Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Das Gericht muss auch ohne Ihren Antrag prüfen, ob die Vorschüsse einzustellen oder herabzusetzen sind, wenn sich Ihre tatsächliche Unterhaltspflicht geändert hat. Sie dürfen die Entscheidung des Rekursgerichts darüber auch bekämpfen.
In der Regel ja, wenn sie für den allgemeinen Bedarf zur Verfügung steht; das gilt für das Einkommen beider Seiten. Nicht als Einkommen zählen Leistungen, die einen besonderen Mehraufwand abdecken, etwa Pflegegeld, oder die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt. Kann die Leistung später zurückgefordert werden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Nach der neueren Entscheidung dürfen Sie während des Beschäftigungsverbots nicht auf ein gedachtes höheres Wochengeld angerechnet werden, das Sie mit einer besser bezahlten Arbeit erzielt hätten; anderes gilt nur, wenn Sie in Schädigungsabsicht gehandelt haben. Der Rechtssatz gibt die ältere Ansicht wieder, wonach eine Anrechnung bis zur Höhe des Wochengeldes möglich war, wenn die unterhaltspflichtige Mutter eine zumutbare Beschäftigung unterlassen und dadurch die Fortzahlung des Entgelts verhindert hatte.
Nur wenn keine begründeten Bedenken bestehen, dass der im Titel festgesetzte Unterhalt zu hoch ist. Ändern sich die Verhältnisse nach einer Herabsetzung erneut, darf der Vorschuss wieder in der ursprünglichen Höhe gewährt werden, aber eben nur unter dieser Voraussetzung.
Ja, unter Umständen. Pensionsabgeltung sowie gesetzliche und freiwillige Abfertigung zählen als eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten. Wer wegen eines Sparprogramms des Dienstgebers einvernehmlich ausscheidet, muss sich bei hohem Einkommen des anderen Ehegatten kein fiktives Einkommen in bisheriger Höhe anrechnen lassen. Eine hohe Einmalzahlung wenige Jahre vor der Pension ist auf den gesamten Zeitraum bis zum Pensionsantritt aufzuteilen.
Im Regelfall müssen Sie zuvor erfolglos versucht haben, den Unterhalt einzutreiben. Dieser Versuch fällt weg, wenn eine Eintreibung schon nach der Lage der Dinge für jedermann aussichtslos erscheint. Haben Sie es bereits erfolglos versucht, darf Ihnen der Vorschuss nicht mit dem Hinweis verweigert werden, Sie hätten den anderen Weg wählen müssen.
Ja. Das Gericht ist an die Aufteilungsvorschläge der Parteien nicht gebunden, deshalb kann die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist noch geändert werden. Nicht möglich ist es dagegen, nach dieser Frist weitere Vermögensgegenstände in die Aufteilung zu ziehen.
Für den Unterhalt kommt es weder auf die Altersgrenze der Familienbeihilfe an noch darauf, ob eine vorgesehene Studienzeit um ein Semester überschritten wurde. Diese Grenzen wurden aus Budgetgründen gezogen. Entscheidend bleibt die durchschnittliche Studiendauer, und zwar jeweils für den einzelnen Studienabschnitt.
Ja. Der Unterhalt, der für die Dauer des Verfahrens vorläufig zugesprochen wird, darf höher sein als das, was Sie im Hauptverfahren verlangen. Das Gericht setzt Ihnen dann aber eine Frist, innerhalb der Sie den Unterschiedsbetrag auch im Hauptverfahren geltend machen müssen, sonst verlieren Sie ihn.
Bei der Aufteilung nach der Scheidung haben Sie Anspruch auf Aufteilung, aber nicht auf eine förmliche Abrechnung. Auskunft können Sie nur verlangen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Vermögen verheimlicht wird. Die bloße Behauptung genügt nicht; Sie müssen die betroffenen Werte so genau benennen, dass Ihr Antrag kein Ausforschen auf gut Glück ist.
