Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Not liegt vor, wenn das Existenzminimum nicht erreicht wird. Als dieses Existenzminimum gilt der Richtsatz für die Ausgleichszulage. Auch der notdürftige Unterhalt nach dem Ehegesetz wird nach diesem Richtsatz bemessen.
Nimmt jemand ohne Wissen des Partners größere Beträge vom Konto oder Sparbuch, ist das in der Regel eine schwere Eheverfehlung. Anders liegt es, wenn die Ehe bereits völlig zerrüttet war, die Aufteilung mitgeteilt wurde und nicht mehr genommen wurde, als bei einer gerechten Aufteilung ohnehin zugestanden wäre. Dann begründet das kein Mitverschulden an der Scheidung.
Wer eine Pension oder eine Versehrtenrente bezieht, bekommt dazu unter Umständen einen Kinderzuschuss. Dieser Zuschuss soll bei der Erfüllung von Unterhaltspflichten helfen. Er zählt daher als Teil des Einkommens, wenn der Unterhalt berechnet wird.
Gibt es mehrere gleichwertige Möglichkeiten und macht eine davon einen zusätzlichen Bedarf entbehrlich, hat immer jene Lösung den Vorzug, die den Unterhaltspflichtigen weniger belastet.
Erst ab dem nächsten Monatsersten. Tritt der Grund für die Herabsetzung mitten im Monat ein, bleibt die Unterhaltspflicht für diesen Monat noch in voller Höhe bestehen. Eine Aufteilung auf Bruchteile eines Monats ist nicht vorgesehen.
Ja, anteilig und ohne Rangfolge untereinander. Können die Eltern den Unterhalt nicht leisten, tragen die Großelternteile gemeinsam nach ihren Anteilen bei. Daran ändert sich auch nichts, wenn nur ein Elternteil das Kind betreut und dadurch seinen Beitrag leistet; für die Großeltern dieses Elternteils gilt dasselbe.
Wird den Eltern die Obsorge nur für einen Teilbereich entzogen, verlieren sie insoweit auch die Vertretung des Kindes. Übernehmen etwa die Großeltern Pflege und Erziehung, vertreten sie das Kind in allen Angelegenheiten dieses Bereichs. Sie dürfen daher auch nötige Verträge über eine ärztliche Behandlung abschließen.
Ja. Beim Unterhaltsvorschuss wird immer auf ganze Monate abgestellt. Ein Grund, der nur an einzelnen Tagen des Monats vorlag, reicht daher für den ganzen Monat aus; umgekehrt hindert ein nur wenige Tage bestehender Ausschlussgrund die Auszahlung für diesen Monat nicht.
In eine Unterhaltsentscheidung darf keine Klausel aufgenommen werden, die den Betrag automatisch an die Geldentwertung anpasst. Änderungen müssen daher gesondert beantragt werden.
Eine Invaliditätsentschädigung gleicht keinen bestimmten Mehraufwand aus und deckt auch keinen Sonderbedarf wie ein Schmerzengeld ab. Sie gleicht vielmehr pauschal einen typischen Einkommensausfall aus und ist deshalb bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen mitzuzählen.
Nein, jedenfalls nicht aus diesem Grund. Allein darin, dass Sie eine Lebensgemeinschaft führen, liegt kein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel.
Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.
Wer noch nicht für sich selbst sorgen kann, verliert seinen Unterhaltsanspruch nur dann, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist. Solange Sie sich zielstrebig um eine neue Arbeit bemühen, bleibt der Anspruch bestehen. Auch ein selbst verschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet noch nicht, dass Sie unwillig sind.
Nein. Gewerkschaftsbeiträge werden von der Grundlage für die Unterhaltsbemessung nicht abgezogen. Abziehbar sind nur lebenswichtige und existenzwichtige Ausgaben.
