Eigentum und Grundbuch
1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet zunächst nur den Vertragspartner, über die Sache nicht zu verfügen. Wer dagegen verstößt, macht sich nach den allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig. Erst durch die Eintragung im Grundbuch wirkt das Verbot auch gegenüber Dritten.
Nicht schon durch den bloßen Nichtgebrauch, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Nichtnutzen kann aber dazu führen, dass das Recht verjährt. Die Frist beginnt mit der letzten Ausübung, sonst mit dem Zeitpunkt, ab dem Sie das Recht hätten ausüben können.
Nein. Kauft der Berechtigte ein weiteres Grundstück dazu, erstreckt sich das Fahrtrecht nicht auf diesen neuen Teil. Ein Wegerecht darf nicht erweitert werden.
Eine Teilung in Stücke kommt in Betracht, wenn die Sache geteilt werden kann, ohne dass ihr Wert beträchtlich sinkt, und wenn dem keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Teilung in Natur möglich.
Ja. Damit ein Wegerecht oder eine ähnliche Dienstbarkeit durch langjährige Ausübung entsteht, reicht es aus, wenn einer der Miteigentümer das Recht ausübt. Es müssen nicht alle Miteigentümer den Weg benützen.
Das Grundbuchsgericht überwacht Ihre Anschrift nicht laufend. Stellt sich bei einer späteren Amtshandlung heraus, dass sie sich geändert hat, wird das von Amts wegen ersichtlich gemacht. Sie können die Ersichtlichmachung Ihrer Anschrift aber auch selbst beantragen.
Nein. Ein Leitungsrecht über private Grundstücke entsteht nicht schon unmittelbar aufgrund des Gesetzes. Es entsteht erst mit dem rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Behörde.
Nein. Solange beide Grundstücke derselben Person gehören, kann keine Dienstbarkeit entstehen und auch nichts eingetragen werden. Anders ist es bei Miteigentum und bei einer Eigentümerpartnerschaft im Wohnungseigentum.
Nein. Ein schlichter Miteigentumsanteil kann ebenso wenig aufgegeben werden wie Wohnungseigentum. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall Interessen der übrigen Miteigentümer beeinträchtigt würden.
Ja. Im Grundbuch kann als Anschrift des Eigentümers auch eine andere Adresse als die Wohnadresse aufscheinen. Voraussetzung ist, dass Zustellungen an diese Anschrift einwandfrei möglich sind.
Das müssen Sie selbst, wenn Sie sich auf das Recht berufen. Wer behauptet, eine Dienstbarkeit sei stillschweigend vereinbart worden, hat das zu behaupten und zu beweisen.
Nein. Eine Grunddienstbarkeit darf den Eigentümer der belasteten Liegenschaft nicht vollständig und dauerhaft von deren Nutzung ausschließen. Ein Recht mit diesem Inhalt kann nicht wirksam begründet werden.
Ja. Wurde vereinbart, dass Übergabe und Zahlung Zug um Zug erfolgen, müssen Sie dem Grundbuch schon mit dem Antrag nachweisen, dass Sie den Kaufpreis bezahlt haben. Ohne diesen Nachweis wird Ihr Eigentum nicht eingetragen.
Nein. Ist im Grundbuch eingetragen, dass das Grundstück einem der Kinder zu übergeben oder zu hinterlassen ist, wirkt das zumindest wie ein Verbot, es zu veräußern. Nur so lässt sich der Wille der Beteiligten überhaupt erreichen. Eine Zwangsversteigerung wird deshalb nicht bewilligt.
Ja. Wird die tatsächliche Aufteilung des Grundstücks erst nach dem Urteil möglich, etwa weil sich die Bauvorschriften geändert haben, ist der Anspruch auf Teilung durch Verkauf erloschen. Diese neue Tatsache können Sie mit einer Klage gegen den Anspruch geltend machen.
Nein. Wird zu einem geförderten Wohnbaudarlehen behördlich ein Verbot eingetragen, die Liegenschaft zu verkaufen oder zu belasten, verhindert dieses Verbot während der Laufzeit des Darlehens jede Art der Veräußerung. Auch eine Zwangsversteigerung ist damit ausgeschlossen.
