Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Der Anspruch, die Verwendung solcher Bedingungen zu unterlassen, besteht schon dann, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Ob sie für die Verbraucher nachteilig sind oder ob deren Wegfall ihnen einen Vorteil bringt, wird dabei nicht geprüft.
Ja, eine solche Klausel ist zulässig. Die Bank darf das Wertpapiergeschäft auch dann ausführen, wenn das Konto nicht gedeckt ist, sofern für sie nicht erkennbar ist, dass Sie die Durchführung nur bei Deckung wünschen.
Ja. Der Vertrag über Genussrechte ist ein eigener Vertragstyp und begründet ein Dauerschuldverhältnis. Weil ihm regelmäßig vorformulierte Bedingungen zugrunde liegen, gelten dafür dieselben Schutzvorschriften wie für andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, einschließlich der Regeln des Konsumentenschutzes.
Ob eine Förderung zurückgefordert werden kann, richtet sich allein nach dem Inhalt des Förderungsvertrages. Entscheidend ist, was Sie zugesagt haben und ob Sie dagegen verstoßen oder mehr erhalten haben als vereinbart. Ohne einen entsprechenden Inhalt des Vertrages gibt es keinen Rückforderungsanspruch.
Der Ausgleich soll die Vorteile abgelten, die dem Unternehmen aus dem von Ihnen aufgebauten Kundenstamm über das Vertragsende hinaus bleiben. Das Unternehmen kann diese Kunden auch dann nutzen, wenn es die Daten aus übermittelten Unterlagen kennt. Dass ein Dritter die Kundendaten ebenfalls kennt, schadet nicht, solange er keine Rechte daran erwirbt.
Ja. Rechte aus Verträgen sind grundsätzlich abtretbar, auch wenn sie aus einem zweiseitigen Vertrag stammen. Das gilt ebenso für Konkurrenzklauseln, soweit nichts anderes vereinbart wurde und kein gesetzliches Abtretungsverbot besteht.
Das Gesetz gibt vor, in welcher Reihenfolge Zahlungen auf offene Schulden angerechnet werden. Soll davon aufgrund einer Vereinbarung oder einer Bestimmung des Schuldners abgewichen werden, muss das derjenige beweisen, der sich auf die Abweichung beruft.
Sind zwei oder mehr Personen zur selben Leistung verpflichtet, entsteht eine Gesamtschuld. Das gilt auch dann, wenn ihre Verpflichtungen auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen, solange sie auf dasselbe Interesse des Gläubigers gerichtet sind.
Muss ein Recht wie die Anfechtung des Vertrags wegen eines Willensmangels oder die Preisminderung bei Gericht durchgesetzt werden, tritt die Wirkung nicht schon mit Ihrer Erklärung ein. Der Vertrag wird erst mit der Rechtskraft des Urteils aufgehoben oder geändert.
Gibt ein Unternehmen trotz Abmahnung keine Erklärung ab, die Klauseln künftig zu unterlassen, wird angenommen, dass es sie wieder verwenden wird. Diese Annahme entfällt nur, wenn eine neuerliche Verwendung solcher oder sinngleicher Bedingungen geradezu ausgeschlossen wäre.
Ob Ihnen die Fortsetzung wegen Krankheit unzumutbar ist, richtet sich danach, ob Sie die konkret vereinbarten Tätigkeiten noch in zumutbarer Weise ausüben können. Es kommt nicht darauf an, ob Sie allgemein als Handelsvertreter erwerbsunfähig sind, sondern auf Ihr konkretes Vertragsverhältnis.
Ja. Der Schutz vor gröblich benachteiligenden Bestimmungen greift auch dann, wenn Sie sich einer vorformulierten Erklärung des anderen oder eines Dritten unterwerfen. Anders ist es, wenn die Bestimmung im Einzelnen ausgehandelt wurde.
Gibt ein Auftraggeber bei der Vergabe den Vertragsinhalt mit fertigen Klauseln vor, können die Bieter darüber kaum verhandeln. Es besteht dann dasselbe Ungleichgewicht wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen. Solche Klauseln können deshalb ebenso darauf geprüft werden, ob sie grob benachteiligen und damit unwirksam sind.
Auch wenn beide Vertragspartner Unternehmer sind, kann eine Vertragsbestimmung sittenwidrig und damit unwirksam sein. Im Geschäftsverkehr wird dafür aber ein besonders starkes Ungleichgewicht der Rechte verlangt. Je weniger die Bevorzugung des einen Partners sachlich begründet ist, desto eher liegt Sittenwidrigkeit vor.
Ja. Auch nach dem Ende eines Vertrages muss Ihr Vertragspartner sorgfältig mit Ihren Rechtsgütern umgehen. Solche Pflichten bestehen ähnlich wie schon vor dem Vertragsabschluss.
