Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Der Schutz der Ehewohnung gilt nicht nur für die gemeinsam bewohnte Wohnung, sondern auch für eine, die nicht mehr gemeinsam bewohnt wird, wenn sie seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war und ein Ehegatte sie dringend braucht. Nach der neueren Rechtsprechung ist eine Wohnung aber dann keine Ehewohnung, wenn sie während der aufrechten Lebensgemeinschaft überhaupt nie gemeinsam benützt wurde; auf die Absicht der Ehegatten kommt es dann nicht an.
Ihr Anspruch auf die Ehewohnung besteht nach der Scheidung weiter, wenn Sie rechtzeitig die Aufteilung beantragen; er lebt dann in Ihrem Aufteilungsanspruch fort. Denn das Gericht kann im Aufteilungsverfahren die Rechte an der Ehewohnung neu zuordnen. Hat Ihr Ehepartner seine Rechte an dieser Wohnung allerdings schon verloren, gehört sie nicht mehr zur Aufteilungsmasse.
Ja. Zahlt der Unterhaltspflichtige die Raten für den Kredit, mit dem die Ehewohnung angeschafft wurde, und ist er selbst ausgezogen, werden diese Zahlungen in angemessener Weise auf Ihren Geldunterhalt angerechnet. Das gilt auch nach der Scheidung, solange die Aufteilung noch nicht abgeschlossen ist, und wird dort später berücksichtigt. Rechnet man Ihnen den fiktiven Mietwert an, dürfen die Kreditraten daneben nicht noch einmal abgezogen werden.
Nein, nicht nach der Regel für den haushaltsführenden Ehegatten. Diese schützt nur, wer wegen der Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht selbst verdienen kann. Wer voll berufstätig ist, hat danach keinen Anspruch, auch wenn er daneben den Haushalt führt; dasselbe gilt, wenn beide Ehegatten Pensionisten sind. In diesen Fällen bleibt nur der allgemeine Anspruch auf angemessenen Unterhalt.
Allein aus der Unterhaltspflicht ergibt sich noch keine Pflicht zur Rechnungslegung. Im streitigen Unterhaltsverfahren muss der Beklagte nicht aktiv daran mitwirken, sein Einkommen festzustellen. Gerade deshalb wird zwischen geschiedenen Ehegatten ein eigener Anspruch auf Auskunft über die für die Bemessung wichtigen Umstände anerkannt.
Rückstände aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen Sie dort anmelden. Laufender Unterhalt für die Zeit danach gehört nicht in das Insolvenzverfahren; Sie können ihn weiter oder erstmals bei Gericht geltend machen und auch eine Erhöhung verlangen. Die Grundlage für die Berechnung ändert sich durch die Insolvenz allein nicht, und es kommt auch nicht darauf an, was dem Schuldner tatsächlich überlassen wird.
Ja, unter einer Bedingung. Wird wegen schwerer Eheverfehlungen geschieden, gehört der Ausspruch über die Schuld zur Entscheidung. Steht aber fest, dass der beklagte Teil jedenfalls eine schwere Eheverfehlung begangen hat, kann die Ehe mit Teilurteil aus seinem Verschulden geschieden und die Mitschuld später geklärt werden.
Die Regeln über die Pfändung können als Orientierung dienen, wie stark ein Unterhaltspflichtiger belastet werden darf. Die dort genannte Grenze ist aber keine Untergrenze für die Bemessung des Unterhalts. Der Unterhalt darf darüber hinausgehen, jedoch nicht so weit, dass die wirtschaftliche Existenz des Pflichtigen gefährdet wäre.
Ja. Bleiben Sie nach der Scheidung in der bisherigen Ehewohnung, wird der Wert dieses Wohnens auf Ihren Geldunterhalt angerechnet; steht die Wohnung im Miteigentum, nur im Ausmaß des Anteils des Unterhaltspflichtigen. Zu berücksichtigen ist dabei auch Ihre eigene anteilige Wohnversorgung, soweit Sie keine Wohnkosten tragen. Bis 2019 vertrat der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass bei bloßem Miteigentum des Unterhaltspflichtigen kein Mietwert anzurechnen sei.
Zum Teil. Die Familienbeihilfe gleicht nicht nur die Betreuung ab, sondern soll auch den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten, und zwar für die Hälfte des von ihm geleisteten Unterhalts. Herangezogen wird dafür sein höchster Steuersatz, der um etwa ein Fünftel gesenkt wird, also etwa von 50 auf 40 Prozent.
Weil der Verfassungsgerichtshof die frühere Regelung aufgehoben hat. Der Unterhalt wird zwar weiterhin nach Leistungsfähigkeit und Bedürfnissen bemessen, bei getrennten Haushalten aber um jenen Teil von Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe gekürzt, der den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten soll.
Betreuen beide Eltern gleichwertig, verdienen aber unterschiedlich viel, wird zuerst für jeden Elternteil der Unterhalt nach Prozentsätzen berechnet. Diese Beträge werden unter Berücksichtigung der Familienleistungen halbiert und einander gegenübergestellt; die Differenz ergibt den Restunterhalt gegen den besser verdienenden Elternteil. Leistungen wie Taschengeld oder Handykosten dürfen davon nicht abgezogen werden.
