Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Bestreitet Ihr Ehegatte die Unterhaltspflicht, etwa mit der Behauptung, Sie hätten den Anspruch verwirkt, dürfen Sie den Unterhalt für die Zukunft einklagen, auch wenn er bisher gezahlt hat. Für rückständigen Unterhalt gilt das nicht.
Ein Urteil wirkt nur so weit, wie der eingeklagte Betrag reicht. Das gilt auch beim Unterhalt. Einen darüber hinausgehenden Betrag können Sie weiterhin geltend machen.
Eine Lebensgemeinschaft setzt im Allgemeinen gemeinsames Wohnen, gemeinsames Wirtschaften und eine Geschlechtsgemeinschaft voraus. Es müssen aber nicht immer alle drei Merkmale vorhanden sein.
Beide Partner teilen Freud und Leid, stehen einander bei und leisten einander Dienste. Sie lassen einander an dem teilhaben, was dem Unterhalt, der Zerstreuung und der Erholung dient. Ein Entgelt bloß für Wohnen, Verpflegung und Wäsche genügt dafür nicht.
Eine Rückzahlung von Lohnsteuer erhöht die Mittel, die für den Unterhalt zur Verfügung stehen, und wird daher eingerechnet. Sie wird auf das ganze Jahr aufgeteilt, in dem sie zugeflossen ist.
Im Zweifel nicht. Zuwendungen naher Verwandter erfolgen nach der Annahme des Gerichts aus einer sittlichen Verpflichtung und nicht in der Absicht, die unterhaltspflichtige Person zu entlasten. Darunter kann auch eine Schenkung des betreuenden Elternteils fallen.
Dafür gibt es keine feste Frist. Wie rasch sich die Verhältnisse ändern, hängt vor allem vom Alter des Kindes ab, weil die Bedürfnisse oft sprunghaft steigen, etwa beim Schuleintritt. Entscheidend sind die Umstände Ihres Falles.
Nicht zur Gänze. Auch volljährige Kinder können auf den gesetzlichen Unterhalt nicht schlechthin verzichten. Wirksam ist aber ein Verzicht auf Teile davon oder auf einzelne Leistungen, und erst recht auf bereits rückständigen Unterhalt.
Ja. Die Waisenpension ist eigenes Einkommen des Kindes und keine Leistung eines Dritten, die den Unterhaltsanspruch unberührt ließe. Sie soll in erster Linie die Ansprüche gegen den verstorbenen Elternteil decken und wird daher beim Bedarf des Kindes berücksichtigt.
Der Unterhalt hat den gesamten Lebensbedarf abzudecken, und zwar ausgewogen und passend zu den Lebensverhältnissen. Es darf nicht sein, dass ein Bereich ohne sachlichen Grund weit über das Nötige hinaus bedient wird und dafür ein anderer zu kurz kommt.
Für den Unterhalt zählt nicht einfach das, was im Einkommensteuerbescheid steht. Die steuerlichen Werte allein sind für die Berechnung nicht maßgeblich. Das Gericht ermittelt die Grundlage eigenständig.
Größere Einmalzahlungen wie eine Abfertigung dienen dazu, das Einkommen über einen längeren Zeitraum abzusichern, oft über mehrere Jahre. Das unterhaltsberechtigte Kind hat an solchen Zahlungen im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben.
Ja. Auch wenn das Kind unter der Woche im Internat untergebracht ist und nur an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien bei Ihnen ist, leisten Sie einen vollen Beitrag zur Deckung seiner Bedürfnisse. Voraussetzung ist, dass Sie tatsächlich Betreuungsleistungen erbringen, etwa für Kleidung und Wäsche sorgen.
Eine Ausgleichszahlung, die der Unterhaltspflichtige aus der Aufteilung erhält, wird bei der Unterhaltsberechnung nicht mitgezählt. Solche Zahlungen werden nämlich meist für eine Ersatzwohnung, deren Einrichtung und die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen gebraucht.
Wer den Grundwehrdienst leistet, erhält vom Bundesheer Geld und Sachleistungen. Bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen gilt er damit als selbsterhaltungsfähig. Ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht dann in der Regel nicht.
