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Eigentum und Grundbuch

1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Wechsel des Hausverwalters · günstig für Mehrheitseigentümer

Nein. Wurde der Verwalter nicht für einen besonderen, über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehenden Zweck bestellt, kann die Mehrheit ihn gegen einen anderen austauschen. Die Minderheit kann dagegen nichts unternehmen.

Rechnungslegung des verwaltenden Miteigentümers · günstig für Miteigentümer

Ja. Wer die gemeinsame Sache verwaltet, gilt als Beauftragter aller Miteigentümer, auch wenn er selbst Miteigentümer ist. Er muss deshalb ordentlich Rechnung legen; dass er keine Aufzeichnungen geführt hat, befreit ihn davon nicht. Dasselbe gilt für einen Nutzungsberechtigten, der verwaltet.

Reale Teilung eines Gebäudes

Nur senkrecht, also in nebeneinanderliegende Teile. Und auch das nur dann, wenn jeder Teil selbständig und ohne Mitbenützung des anderen brauchbar ist. Eine Teilung nach Stockwerken ist nicht zulässig.

Recht bei Abriss und Neubau · günstig für Berechtigter

Ja. Wird ein Bauwerk abgetragen und durch ein anderes ersetzt, geht das damit verbundene Recht an der fremden Sache nicht unter. Es besteht weiter.

Vorkaufsrecht ist nicht vererblich · günstig für Eigentümer

Nein. Das Vorkaufsrecht kann weder an einen Dritten abgetreten noch auf die Erben übertragen werden. Damit wird die Beschränkung des freien Verkehrs, die in einem Vorkaufsrecht liegt, zeitlich begrenzt. Erlischt etwa eine berechtigte Gesellschaft durch Verschmelzung, geht das Recht ebenfalls unter.

Verkaufsfreiheit trotz Vorkaufsrecht · günstig für Eigentümer

Nein. Sie dürfen weiterhin verkaufen; das Vorkaufsrecht schränkt Ihre Freiheit dazu nicht ein. Vorgegeben ist zunächst nur die Person des Käufers, nämlich der Vorkaufsberechtigte. Ein solches Recht kann auch im Rahmen eines Bestandvertrags vereinbart und durch Eintragung ins Grundbuch verstärkt werden.

Zustimmung zur Eintragung des Bestandrechts · günstig für Vermieter

Ja. Sowohl für die Einverleibung als auch für die Vormerkung eines Bestandrechts im Grundbuch ist die Zustimmung des Bestandgebers erforderlich.

Guter Glaube während der ganzen Ersitzungszeit · günstig für Grundeigentümer

Nein. Der gute Glaube muss nicht nur beim Erwerb des Besitzes bestehen, sondern während der gesamten Ersitzungszeit. Fällt er zwischendurch weg, kann das Recht nicht ersessen werden.

Einmalige Eigentumsausübung des Gegners · günstig für Grundeigentümer

Ja. Beweist der Eigentümer, dass er während der Ersitzungszeit auch nur ein einziges Mal sein Eigentum ausgeübt hat, ist die Ersitzung ausgeschlossen. Für diesen Nachweis reicht also ein einzelner Vorfall.

Verjährung bei eingetragenem Pfandrecht · günstig für Gläubiger

Ja. Wird für eine Forderung, die sonst in drei Jahren verjähren würde, ein Pfandrecht im Grundbuch eingetragen, gilt ab diesem Zeitpunkt die allgemeine Frist von dreißig Jahren. Die Eintragung verlängert also die Zeit erheblich, in der Sie die Forderung geltend machen können.

Verbotstafel und Gutgläubigkeit · günstig für Grundeigentümer

Ja. Wird während der Nutzungszeit eine Tafel aufgestellt, die den Weg als privat bezeichnet und die Durchfahrt nur bis auf Widerruf erlaubt, sind Sie nicht mehr gutgläubig. Damit kann durch die weitere Nutzung kein dauerhaftes Recht mehr entstehen.

Klage gegen alle Miteigentümer · günstig für Miteigentümer

Ja. Wollen Sie feststellen lassen, dass eine Liegenschaft oder ein Teil davon Ihnen gehört, müssen Sie die Klage gegen alle Miteigentümer richten. Fehlt einer von ihnen, wird Ihre Klage abgewiesen.

Kostenersatz im Grundbuchverfahren

Nein. Im Grundbuchverfahren werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht für ein erfolgreiches Rechtsmittel oder für eine Anmerkung. Jeder trägt seinen Aufwand selbst.

Schikane bei Räumung kleiner Flächen · günstig für Grundeigentümer

Ja. Schikanös ist nur eine Rechtsausübung, die ausschließlich oder ganz überwiegend dazu dient, den anderen zu schädigen. Verlangen Sie vom Nachbarn die Räumung einer von ihm beanspruchten Fläche von einigen Quadratmetern, ist das nicht schikanös.

Gericht bei Störung des Grundstücks · günstig für Kläger

Bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt. Klagen, mit denen Sie Störungen Ihres Besitzes oder Eigentums an einer Liegenschaft abwehren, gehören dorthin. Ob sich die störende Person dabei auf ein Recht beruft oder gar keinen Grund angibt, ändert daran nichts.