Zuerst wird für beide Elternteile ein gedachter Unterhaltsbetrag ermittelt und jeweils um die anteiligen Familienleistungen gekürzt. Die Differenz dieser beiden Beträge wird halbiert; bezogene Familienleistungen werden dem Ergebnis wieder hinzugerechnet. Gezahlt wird an den Elternteil mit dem geringeren Einkommen.
In bestimmten Fällen ja. Ergibt die Berechnung, dass der Unterhaltsabsetzbetrag den Geldunterhaltspflichtigen bereits ausreichend steuerlich entlastet, wird der Steuervorteil aus dem Familienbonus Plus der Bemessungsgrundlage zugeschlagen. Der Unterhalt wird dann von diesem erhöhten Einkommen berechnet.
Entscheidend ist, ob die private Altersvorsorge schon einen Wert hat, den Sie zum Stichtag tatsächlich zu Geld machen könnten. Ist es bloß eine Anwartschaft, bleibt sie außerhalb der Aufteilung. Ist ein Wert erzielbar, kommt er mit diesem Betrag in die Aufteilungsmasse. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein ausländisches Gesetz zum Abschluss verpflichtet hat.
Der gesenkte Steuersatz von 40, 33 oder 25 Prozent wird mit dem halben Unterhaltsbetrag multipliziert; um diesen Betrag sind Sie zu entlasten. Dabei ist zu beachten, ob der Unterhalt zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet. Die Entlastung erfolgt zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag und, soweit dieser nicht reicht, über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.
Sie können einstweiligen Unterhalt auch dann beantragen, wenn ein Verfahren über die Ungültigkeit der Ehe läuft. Dieser Antrag ist nicht auf andere Eheverfahren beschränkt.
Ihr dringendes Wohnbedürfnis fällt nur dann weg, wenn Ihnen eine ausreichende und gleichwertige andere Unterkunft zur Verfügung steht. Auf die Möglichkeit, bei Ihren Eltern zu wohnen, dürfen Sie nicht verwiesen werden.
Die bloße Behauptung, jemand brauche einen gerichtlichen Vertreter, reicht für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus. Es müssen konkrete und begründete Anhaltspunkte vorliegen, und zwar sowohl für die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch für die Notwendigkeit des Schutzes. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist kein Verfahren einzuleiten.
Sie können bei Gericht die Beendigung oder Änderung beantragen. Das Gericht prüft in diesem Verfahren nur, ob die Gründe, die seinerzeit zur Bestellung geführt haben, weggefallen sind oder sich entsprechend geändert haben.
Eheliche Lebensgemeinschaft meint nicht nur, dass Sie unter einem Dach wohnen. Gemeint ist die umfassende Gemeinsamkeit der Eheleute im Haushalt, im geistigen und seelisch-körperlichen Bereich sowie in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht.
Ja, im Rahmen des Zumutbaren. Die Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand gilt für beide Ehegatten gleichermaßen. Beide müssen auf die Eigenheiten des anderen eingehen und nach Kräften dazu beitragen, dass die Lebensgemeinschaft gelingt; wiederholt zurückgewiesene Versöhnungsversuche können daher gegen Sie sprechen.
Ja, das kann es sein. In allen Bereichen des gemeinsamen Lebens müssen sich beide Ehegatten um ein Einverständnis bemühen. Wer dieses Einverständnis gar nicht sucht oder an der gemeinsamen Entscheidung nur unzureichend mitwirkt, verletzt seine Pflicht und verhält sich ehewidrig.
Eltern und Kinder haben einander beizustehen. Diese gegenseitige Pflicht gilt auch dann noch, wenn die Kinder bereits volljährig sind.
Das muss der unterhaltspflichtige Ehegatte beweisen. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht von sich aus nachforscht, denn im Unterhaltsprozess müssen die Parteien die Tatsachen selbst vorbringen.
Maßgeblich ist zuerst der Wille des Verstorbenen; im Streitfall wird erforscht, wie er sich mutmaßlich entschieden hätte. Erst wenn sich das nicht sicher klären lässt, zählt der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehepartners. Ob jemand Erbe ist, spielt dabei keine Rolle.
Ergeben sich begründete Anhaltspunkte, dass jemand einen gerichtlichen Vertreter zur Wahrung seiner Belange braucht, muss das Gericht von sich aus tätig werden. Die Bestellung ist eine Maßnahme der Fürsorge und dient dem Schutz der betroffenen Person.
Verträge, die Ehegatten über ihr Vermögen im Hinblick auf die Ehe schließen, können nur mit einem Notariatsakt geändert oder einvernehmlich aufgelöst werden. Eine formlose Vereinbarung genügt dafür nicht.
Unterhaltsvergleichen wohnt nach der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheit die Anpassung an geänderte Verhältnisse inne. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist der Unterhaltsanspruch daher neu zu bestimmen.
Solange die Ehe dauert, ist die Verjährung zwischen den Ehegatten gehemmt. Diese Vorschrift gilt für die Dauer der Ehe uneingeschränkt.