Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Der Grundsatz, die Erziehung nicht ohne Not zu wechseln, gilt nicht um seiner selbst willen. Er dient dem Wohl des Kindes und ist diesem untergeordnet. Stetigkeit und Dauer gelten nach der Lebenserfahrung als Grundbedingungen für eine gelingende Erziehung.
Auch ein jüngeres Kind kann einen eigenen Willen äußern, und dieser wird gehört. Für die Regelung der Besuche kommt es darauf aber nicht entscheidend an, weil dem Kind die nötige Einsicht fehlt, was seinem Wohl dient.
Einen mündigen Minderjährigen zum Kontakt mit einem Elternteil zu zwingen, ist nicht sinnvoll. Ein solcher Zwang würde die ablehnende Haltung des Kindes nur vertiefen und verstärken.
Wenn der Kontakt zu den Großeltern dem Wohl des Kindes dient, müssen die Eltern dafür eine Atmosphäre schaffen, die diesen Kontakt möglich macht. Anderes gilt, wenn zwischen Eltern und Großeltern so schwere Konflikte bestehen, dass die Entwicklung des Kindes darunter leiden könnte.
Ob und in welchem Umfang Großeltern Kontakt zum Enkelkind haben, richtet sich zuerst nach dem Wohl des Kindes. Der Kontakt darf außerdem die Ehe oder das Familienleben der Eltern und deren Beziehung zum Kind nicht stören. Dabei wird ein objektiver Maßstab angelegt.
Das Recht der Großeltern auf Kontakt zum Enkelkind ist schwächer als das Recht der Eltern zu ihrem Kind. Es tritt daher eher zurück.
Eine Änderung bei den elterlichen Rechten und Pflichten setzt ein Verhalten voraus, das die Interessen des Kindes gefährdet. Das Gericht darf sie nur anordnen, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Das Kindeswohl hat mehrere Seiten und umfasst das körperliche, das geistige und das seelische Wohl des Kindes. Elternliebe, Fürsorge und das Vermitteln von Geborgenheit sind die Grundlagen dafür.
Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht hat sein Wunsch. Bei sehr kleinen Kindern bleibt er ohne wesentlichen Einfluss, weil eine Befragung sie überfordern würde. Allein entscheidend ist der Wunsch aber nie, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder das Wohl des Kindes entgegensteht.
Bei der Auswahl der vertretenden Person ist vor allem das Wohl der betroffenen Person entscheidend. Kommt eine nahestehende Person in Betracht, muss außerdem darauf geachtet werden, ob deren eigene Interessen mit jenen der betroffenen Person in Widerspruch geraten können.
Ermittelt jemand seinen Gewinn als Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wird für den Unterhalt das Durchschnittseinkommen der letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Entscheidung herangezogen. Einzelne besonders gute oder schlechte Jahre fallen dadurch weniger ins Gewicht.
Ob der Unterhalt seinerzeit durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wurde, macht keinen Unterschied. Eine Änderung für die Vergangenheit ist immer dann möglich, wenn die frühere Bemessung wegen geänderter Verhältnisse nicht mehr bindet.
Ehepartner müssen einander achten, aufeinander Rücksicht nehmen und sich ehrlich bemühen, dem anderen das Zusammenleben erträglich zu machen. Gegen diese Pflicht verstößt, wer sich so verhält, dass er den anderen kränkt oder ihm Aufregung bereitet.
Nein. Es ist unerheblich, ob Ihnen die Neigung Ihres Partners zum Alkoholmissbrauch schon bei der Eheschließung bekannt war. Jeder Ehegatte darf vom anderen erwarten, dass er Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, so weit wie möglich unterdrückt.
Jeder Ehegatte muss sich die berufliche Arbeit so einteilen, dass genügend Zeit für den anderen und für die Familie bleibt. Wer keine Fühlung mit dem Partner sucht und nur den eigenen Interessen lebt, handelt ehewidrig.