Nur dann, wenn das Recht bei der Versteigerung bereits durch langjährige Nutzung erworben war. Weil es außerdem einen besseren Rang braucht, muss diese Ersitzung in der Regel schon längere Zeit zurückliegen.
Solange die Einheit von Ausstattung und Betriebsliegenschaft nicht endgültig weggefallen ist, gehören die Sachen weiterhin zur Liegenschaft. Endgültig weg ist sie erst, wenn die Stücke entfernt, die Liegenschaft anders gewidmet oder die Absicht der gemeinsamen Verwertung aufgegeben wurde. Es zählt nicht der innere Wille des Eigentümers, sondern der äußere Eindruck nach der Verkehrsauffassung.
Ja, das kann sein. Die Zuordnung zur Liegenschaft kann fortdauern, auch wenn der Betrieb bereits stillgelegt ist, solange keine neue Zweckbestimmung erfolgt ist; sie kann bis in die Verwertung reichen. Im Zweifel kommt es darauf an, ob die Sachen tatsächlich entfernt wurden.
Nein. Sie können einen Vorschlag machen, müssen es aber nicht. Hält das Gericht Ihren Vorschlag für unrichtig, weist es die Klage nicht ab, sondern ordnet jene Teilung an, die es für angemessen hält. Einen rechtlichen Gesichtspunkt, den keine Partei vorgebracht hat, darf es aber erst nach Erörterung mit den Parteien heranziehen.
Nein. Das Gericht teilt nach seinem Ermessen; Ihre Vorschläge sind für es nicht verbindlich. Es muss die Art der Teilung aber vorher mit Ihnen erörtern und die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen.
Sie brauchen keine gesonderte förmliche Einwilligungserklärung. Es genügt, dass Ihr Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Titel gedeckt ist. Hängt die Verpflichtung von einer Gegenleistung ab, müssen Sie nur nachweisen, dass Sie diese erbracht haben.
Ein Urteil, das jemanden zur Einwilligung in die Übertragung von Liegenschaftseigentum verpflichtet, ist mehr als eine bloße Willenserklärung. Sie können daraus die Eintragung im Grundbuch mit Exekution durchsetzen. Dabei sind die Vorschriften über Gegenleistungen zu beachten.
Nein. Eingetragen werden kann nur aufgrund eines Urteils, das den Gegner zu einer Leistung verpflichtet und deshalb zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die bloße Feststellung, dass Ihnen ein Recht zusteht, genügt dafür nicht. Bei einem Bescheid einer Behörde kommt es darauf an, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist und ob die Gerichte sie vollziehen können.
Nein. Ein Urteil, das die Grundlage für die Eintragung Ihres Eigentums bilden soll, muss den Rechtsgrund des Erwerbs nicht anführen. Es genügt, dass es die Übertragung ausspricht.
Sie haben die Wahl. Mit einem rechtskräftigen Urteil können Sie die Eintragung entweder unmittelbar beim Grundbuchsgericht beantragen oder sie über das Exekutionsgericht erzwingen lassen. In beiden Fällen muss aus dem Urteil nicht hervorgehen, worauf Ihr Anspruch beruht.
Es kommt nicht darauf an, ob Sie den Vertrag schon im Grundbuch hätten durchführen lassen können, sondern darauf, ob Sie gegen Ihren Vertragspartner einen Anspruch auf Erfüllung haben. Der Verkäufer muss alles unterlassen, was die Erfüllung gefährden könnte. Eine Gefährdung liegt schon vor, wenn er für eine beabsichtigte Veräußerung eine Rangordnung erwirkt hat.
Nein. Ein gerichtliches Veräußerungs- und Belastungsverbot kommt nur in Betracht, wenn sich Ihr Anspruch selbst auf die Liegenschaft bezieht. Eine bloße Geldforderung, etwa ein Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils, kann damit nicht gesichert werden.
Ja. Weigert sich der Verkäufer, den mündlich geschlossenen Kaufvertrag schriftlich zu errichten, können Sie ein gerichtliches Veräußerungs- und Belastungsverbot erwirken. Dass der Vertrag noch eine behördliche Genehmigung braucht, steht dem nicht entgegen; Ihr Anspruch auf Eintragung ist bis dahin eben ein bedingter.
Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.