Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Entscheidungen über eine Ehe und über ein Verlöbnis müssen frei und ohne Bedingungen fallen. Macht die Mutter einer Minderjährigen ihre Zustimmung zum Verlöbnis von einer Geldzahlung abhängig, widerspricht das den Grundwertungen des österreichischen Ehe- und Familienrechts, weil damit ernsthafter Druck entsteht. Eine ausländische Regel, die eine solche Zahlung erlaubt, wird bei uns nicht angewendet.
Nein. Die Schwägerschaft zu den Verwandten Ihres Ehepartners endet, wenn die Ehe aufgelöst wird. Sie bleibt nur bestehen, wenn ein Gesetz das ausdrücklich anordnet.
Ja, wenn sie notwendig ist. Muss ein politischer Mandatar die Fraktionsabgabe zahlen, um sein Einkommen zu behalten, wird sie von seinem Einkommen abgezogen, bevor der Unterhalt berechnet wird.
Nein. Wer aus religiöser Überzeugung in ein Kloster eintritt, bleibt seinem Kind gegenüber unterhaltspflichtig und kann darauf angespannt werden, ein Einkommen zu erzielen. Die Religionsfreiheit wird dadurch nicht verletzt, weil der Schutz der Rechte anderer, hier des unterhaltsberechtigten Kindes, vorgeht.
Ein Vorschuss auf Prozesskosten ist mit den später tatsächlich angefallenen Kosten abzurechnen. Bleibt davon etwas übrig, muss der Empfänger diesen Überschuss zurückzahlen.
Rechtliche Fachkenntnisse sind in der Regel dann erforderlich, wenn es um die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten geht, besonders um die Durchsetzung von Ansprüchen. Dasselbe gilt für den Abschluss komplizierter Verträge.
Das Pflegschaftsgericht prüft nicht nur, ob der Vertreter gesetzmäßig handelt, sondern auch, ob seine Vorhaben zweckmäßig sind. Es kann dazu verbindliche Anweisungen geben, auch für Geschäfte, die es nicht genehmigen muss. Verletzt es diese Pflichten, kann daraus eine Haftung des Staates entstehen.
Bei der Entscheidung über eine vorläufige Sicherung des ehelichen Vermögens darf das Gericht nicht überlegen, wie die spätere Aufteilung ausgehen wird. Das Ergebnis der Aufteilung darf in diesem vorläufigen Verfahren nicht vorweggenommen werden.
Bestellt das Gericht für Ihre Kinder einen eigenen Vertreter, weil deren Interessen mit Ihren zusammenstoßen könnten, dürfen Sie als Vater dagegen ein Rechtsmittel erheben, wenn Sie bestreiten, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Auch ein Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde, kann eigenständig bekämpft werden.
Grundsätzlich kann nur die betroffene Person selbst ein Rechtsmittel erheben. In besonders gelagerten Fällen muss aber auch den nächsten Angehörigen ein Rechtsmittel zugestanden werden, wenn das im Interesse der schutzbedürftigen Person notwendig ist.
Ist die angefochtene Besuchsregelung überholt, fehlt Ihnen der Anlass für ein Rechtsmittel. Überholt ist sie etwa, wenn sich die Lebensumstände des Kindes geändert haben oder inzwischen eine andere Regelung getroffen wurde. Das Rechtsmittel wird dann zurückgewiesen.
Als Angelegenheiten, bei denen es nicht um Vermögen geht, gelten Fälle, die unmittelbar die Person eines Beteiligten betreffen. Dazu zählen etwa die Regelung der Obsorge oder des Kontaktrechts.
Zwangsmittel können auch dann verhängt werden, wenn Sie einen gerichtlichen Auftrag ohne eigenes Verschulden nicht befolgt haben. Sobald die verlangte Leistung aber unmöglich geworden ist, sind Zwangsmittel nicht mehr anzuwenden. Darauf muss das Gericht von sich aus achten.
Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es am Ende zur Bestellung eines Vertreters kommt. Es muss also noch nicht feststehen, dass es tatsächlich dazu kommen wird.
Es reicht nicht aus, dass die Adoption für das Kind Vorteile bringt, seine Erziehung verbessert oder seine Zukunftschancen erhöht. Ihre verweigerte Zustimmung darf grundsätzlich nur dann ersetzt werden, wenn Ihre Gründe für die Weigerung sittlich nicht zu rechtfertigen sind. Im Zweifel gilt die Weigerung als gerechtfertigt.
