Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Auch nach Einleitung des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens können Sie noch eine wirksame Vereinbarung schließen; das ist vom Gesetzgeber sogar erwünscht. Das gilt sowohl für einen Vergleich vor Gericht als auch für eine Einigung außerhalb des Gerichts.
Ja. Wer bei der Aufteilung einen Vermögenswert übernehmen will, muss seine Kräfte entsprechend anspannen; es zählt nicht nur, was Sie bequem aufbringen können. Zumutbar sind auch eine Kreditaufnahme und die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse, unter Umständen sogar der Verkauf eigener Sachwerte. Trotzdem kann der voll errechnete Betrag im Einzelfall unzumutbar und unbillig sein.
Die Ausgleichszahlung soll es demjenigen, der aus der Ehewohnung weicht, ermöglichen, sich eine dauerhafte Unterkunft zu beschaffen. Deshalb wird die Frist für die Räumung an den Zeitpunkt geknüpft, zu dem die Ausgleichszahlung geleistet wird.
Ja, das kann Ihnen grundsätzlich zugemutet werden, wenn es Ihnen möglich ist und der andere Teil auf die sofortige Zahlung angewiesen ist. Der Kredit muss aber im Rahmen dessen bleiben, was Sie bei äußerster Anspannung Ihrer Kräfte gerade noch aufbringen können.
Ja. Müssen Sie für die Wohnversorgung eines Kindes sorgen, das nicht aus dieser Ehe stammt, wird das bei der Aufteilung angemessen berücksichtigt.
Nein. Geschenke, die Ihnen Dritte zur Hochzeit gemacht haben, bleiben bei der Aufteilung außer Betracht; seit 2025 gilt das auch dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam beschenkt wurden. Bis dahin fiel nach dem Rechtssatz nur das aus der Aufteilung heraus, was einem Ehegatten persönlich gewidmet oder eindeutig nur ihm zugewendet war.
Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen jeder Art, die Sie während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Darunter fallen bewegliche wie unbewegliche und auch unkörperliche Sachen.
Nein. Eine Wohnung wird erst dadurch zur Ehewohnung, dass Sie dort tatsächlich die Ehegemeinschaft aufgenommen haben. War sie zwar als Ehewohnung gedacht, wurde aber aus welchem Grund auch immer nie so benützt, gelten die besonderen Regeln für die Ehewohnung nicht. Auf Ihre Absicht kommt es dabei nicht an.
Das Gericht soll die wirtschaftlichen Folgen der Scheidung für beide Seiten möglichst ausgewogen regeln. Keine Seite soll einseitig belastet zurückbleiben.
In der Regel nicht. Bei der Aufteilung nach der Scheidung soll jedem früheren Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben. Eine Übertragung ist meist nur das letzte Mittel.
Nein, nicht allein deshalb. Ersetzen müssen Sie nur das, was gerade wegen der unterbliebenen Mitteilung ausgezahlt wurde. Fehlt dieser Zusammenhang, trifft Sie keine Ersatzpflicht.
Ja, das ist möglich. Wer den Kontakt des anderen Elternteils zum Kind nachhaltig und ohne Grund verhindert, kann seinen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten verwirken. Ob die Verfehlung schwer genug wiegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Richtet sich der Antrag des Kindes auf Unterhalt gegen genau jenen Elternteil, der es sonst vertritt, liegt ein Interessenkonflikt vor. Für das Kind muss dann ein eigener Kurator bestellt werden.
Wenn Sie als Unterhaltspflichtiger wegen einer Krankheit zusätzliche Kosten tragen müssen, verringert das die Grundlage für die Unterhaltsberechnung. Sie zahlen dadurch weniger Unterhalt.
Bekommt der Unterhaltspflichtige Reisekosten nur als Ersatz für tatsächlichen Aufwand, zählt dieser Betrag nicht zum Einkommen. Er fließt daher nicht in die Grundlage für die Berechnung des Unterhalts ein.
Mieteinnahmen, die ein unterhaltsberechtigtes Kind erzielen könnte, werden ihm nur angerechnet, wenn eine Vermietung zumutbar wäre. Bewohnt das Kind die Räume selbst, ist eine Vermietung grundsätzlich nicht zumutbar.
Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder und der Kinder gegen ihre Eltern stehen nicht auf gleicher Stufe. Bei der Berechnung des Unterhalts für Ihre Kinder kann ein möglicher Unterhaltsanspruch Ihrer eigenen Eltern daher nicht berücksichtigt werden.
Nein. Eine Gütergemeinschaft schon zu Lebzeiten entsteht nicht von selbst, sondern muss eigens vereinbart werden. Ohne solche Vereinbarung bleibt es bei getrennten Vermögen.
Nein. Dem Ehegatten, der die Ehewohnung allein benützt, wird dafür kein Entgelt auferlegt.
Eine Entscheidung über die Obsorge regelt die Zukunft. Sie kann daher nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf Tatsachen beruht, die bis in die jüngste Gegenwart reichen.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung. Alle Änderungen, die während des Verfahrens eintreten, sind daher zu berücksichtigen.
Nur, wenn der Wert stimmt. Wird der Unterhalt durch Sachleistungen erbracht, liegt eine Verletzung der Unterhaltspflicht vor, sobald der Wert des Zugekommenen unter dem Betrag liegt, der nach dem Gesetz als Geldunterhalt gebühren würde. Unbedeutende Abweichungen bleiben außer Betracht.
Ja, sobald der Grund für die Trennung weggefallen ist. Wer die Ehewohnung verlassen hat, kann und muss dann wieder dorthin zurückkehren. Nach der späteren Rechtsprechung ist die gesonderte Wohnungsnahme nur vorübergehend zulässig, nicht als Dauerzustand.
Ja. Erhält der Unterhaltsberechtigte eine Abfertigung, ist sie als sein eigenes Einkommen zu berücksichtigen. Sie fließt damit in die Bemessung des Unterhalts ein.
Je notwendiger ein Sonderbedarf für das Kind ist, desto eher muss der Unterhaltspflichtige ihn tragen. Bei existenziellen Bedürfnissen ist ihm die Belastung leichter zumutbar.
Für den Sonderbedarf kommt es darauf an, ob auch eine intakte Familie mit derselben Einkommens- und Vermögenslage diese Ausgabe machen würde. Beurteilt wird das nach objektiven Gesichtspunkten.
Schulden Sie einem Vorfahren, etwa einem Elternteil, Unterhalt, ist der angemessene Unterhalt zu leisten. Es genügt nicht, nur das Notdürftigste abzudecken.
Der Vorschuss gebührt immer ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Das gilt ausnahmslos für alle Arten von Vorschüssen. Für einzelne Tage eines Monats wird nicht anteilig gerechnet.
Erst dann, wenn beide Elternteile nicht ausreichend dazu imstande sind. Vorher ist zu prüfen, ob die Eltern nicht mehr leisten könnten, wenn sie ihre Kräfte voll einsetzen.
Der Gesetzgeber darf unterschiedliche Sachverhalte auch unterschiedlich regeln, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Nach der geltenden Rechtslage besteht keine Pflicht, Ehe und Lebensgemeinschaft gleich zu behandeln.