Für die Frage, ob ein Scheidungsgrund vorliegt, wird nicht jedes einzelne Verhalten für sich betrachtet. Beurteilt wird das Gesamtverhalten des anderen Ehegatten, soweit der Kläger darin eine Verfehlung sieht.
Eine Eheverfehlung muss schuldhaft gesetzt worden sein. Sie muss außerdem objektiv schwer wiegen. Und sie muss vom anderen Partner auch tatsächlich als ehezerstörend empfunden worden sein.
Eheverfehlungen sind Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten. Wer in der Ehe zusammenlebt, muss sich auch entsprechend verhalten. Wer das Vertrauen des anderen enttäuscht, begeht damit eine schwere Eheverfehlung.
Wenn Ihr Ehepartner übermäßig viel Umgang mit einer anderen Person hat, können Sie verlangen, dass er das unterlässt. Sie müssen aber eindeutig und rechtzeitig sagen, dass Sie das als Störung der Ehe empfinden.
Ein Ehebruch ist zwar die schwerste Verletzung der ehelichen Treue. Trotzdem kommt es darauf an, ob und wie stark er zum Scheitern der Ehe beigetragen hat. Ebenso zählt sein Gewicht im Vergleich zu den Verfehlungen des anderen Ehepartners.
Ja. Wer sich aus dem gemeinsamen Familienleben zurückzieht, verletzt damit seine ehelichen Pflichten. Bei einer Scheidung gilt das als schwere Eheverfehlung.
Nur unter engen Voraussetzungen. Eine schwere Eheverfehlung liegt erst vor, wenn der eheliche Verkehr beharrlich, also trotz Aufforderung, und ohne triftige Gründe verweigert wird. Gesundheitliche Gründe oder laufende Herabwürdigungen durch den anderen Ehegatten können solche triftigen Gründe sein.
Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens kommt es vor allem darauf an, wer mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen hat. Bei sonst gleichen Umständen wiegt das Verschulden dieses Teils schwerer.
Ja, solange sie harmlos bleibt und sich im Rahmen von Sitte und Anstand hält. Zur Eheverfehlung wird sie, wenn sie den Eindruck einer ehewidrigen Beziehung erweckt oder wenn Sie sie trotz ihrer Intensität verheimlichen. Auch eine offengelegte Freundschaft kann eine Verfehlung sein, wenn sie gegen den Willen des Ehegatten fortgesetzt wird und die Ehegatten einander entfremdet.
Ja. Wer den anderen wiederholt beschimpft, ihm Misshandlungen androht, ihn tätlich angreift oder ihn in beleidigender Form auf Krankheit oder nachlassende Kräfte hinweist, verletzt die Pflicht zur anständigen Begegnung. Das sind schwere Eheverfehlungen. Bloße milieubedingte Entgleisungen zählen nicht dazu.
Nicht schon die Verurteilung selbst. Entscheidend ist, ob das Verhalten, das ihr zugrunde liegt, ehrlos oder unsittlich war. Bei besonders schweren Taten, etwa der Beteiligung an einem Mord, kann die Tat für sich allein einen Scheidungsgrund bilden.
Nein. Ob Beleidigungen eine schwere Eheverfehlung sind, hängt auch von den Begleitumständen ab. Diese sind bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen.
Nein. Äußerungen, zu denen Sie sich hinreißen ließen, weil Sie sich durch das Verhalten Ihres Partners nach objektiven Maßstäben schwer ins Unrecht gesetzt fühlen mussten und der Situation psychisch nicht mehr gewachsen waren, können Ihnen nicht als schwer ehewidrig angelastet werden.
Es kommt nicht nur darauf an, wie schwer die Verfehlungen an sich waren. Entscheidend ist auch, in welchem Umfang sie zum endgültigen Scheitern der Ehe beigetragen haben. Hat das Verhalten des einen jenes des anderen erst hervorgerufen, wiegt es in der Regel schwerer.
Bei der Frage, wessen Verschulden überwiegt, zählt nicht nur, wer mit dem Verhalten begonnen hat, das später zur Zerrüttung führte. Ebenso wichtig ist, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.