Nein. Das Gesetz sieht nicht vor, dass neben einem Elternteil zusätzlich eine Pflegeperson mit denselben Rechten und Pflichten für das Kind sorgt. Steht der Mutter die Obsorge allein zu, besteht kein Bedarf, sie einer weiteren Person zu übertragen, mit der nur eine tatsächliche Nahebeziehung besteht.
Sonderbedarf ergibt sich aus jenen Umständen des Einzelfalls, die beim Regelbedarf bewusst nicht berücksichtigt wurden. Er geht also über das hinaus, was jedes Kind gleichen Alters braucht.
Nein. Wenn Sie den angemessenen Unterhalt aus Ihrem Einkommen decken können, müssen Sie Ihre Liegenschaft nicht vermieten oder verpachten. Eine solche Anspannung ist von Gesetzes wegen nicht geboten.
Nein, nicht ohne Weiteres. Auch bei der Aufhebung von Maßnahmen, die Ihre Elternrechte einschränken, entscheidet das Wohl des Kindes und nicht Ihr Elternrecht. Es muss eindeutig feststehen, dass die Rückkehr in Ihre Obsorge dem Kind guttut.
Im Verfahren über die Festsetzung des Unterhalts genügt es auch für einen Revisionsrekurs, wenn ein minderjähriges Kind vom zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger vertreten wird. Die Unterschrift seiner Organwalter steht dabei jener eines Rechtsanwalts gleich.
Erschwerniszulagen sind grundsätzlich zur Gänze in die Berechnungsgrundlage für den Unterhalt einzubeziehen. Wenn ausnahmsweise nur die Hälfte anzurechnen wäre, muss das der Unterhaltspflichtige behaupten und beweisen.
Bei der Unterhaltsberechnung gelten monatliche Fahrtkosten von etwa 140 Euro als überdurchschnittlich. An diesem Wert orientieren sich die Gerichte.
Telefonkosten dürfen nicht zur Gänze abgezogen werden. Kosten privater Telefonate zählen zu den Ausgaben des täglichen Lebens und verringern die Grundlage für den Unterhalt nicht.
Ja. Ein Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ist kein Grund, das Verfahren über die Unterhaltsvorschüsse zu unterbrechen. Das Gericht entscheidet also weiter über Ihren Antrag.
Ja. Wer Unterhalt zahlt, muss jedes Jahr eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen, um zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzubekommen. Die fünfjährige Frist des Steuerrechts ändert daran nichts.
Muss die Obsorge übertragen werden, kommen zuerst Verwandte, andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen in Frage. Erst wenn es solche Personen nicht gibt, wird der Kinder- und Jugendhilfeträger damit betraut.
Ja. Wird gerichtlich festgestellt, dass ein anderer Mann der Vater ist, fällt die Vaterschaft des bisherigen Vaters rückwirkend ab der Geburt weg. Der neue Vater tritt an dessen Stelle und schuldet dem Kind ab der Geburt Unterhalt.
Ja, das kann sie sein. Wer sich übermäßig dem Beruf widmet und den Ehepartner dadurch häufig allein lässt, begeht grundsätzlich eine schwere Eheverfehlung. Droht aber der Verlust der Erwerbsmöglichkeit, kann eine lange berufsbedingte Abwesenheit vom Familienwohnsitz gerechtfertigt sein.
Das Gericht kann eine Begleitung der Besuchskontakte auch von sich aus anordnen. Voraussetzung ist, dass eine geeignete Person vorhanden und dazu bereit ist.
Nein. Geld, das zum Sparen zurückgelegt wird, erhöht den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht und ist im Regelfall auch nicht als Naturalunterhalt anrechenbar. Unterhalt soll die gegenwärtigen Bedürfnisse decken; Zahlungen auf einen Bausparvertrag dienen dagegen der Vermögensbildung.
Nein. Die Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger endet, sobald das Kind volljährig ist. Ab dann müssen Sie Ihre Unterhaltsansprüche selbst geltend machen oder sich anders vertreten lassen.