Ein Makler hat erst dann vermittelt, wenn er Ihnen jemanden nennt, den Sie noch nicht kannten und mit dem ein Abschluss aussichtsreich erscheint. Eine bloße Liste vieler Namen genügt nur, wenn darunter wirklich aussichtsreiche Interessenten sind und Ihr Wissen dadurch wesentlich erweitert wird. Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wer das Vertrauen des Verhandlungspartners weit über das übliche Maß hinaus in Anspruch nimmt, muss auf ihn Rücksicht nehmen, auch wenn noch gar kein Vertrag geschlossen ist. Lassen Sie ein Objekt eigens nach den Vorgaben eines künftigen Mieters umbauen, muss dieser Sie deutlich warnen, wenn er den Abschluss noch nicht sicher will. Unterbleibt diese Warnung, kann er für Ihre Aufwendungen einstehen müssen.
Ja. Haben Sie für jemand anderen etwas bezahlt, das dieser nach dem Gesetz selbst hätte zahlen müssen, richtet sich Ihre Frist nach der Schuld, die Sie getilgt haben. Ihr Ersatzanspruch verjährt daher nie später als diese Schuld.
Bei einer Ausfallsbürgschaft haften Sie nur, wenn die Hauptschuld uneinbringlich ist. Der Gläubiger muss daher zuerst den Hauptschuldner klagen und erfolglos Exekution führen, oder eine Vollstreckung muss von vornherein aussichtslos sein. Im Vertrag kann näher geregelt werden, wann Uneinbringlichkeit vorliegt.
Wer sich nur mit einem Minderheitsanteil an einer Gesellschaft beteiligt und damit bloß Kapital anlegt, gilt nicht als Unternehmer. Voraussetzung ist, dass er dadurch keinen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung hat. Das bloße Anlegen von Geld ist noch kein unternehmerisches Handeln.
Nein. Vertrauen Sie als Mithaftender auf eine Sicherheit, die im Kreditvertrag und in Ihrer Erklärung genannt ist, muss der Kreditgeber Sie nicht nur über die beabsichtigte Auszahlung informieren, wenn er diese Sicherheit nicht einholt. Er muss auch verhindern, dass Sie wegen fehlender Rückgriffsmöglichkeiten stärker belastet werden, notfalls indem er die Auszahlung teilweise verweigert.
Ein Alleinvertriebsrecht bedeutet, dass der Hersteller in einem Gebiet nur einen einzigen Händler zulässt. Ein zusätzlicher Gebietsschutz besteht nur, wenn der Hersteller auch die anderen Händler auf deren Gebiete beschränkt. Ob Ihr Vertrag das enthält, ergibt erst die Auslegung des Vertragstextes.
Hängt die Auszahlung einer Bankgarantie nur von Ihrer eigenen Erklärung ab, müssen Sie die im Garantietext genannten Voraussetzungen ganz genau erfüllen. Schon kleine Abweichungen können dazu führen, dass nicht ausgezahlt wird.
Ja. Das Gesetz erfasst nicht nur den Warenvertreter, sondern jeden, der ständig damit betraut ist, Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Ausgenommen sind nur Geschäfte über Liegenschaften. Auch wer Vermittlungstätigkeiten anderer vermittelt, fällt darunter.
Im Verfahren eines Verbandes werden einzelne Vereinbarungen mit einzelnen Kunden nicht berücksichtigt. Auch wenn der Unternehmer eine unklare Klausel gegenüber einem Kunden zusätzlich erläutert hat, ändert das an der Beurteilung der Klausel nichts.
Ein Verband kann gegen ein Verhalten nur dann vorgehen, wenn dieses für eine Vielzahl von Verträgen oder Rechtsverhältnissen Bedeutung hat. Das ist vor allem bei gesetzwidrigem Verhalten im Massengeschäft der Fall.
Wenn Sie den Vertrag anfechten können, weil Sie viel zu viel bezahlt haben, bleibt dieses Recht bestehen. Verbessert die Gegenseite die Sache nachträglich, ändert das daran nichts.
Bei einem Geschäft zwischen Unternehmen müssen Sie Mängel binnen angemessener Frist anzeigen. Zeigt sich der Mangel erst später, gilt im Zweifel eine Frist von rund vierzehn Tagen als angemessen. Lassen Sie mehrere Monate verstreichen, sind Ihre Ansprüche verfristet.
Die Bank darf grundsätzlich nur an den festgestellten Sparbuchinhaber auszahlen. Sie darf aber auch an eine Person zahlen, die als Vertreter des Kunden ausgewiesen ist und sich selbst ausweist. Das gilt sogar beim bloßen Anschein einer Vollmacht, wenn der Kunde diesen Anschein durch sein eigenes Verhalten erzeugt hat.
Hatte das Unternehmen bei Ende des Vertrags keine vernünftige Möglichkeit mehr, die vertriebenen Waren zu beschaffen, und hatte es deshalb den Betrieb schon Monate vorher ganz eingestellt, kann es aus den Geschäftsverbindungen keine erheblichen Vorteile mehr ziehen. Ein Ausgleich kommt dann nicht in Betracht.