Änderung von Grundstücksgrenzen · günstig für Grundeigentümer

Nein, solange die Grenzänderung innerhalb desselben Grundbuchskörpers bleibt. Sie müssen weder eine rechtliche Notwendigkeit nachweisen noch ein wirtschaftliches Interesse glaubhaft machen.

Maßgeblicher Zeitpunkt im Grundbuchsverfahren

Der Zeitpunkt, in dem Ihr Antrag beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Danach richtet sich die Beurteilung auch in den höheren Instanzen. Spätere Änderungen der Sach- oder Rechtslage bleiben unbeachtet, ebenso die nachträgliche Aufhebung eines Bescheides, die nur für die Zukunft wirkt.

Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes

Er wird von Amts wegen ersichtlich gemacht. Grundlage dafür ist nicht der Bescheid der übergeordneten Stelle, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes.

Denkmalschutz im Grundbuch · günstig für Denkmalamt

Nein. Teilt das Bundesdenkmalamt mit, dass Ihr Objekt unter Schutz gestellt wurde, muss das Grundbuchsgericht das von Amts wegen eintragen. Es darf nicht prüfen, ob die Unterschutzstellung inhaltlich richtig ist.

Geburtsdatum in der Grundbuchsurkunde · günstig für Antragsteller

Es genügt, wenn Ihr Geburtsdatum an irgendeiner Stelle der Urkunde steht, am Anfang, im Text oder bei der Unterschrift. Wichtig ist nur, dass Sie dadurch eindeutig zu erkennen sind. Beim Vertreter ist ein Geburtsdatum nicht nötig.

Rang nach Einlangen der Eingabe

Allein danach, wann Ihre Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Wer früher einlangt, hat den besseren Rang. Das gilt auch im heutigen elektronisch geführten Grundbuch.

Enge Auslegung des Notwegerechts · günstig für Nachbar

Nein. Die Bestimmungen über den Notweg werden eng ausgelegt, damit möglichst wenige neue Wege über fremden Grund entstehen. Wer ein Grundstück erwirbt, muss grundsätzlich selbst dafür sorgen, dass es ausreichend mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden ist.

Schutzzweck des Notwegerechts · günstig für Nachbar

Geschützt wird nur, wer schuldlos ist. Die Regeln über den Notweg sollen die Nachlässigkeit der Beteiligten nicht fördern, sondern nur den schutzwürdigen Erwerber einer Liegenschaft schützen.

Auffallende Sorglosigkeit als grobe Fahrlässigkeit · günstig für Grundeigentümer

Gemeint ist grobe Fahrlässigkeit im selben Sinn wie im Schadenersatzrecht. Ihnen muss also ein besonders schwerer Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt vorzuwerfen sein, damit ein Notweg an dieser Hürde scheitert.

Fischereirecht in Privatgewässern · günstig für Eigentümer

Bei einem Privatgewässer folgt das Fischereirecht grundsätzlich dem Eigentum am Gewässer. Wem das Gewässer gehört, dem steht daher im Regelfall auch das Recht zu fischen zu.

Originalurkunden im Grundbuchverfahren

Nein. Die Urkunden, auf die sich die Eintragung stützt, müssen im Original vorgelegt werden. Das gilt auch dann, wenn eine Abschrift bereits in der Urkundensammlung liegt, und auch dann, wenn das Original verloren ging. Liegt das Original schon bei Gericht, müssen Sie im Antrag genau angeben, wo.

Begriff der Dienstbarkeit

Eine Dienstbarkeit ist das Recht, eine fremde Sache in bestimmtem Umfang zu nutzen. Sie wirkt gegen jeden Eigentümer der belasteten Sache und beruht meist auf einem Vertrag, einer letztwilligen Verfügung oder langjähriger Nutzung, üblicherweise eingetragen im Grundbuch. Der Eigentümer muss diese Nutzung dulden.

Naturkräfte und Entstehen einer Dienstbarkeit · günstig für Grundeigentümer

Nein. Es reicht nicht aus, dass sich durch die Einwirkung von Naturkräften, ohne jedes menschliche Tun oder Unterlassen, eine wirtschaftliche und rechtliche Beziehung zwischen zwei Grundstücken ergibt. Daraus entsteht keine Dienstbarkeit.

Tor oder Schranken auf dem Servitutsweg · günstig für Wegeberechtigter

Das hängt vom Einzelfall ab. Ob Ihnen als Wegeberechtigtem ein Tor zumutbar ist, wird durch eine Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung von Art und Zweck des Rechts beurteilt. Auch ein unversperrtes Tor, ein Gatter oder einen Schranken müssen Sie nicht ohne weiteres hinnehmen.

Instandsetzung an einer Dienstbarkeit · günstig für Servitutsberechtigter

Ja. Ist Ihr Grundstück mit einem Nutzungsrecht belastet, müssen Sie die dort nötigen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls dulden. Wer die Arbeiten durchführt, ist ohne Bedeutung; es kann auch ein Dritter sein. Bestimmte Maßnahmen können Sie dem Berechtigten nicht vorschreiben.