Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Für die Scheidung aus Verschulden genügt es, wenn die Ehe erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung unheilbar zerrüttet ist. Sie muss es also nicht schon bei der Einbringung der Klage gewesen sein.
Nein. Weder die Dauer der Ehe noch das Vorhandensein von Kindern reichen für sich allein aus, um das Scheidungsbegehren als sittlich nicht gerechtfertigt anzusehen. Daran ändert auch nichts, dass der erkrankte Teil an der Ehe festhält und dem gesunden Teil gerade bei geistiger Erkrankung eine besondere Beistandspflicht zukommt.
Nein. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage, das Alter des erkrankten Teils und die Dauer der Ehe genügen für sich allein nicht für einen Härtefall. Auch die Umstände des anderen Teils, der grundsätzlich ein Recht auf Scheidung hat, sind zu berücksichtigen. Anderes kann gelten, wenn Sie durch die Scheidung in eine wirtschaftliche Notlage geraten.
Ja, wenn die Anzeige oder Privatanklage sachlich begründet ist; dann liegt keine schwere Eheverfehlung vor. Erstatten Sie sie dagegen nur aus feindlicher Einstellung oder aus Rachegefühl, ist das eine schwere Eheverfehlung.
Ja, wenn Sie damit einem echten Sicherheitsbedürfnis folgen. Eine Anzeige, die nur aus feindlicher Einstellung oder aus Rache erstattet wird, gilt dagegen als schwere Eheverfehlung. Ein Freispruch allein besagt noch nicht, aus welchem Beweggrund die Anzeige erstattet wurde.
Nein. Waren für Ihre Strafanzeige das verletzte Rechtsgefühl oder die Angst um Ihr Leben oder Ihre Gesundheit maßgebend, liegt keine schwere Eheverfehlung vor. Anders ist es, wenn die Anzeige durch eine feindliche Einstellung und ein Rachegefühl ausgelöst wurde.
Ist die Ehe bereits gänzlich zerstört, kann ein weiteres ehewidriges Verhalten nicht mehr als ehezerstörend empfunden werden. Erklären Sie dennoch, Sie hätten es so empfunden, hat das rechtlich keine Bedeutung.
Nein. Eine häusliche Gemeinschaft setzt gemeinsames Wohnen in einem Haus oder einer Wohnung voraus, also eine Beziehung, die als Gemeinschaft anzusehen ist. Vorübergehende, gelegentliche Besuche stellen die aufgehobene häusliche Gemeinschaft nicht wieder her.
Geschlechtsverkehr allein bedeutet noch keine Verzeihung. Eine Verzeihung liegt nur vor, wenn aus dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten eindeutig hervorgeht, dass er die Verfehlung nicht mehr als Kränkung empfindet.
Nein. Kocht die Frau weiter für den Mann und nehmen beide regelmäßig die Hauptmahlzeiten gemeinsam ein, ist die häusliche Gemeinschaft trotz getrennter Wohnungen nicht aufgehoben. Halten Sie nach einer deutlichen Einschränkung der gemeinsamen Lebensführung nur einzelne Kontakte in abgegrenzten Bereichen aufrecht, ändert das an einer Aufhebung nichts; es kommt auf die Umstände im Einzelfall an.
In der Regel ja. Schon dass Sie die Scheidungsklage erheben, spricht dafür, dass Sie die Verfehlung als ehezerstörend empfunden haben. Auch wenn Sie zunächst zugewartet und das Verhalten eine Zeit lang ertragen haben, verliert es dadurch nicht ohne Weiteres seine Bedeutung.
Nein. Verzeihung ist ein innerer Vorgang, der an keine Form gebunden ist, sich aber im gesamten Verhalten ausdrücken muss. Sie können sie gegenüber Ihrem Partner ebenso wie gegenüber Dritten kundtun, auch stillschweigend. Die erlittene Kränkung muss innerlich überwunden sein und der Wille erkennbar, die Ehe fortzusetzen.
Eine Verzeihung ist nur anzunehmen, wenn Sie durch Ihr Gesamtverhalten zum Ausdruck bringen, dass Sie das Verhalten Ihres Partners nicht mehr als Eheverfehlung betrachten. Sie müssen also vorbehaltlos bereit sein, die Ehe mit ihm fortzusetzen.
Zur häuslichen Gemeinschaft zählen die Geschlechtsgemeinschaft, die Wohnungsgemeinschaft und die Wirtschaftsgemeinschaft. Erst wenn alle drei weggefallen sind, ist die häusliche Gemeinschaft aufgehoben.
