Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Wurde der Vorschussbezug nur kurz und rückwirkend eingestellt, etwa für drei Monate, steht das einer Erhöhung für die davor liegenden Zeiträume nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt wurden, noch nicht abgelaufen ist.
Die Regelung über die vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung gilt auch dann, wenn die gemeinsame Obsorge bleiben soll und nur ein Elternteil die hauptsächliche Betreuung anstrebt. Ebenso gilt sie, wenn statt der bisherigen Betreuung im gemeinsamen Haushalt ein Modell mit zeitlich gleicher Betreuung bei beiden Eltern eingeführt werden soll.
Das Gericht kann Ihnen im Verfahren über Kontaktrecht oder Obsorge einen Verweis erteilen, um Sie zur Einhaltung eines rechtskräftigen Auftrags zu bewegen. Das ist weiterhin zulässig, obwohl der Verweis im Gesetz nicht mehr ausdrücklich als Zwangsmittel aufgezählt wird. Weil aus der Missachtung Zweifel an Ihrer Erziehungsfähigkeit abgeleitet werden können, dürfen Sie einen solchen Verweis auch bekämpfen.
Verlieren Sie den Gebrauch einer Sache, die zu einem Unternehmen gehört, kann Ihnen dafür eine Ausgleichszahlung zugesprochen werden. Ausgangspunkt ist der Wert des entgangenen Gebrauchs nach den Umständen des Einzelfalls. Die Zahlung ist grundsätzlich mit jenem Betrag begrenzt, der sich ergäbe, wenn der auf den privaten Gebrauch entfallende Anteil am Wert der Sache in die Aufteilung einbezogen würde.
Zuerst wird der Unterhalt wie bisher nach den üblichen Kriterien bemessen. Dann wird das Bruttojahreseinkommen des zahlenden Elternteils ohne Sonderzahlungen ermittelt, um den Steuersatz zu bestimmen. Je nach Einkommenshöhe ist der halbe Unterhalt mit 40, 33 oder 25 Prozent zu entlasten, zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag, dann über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.
Bestellt das Gericht für ein bestimmtes Geschäft einen eigenen Vertreter für Ihr Kind, fällt diese Angelegenheit aus Ihrem Aufgabenbereich heraus. Solange dieser Vertreter im Amt ist, dürfen Sie Ihr Kind in dieser Sache nicht mehr vertreten.
Verwalten Eltern das Vermögen ihres Kindes, greift das Gericht grundsätzlich nicht ein. Eine gerichtliche Überwachung ist nur nötig, wenn das Wohl des Kindes gefährdet erscheint, etwa weil die Eltern das Vermögen missbräuchlich verwenden.
Wird das Scheidungsurteil beseitigt oder die Scheidungsklage abgewiesen, gilt die erste Ehe als nie geschieden. Ihre zweite Ehe ist dann eine Doppelehe und nichtig. Diese Folge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Erst mit der rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ehe. Bis dahin bleibt die Unterhaltspflicht aufrecht. Wer die Klage auf Nichtigerklärung eingebracht hat, spielt dabei keine Rolle.
Haben Sie den Unterhalt beantragt, solange Sie noch nicht volljährig waren, entscheidet dasselbe Gericht weiter darüber. Daran ändert sich nichts, wenn Sie während des Verfahrens volljährig werden.
Braucht ein Vertrag die Genehmigung des Gerichts, so wird er erst mit dieser Genehmigung rechtswirksam. Vorher entfaltet er keine Wirkung.
Als vorläufig bestellter Vertreter können Sie Ihre Bestellung insoweit bekämpfen, als dadurch in Ihre eigenen Interessen eingegriffen wird.
Wird ein Mann als Vater in Anspruch genommen, kann auch sein Rechtsnachfolger die Vaterschaft anerkennen. Dieses Anerkenntnis ist wirksam.
Eine Adoption muss dem minderjährigen Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause verschaffen. Daran ist zu messen, ob sie bewilligt wird.
