für absichtlich zugefügte Schäden kann die Haftung nicht wirksam ausgeschlossen werden. Für leichte Unachtsamkeit ist ein Ausschluss zulässig. Für grobe Unachtsamkeit ist er nur so weit gültig, als er nicht sittenwidrig ist, also nicht so krass, dass mit einem solchen Verhalten niemand rechnen musste.
Ein auf Dauer angelegter Vertrag, etwa ein Wohnrecht verbunden mit einer Pflegevereinbarung, kann aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn ein gedeihliches Zusammenleben nicht mehr besteht. Auflösen darf aber nur, wer für die Spannungen nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und wem die Fortsetzung deshalb nicht zumutbar ist. Sind mehrere gemeinsam beteiligt, können auch die anderen einen Grund geltend machen, der nur einen von ihnen betrifft, wenn sie ohne diesen den Vertrag nicht geschlossen hätten.
Der Verkäufer hat kein Recht darauf, den Mangel selbst zu beheben; Sie dürfen das auch selbst besorgen und den Kaufpreis mindern. Haben Sie ihn dazu nicht aufgefordert, bekommen Sie aber nur so viel, wie der Preisminderung entspricht. Ist er dagegen mit der Verbesserung in Verzug, können Sie Ihre Aufwendungen ersetzt verlangen; die Aufforderung müssen Sie an den Verkäufer richten, nicht an den, der die Kaufpreisforderung übernommen hat.
Ihre Rechte wegen eines Mangels sind nichts grundsätzlich Neues, sondern der ursprüngliche Anspruch auf ordentliche Erfüllung des Vertrags in anderer Form. Sie können also weiterhin das verlangen, was Ihnen vertraglich zugesagt wurde.