Nein. Das Gericht zählt bei der Scheidung nicht ab, wer dem anderen mehr Verfehlungen nachweisen kann. Entscheidend sind die Art, das Gewicht und die näheren Umstände der einzelnen Verfehlungen.
Ja, das kann sie sein. Gelegentlicher Geschlechtsverkehr sagt über die Intensität der Beziehung wenig aus und schließt eine unheilbare Zerrüttung nicht aus. Auch ein kurzer Besuch über einen Nachmittag oder Abend ist keine Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft.
Die Verfehlungen beider Ehegatten müssen im Zusammenhang gesehen werden. Es kommt nicht nur darauf an, wie verwerflich das einzelne Verhalten war, sondern auch darauf, wie sehr die Verfehlungen einander bedingt haben und welchen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten.
Ja. Hat das schuldhafte Verhalten eines Ehegatten das des anderen erst ausgelöst, wird dem ersten Beitrag in der Regel das größere Gewicht zugemessen. Wer den Anfang gesetzt hat, trägt daher meist die schwerere Verantwortung an der Zerrüttung.
Der Richter muss beim Ausmaß des Verschuldens keine feinen Abwägungen vornehmen. Im Scheidungsurteil soll nur ein erheblich schwereres Verschulden eines Teils zum Ausdruck kommen.
In der Regel nicht. Was nach der völligen Zerrüttung der Ehe geschieht, spielt bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle, auch ein Ehebruch oder eine neue Lebensgemeinschaft nicht. Anders ist es, wenn Ihr Verhalten die Zerrüttung noch vertieft hat oder der andere es noch als zerstörend empfinden durfte.
Ja, sie dürfen herangezogen werden und können den Grad des Verschuldens verschieben. Verfristete Verfehlungen wiegen gegenüber den übrigen aber grundsätzlich weniger schwer. Je länger eine Verfehlung zurückliegt, desto weniger Gewicht kommt ihr bei der Abwägung zu.
Bei der Abwägung des Verschuldens kommt es darauf an, wer den ersten Anlass für das Scheitern der Ehe gegeben hat. Ebenso wichtig ist, wodurch die Ehe endgültig unheilbar zerstört wurde.
Bei beiderseitigen Verfehlungen kommt es vor allem darauf an, wessen Verhalten am Anfang stand und die weiteren Vorfälle ausgelöst hat. Wichtig ist auch, durch wessen Verhalten die Ehe endgültig zerbrochen ist. Wie verwerflich die einzelne Verfehlung war, wiegt dagegen weniger schwer.
Ja. Die Regeln über den Verlust des Unterhalts wegen schwerer Verfehlungen gelten für den gesetzlichen Unterhalt immer. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er durch ein Urteil festgesetzt oder in einem Vergleich vereinbart wurde.
Auch beim Unterhalt nach der Scheidung müssen Sie nach Kräften zum Unterhalt beitragen. Es wird also auch hier darauf abgestellt, was Sie bei zumutbarem Einsatz verdienen könnten.
Ja. Ob Ihr Verhalten so schwer wiegt, dass Sie den Unterhalt verlieren, beurteilt das Gericht nicht losgelöst. Es bezieht auch das Verhalten Ihres früheren Ehepartners in die Beurteilung ein.
Nein. Wurde eine Sache vor der Hochzeit nur mit einem kleinen Teil, etwa zehn Prozent, angezahlt und erst während der Ehe abgezahlt, gilt sie nicht als in die Ehe eingebracht. Sie fällt daher in die Aufteilung.
Ja. Haben Sie auf einen Lebensstandard verzichtet, der Ihren Einkommensverhältnissen entsprochen hätte, und dadurch ermöglicht, dass gemeinsames Vermögen angeschafft oder gespart wurde, wird das bei der Aufteilung berücksichtigt. Dasselbe gilt, wenn dadurch Schulden Ihres Partners verringert werden konnten.
Das Vermögen wird nach Billigkeit aufgeteilt und nicht streng rechnerisch halbe halbe. Im Einzelfall kann eine Teilung zu gleichen Teilen aber sehr wohl gerechtfertigt sein.
Die Ausgleichszahlung muss nicht auf den Cent genau errechnet werden. Das Gericht setzt einen Pauschalbetrag fest, der nach Billigkeit angemessen ist.