Nein. Es kommt allein darauf an, ob die erste Ehe zum Zeitpunkt der zweiten Eheschließung noch aufrecht war. Eine spätere Scheidung der ersten Ehe ändert daran nichts. Wird eine Ehe im Ausland aufgelöst, kann sich der Zeitpunkt der Wirksamkeit bis zur dortigen Anerkennung verschieben.
Ja. Ehepartner schulden einander Beistand. Wer den anderen in einer schweren Lage im Stich lässt, etwa nach einem Selbstmordversuch liegen lässt, begeht eine schwere Eheverfehlung. Auch die seelische Unterstützung in einem schweren Schicksal gehört dazu.
Nein. Dass der gesunde Ehegatte sein Scheidungsrecht bei einer geistigen Erkrankung des anderen geltend macht, ist für sich allein keine sittlich ungerechtfertigte Ausnützung dieser Krankheit.
Ob die Scheidung ausgeschlossen ist, berücksichtigt das Gericht von sich aus. Sie müssen dazu keinen besonderen Einwand erheben.
Auf die Größe eines Unternehmens kommt es nicht an. Auch ein kleiner Betrieb wie ein Heurigen- oder Buschenschank wird bei der Aufteilung nach der Scheidung nicht mitverteilt.
Nein. Ohne eine eigene Klage kann das Gericht nur ein Mitverschulden der klagenden Seite aussprechen, nicht deren Alleinschuld. Die Klage darf wegen eines bloßen Mitschuldantrags auch nicht abgewiesen werden.
Ja. Auch ein landwirtschaftlicher Betrieb ist ein Unternehmen. Was zu ihm gehört, ist daher von der Aufteilung nach der Scheidung grundsätzlich ausgenommen.
Zu den ehelichen Ersparnissen zählen auch Wertanlagen. Eine Liegenschaft kann eine solche Wertanlage sein.
Wer ständig Verfahren führt, bekommt allein deswegen noch keinen gerichtlichen Vertreter. Ein solcher Vertreter ist nur dann zu bestellen, wenn sich die Person durch dieses Verhalten selbst Schaden zufügt.
Nein. Kennt das Gericht den Grund für eine Herabsetzung oder Einstellung bereits, besteht insoweit keine Mitteilungspflicht mehr.
Nein. Die Erklärung, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, müssen Sie selbst abgeben, und Sie müssen dafür einsichts- und urteilsfähig sein. Fehlt diese Einsicht oder wollen Sie nicht, kann weder ein Vertreter noch das Gericht Ihr Einverständnis ersetzen.
Dauert das Verfahren lange, kann bei der Bemessung der Ausgleichszahlung aus Billigkeitsgründen berücksichtigt werden, dass das Preisniveau inzwischen gestiegen ist.
Eine Verzinsung der Ausgleichszahlung kommt nicht in Betracht.
Ja, aber nur eingeschränkt. Ein bereits gezeugtes, noch nicht geborenes Kind ist nur so weit rechtsfähig, als es um seine eigenen Rechte geht, und nur unter der Bedingung, dass es lebend geboren wird. Noch nicht gezeugte Kinder haben diese Teilrechtsfähigkeit nicht.
Ab der Empfängnis, und das ist die Vereinigung von Ei- und Samenzelle. Soweit es um seine eigenen Rechte geht, ist das Kind ab diesem Zeitpunkt teilweise rechtsfähig. Die Regel zielt auf einen möglichst frühen Schutz des werdenden Lebens; noch nicht gezeugte Kinder sind davon nicht erfasst.
Ist der Unterhaltsberechtigte in Haft, gleichgültig ob in Untersuchungs- oder in Strafhaft, entfällt die Unterhaltspflicht für diese Zeit ganz oder zum Teil. Der Grund ist, dass in dieser Zeit von anderer Seite für seinen Unterhalt gesorgt wird, ohne dass dafür später Ersatz verlangt wird.