In der Regel nicht. Das Kilometergeld deckt, soweit die Benützung des eigenen Autos notwendig und zweckmäßig ist, sämtliche mit Anschaffung und Haltung des Fahrzeugs verbundenen Kosten angemessen ab. Es ist damit im Regelfall eine echte Aufwandsentschädigung und kein Einkommen.
Nein. Familienbeihilfe und Studienbeihilfe gelten grundsätzlich nicht als eigenes Einkommen des Kindes. Sie mindern den Unterhaltsanspruch daher nicht.
Wenn Sie als Unterhaltspflichtiger krankheitsbedingt teurere Diätnahrung brauchen, kann dieser Mehraufwand angemessen von der Berechnungsgrundlage abgezogen werden. Wie hoch der Abzug ausfällt, hängt von Ihrem Einkommen und von den Beträgen ab, die dem Unterhaltsberechtigten zufließen.
Ein Sonderbedarf ist nur zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. Auch dann muss der gesamte Unterhalt in der Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen bleiben. Ihm muss ein Betrag verbleiben, der seinen eigenen angemessenen Bedürfnissen entspricht.
Sonderbedarf ist jener Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Er entsteht aus Umständen, die bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewusst nicht berücksichtigt wurden.
Je umfangreicher Ihre Sorgepflichten sind, desto strenger sind die Anforderungen daran, ein erzielbares Einkommen auch tatsächlich zu erzielen. Gemessen wird das am Maßstab eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Familienvaters.
Scheitert eine angemessene Berufsausbildung aus Verschulden des Kindes, muss sich das Kind so behandeln lassen, als könnte es für sich selbst sorgen. Der Unterhaltsanspruch geht dadurch verloren.
Wenn Ihr Kind die Reifeprüfung an einer berufsbildenden Schule abgelegt hat und danach studiert, gelten dieselben Grundsätze wie nach einer allgemeinbildenden höheren Schule. Sie müssen also nach denselben Regeln Unterhalt leisten.
Ja. Solange sich Ihr Kind nicht selbst erhalten kann, kann es seinen Unterhaltsanspruch nicht verwirken. Möglich ist nur eine Beschränkung auf den notdürftigen Unterhalt, wenn es eine Handlung begeht, die eine Enterbung rechtfertigen würde.
Ja. Dient ein Studienaufenthalt im Ausland dem angestrebten Ausbildungsziel, ruht der Unterhaltsanspruch nicht. Ein Auslandsjahr, das die Berufsausbildung sinnvoll ergänzt, ändert an Ihrer Zahlungspflicht also nichts.
Ja. Ist der Vater unbekannten Aufenthalts, kennt aber seine Unterhaltspflicht, kann er trotzdem zu Zahlungen verpflichtet werden. Das Gericht rechnet ihm jenes Einkommen zu, das er bei Einsatz seiner Kräfte erzielen könnte.
Solange die Berufsausbildung Ihres Kindes nicht abgeschlossen ist, tritt die Selbsterhaltungsfähigkeit in der Regel nicht ein. Das Kind muss seine freie Zeit neben der Ausbildung nicht dafür verwenden, Geld zu verdienen und damit den Unterhaltspflichtigen zu entlasten.
Für die Entwicklung von Kindern ist es sehr wertvoll, wenn Geschwister gemeinsam in einem Haushalt aufwachsen. Dieser Gesichtspunkt fällt bei Entscheidungen über Kinder ins Gewicht.
Ein Wechsel der Betreuung ist nur vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen. Es muss zu erwarten sein, dass sich die Lage und die Zukunftsaussichten des Kindes bei den neuen Betreuungspersonen deutlich verbessern. Maßgeblich sind deren Persönlichkeit, Charakter, erzieherische Fähigkeiten und wirtschaftliche Verhältnisse.
Nur dann, wenn Ihre Eltern nicht imstande sind, sich selbst zu erhalten. Das ist der Fall, wenn sie die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nicht mehr decken können. Eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern ist eher die Ausnahme.