Verweigert ein Elternteil die Zustimmung zur Adoption, kann diese Weigerung ungerechtfertigt sein. Das ist dann der Fall, wenn sich dieser Elternteil gegenüber dem Kind dauerhaft und in höchstem Maß familienwidrig verhalten hat.
Ja. Zulagen für Schwerstbeschädigte zählen zu Ihrem Einkommen. Abgezogen werden nur jene Beträge, die Sie wegen der Beschädigung tatsächlich aufwenden müssen; dazu gehören auch Aufwendungen, die Ihre Schmerzen zwar nicht aus schulmedizinischer Sicht, aber nach Ihrem eigenen Empfinden lindern.
Über die Beisetzung verfügt in erster Linie der überlebende Ehepartner. Hat er der Beisetzung in der Familiengruft zugestimmt, ist eine spätere Überführung eine gemeinsame Angelegenheit aller Verfügungsberechtigten und braucht deren Zustimmung; überstimmt werden kann niemand. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag das Gericht.
Eine Änderung der Verhältnisse liegt nicht nur vor, wenn nach der früheren Entscheidung etwas Neues eingetreten ist. Sie liegt auch vor, wenn Tatsachen, die es schon damals gab, dem Gericht erst später bekannt werden. Die frühere Entscheidung steht dann einer neuen nicht mehr im Weg.
Ja. Für das eheliche Gebrauchsvermögen gelten auch dann die Aufteilungsregeln des Ehegesetzes, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft gelebt haben. Dasselbe gilt für die ehelichen Ersparnisse.
Nein. Die Bestimmung des bürgerlichen Rechts über Ehepakte bei einer Scheidung steht der Aufteilung nach dem Ehegesetz nicht entgegen. Das Aufteilungsverfahren nimmt auf diese Bestimmungen gar nicht Bezug.
Nein. Mehrere Unterhaltsberechtigte stehen untereinander in keiner Rechtsgemeinschaft und leiten ihre Ansprüche nicht aus demselben Grund ab. Ihre Beträge werden daher nicht zusammengezählt, etwa wenn es um den Wert des Streitgegenstands geht.
Nein. Soweit der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Kindes bei Unterhaltsvorschüssen tätig wird, steht er nicht unter der Aufsicht des Pflegschaftsgerichts. Das Gericht darf ihm in diesem Bereich weder Weisungen noch Aufträge geben.
Ob ein Verhalten als ehezerstörend empfunden wurde, ist ein innerer Vorgang. Er wird von den unteren Gerichten festgestellt und vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft.
Ob zwischen zwei Personen eine ehewidrige Beziehung besteht, ist keine Tatsache, sondern eine rechtliche Bewertung. Sie wird auf Grundlage der festgestellten Tatsachen beantwortet.
Haben Sie den Unterhalt für ein Kind gezahlt, den eigentlich der Vater schuldet, und verlangen Sie das Geld von ihm zurück, ist dafür das Bezirksgericht zuständig. Das gilt unabhängig davon, wie hoch der Betrag ist.
Ja. Dieser Anspruch wird in jeder Hinsicht wie ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch behandelt. Für ihn gelten daher dieselben Regeln, etwa bei der Bewertung für die Zuständigkeit des Gerichts.
Maßgebend ist nicht der gesamte Unterhalt, sondern nur der Betrag, um den erhöht oder herabgesetzt werden soll. Dieser Unterschiedsbetrag wird mit drei Jahresbeträgen bewertet. Bereits fällige Rückstände zählen daneben grundsätzlich nicht zusätzlich.
Die Dauer allein entscheidet nicht. Sie ist nur eines von mehreren Merkmalen dafür, ob dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthaltsort bestehen. Reisen oder längere berufliche Aufenthalte anderswo beenden einen einmal begründeten Wohnsitz daher nicht.
Verlegt ein Kind oder eine schutzberechtigte Person den ständigen Aufenthalt und damit den Mittelpunkt des Lebens in einen anderen Gerichtsbezirk, wird auch dieser Fall allein danach beurteilt, was dem Wohl des Kindes entspricht. Andere Gesichtspunkte sind nicht ausschlaggebend.