Ja. Schenkt Ihnen Ihr Ehepartner während der Ehe etwas, das er selbst in die Ehe eingebracht, geerbt oder von einem Dritten geschenkt bekommen hat, wird das in die Aufteilung einbezogen. Anderes gilt nur, wenn Sie nachweisen, dass die Schenkung unabhängig vom Bestand der Ehe aus reiner Freigebigkeit erfolgte. Bis 2020 sah der Oberste Gerichtshof solche Schenkungen dagegen als für die Aufteilung neutral an.
Haben Sie Ihrem Ehepartner während der Ehe etwas geschenkt, bleibt der Wert des Geschenks bei der Berechnung der Ausgleichszahlung weitgehend außer Betracht, soweit er nicht durch Arbeit oder Investitionen gestiegen ist. Wertsteigerungen, die nur auf die Marktentwicklung zurückgehen, werden aber aufgeteilt, wenn Gütergemeinschaft vereinbart war; maßgeblich ist dann das Verhältnis der eingebrachten Werte.
Bei der Schenkung einer Liegenschaft unter Ehegatten bleibt deren Wert bei der Ausgleichszahlung im Allgemeinen außer Ansatz. Steht das gemeinsam bewohnte Haus wegen der Schenkung aber im Miteigentum beider, muss eine Wertsteigerung zwischen der Schenkung und der Entscheidung erster Instanz berücksichtigt werden.
Ob es zum Wohl des Betroffenen nötig ist, für die Dauer des Verfahrens einen vorläufigen Vertreter zu bestellen, hängt allein von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Betroffene darf sich dagegen wehren, weil ein solcher Beschluss in seine Rechtsstellung eingreift; dasselbe gilt, wenn sein Antrag auf Enthebung abgewiesen wird.
Ja. Wurde für den unterhaltspflichtigen Elternteil ein Ausgleich oder Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt und hat der Unterhaltsbeschluss darauf zu Unrecht nicht Rücksicht genommen, muss das bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss berücksichtigt werden. Der Vorschuss richtet sich also nicht ungeprüft nach dem alten Unterhaltsbeschluss.
Diese Art von Unterhalt ist eine Ausnahme, die der Gesetzgeber nur für bestimmte Härtefälle geschaffen hat. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind alle Gründe abzuwägen, die für und gegen eine Unbilligkeit sprechen; ihr Gewicht entscheidet auch darüber, ob Sie Ihr eigenes Vermögen angreifen müssen.
Nein, nicht allein deshalb. Ein Vorschuss wegen eines vermutlich zu niedrigen, mehr als drei Jahre alten Titels kommt nicht in Betracht, wenn feststeht oder offensichtlich ist, dass die tatsächliche Unterhaltspflicht seither nicht gestiegen ist. Dass der Unterhaltspflichtige irgendeine Zahlung leisten könnte, genügt umgekehrt nicht; für eine offenkundige Leistungsunfähigkeit muss der Bund positive Beweise erbringen, bloße Zweifel reichen nicht.
Anteile an einem Unternehmen jeder Art gelten grundsätzlich als Unternehmensanteil und bleiben dann außerhalb der Aufteilung. Das gilt aber nur, wenn die Beteiligung so groß ist, dass mit ihr ein maßgeblicher Einfluss verbunden ist. Ist sie kleiner, handelt es sich um eine bloße Wertanlage samt Ertrag und damit um Ersparnisse, die aufzuteilen sind.
Rechtlich nicht. Bei der Weitergewährung prüft das Gericht nur, ob die Grundlagen der ersten Gewährung noch bestehen; bei unverändertem Sachverhalt darf es die Rechtslage nicht anders beurteilen. Neue Gründe, die gegen den Vorschuss sprechen, sind aber von Amts wegen zu beachten. Maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung.
Auch in der Insolvenz wird der Unterhalt zunächst aus der im Einzelfall ermittelten Grundlage berechnet. Wie weit Sie belastet werden dürfen, richtet sich nach dem besonderen Existenzminimum für Unterhaltsforderungen. Dieses darf nur ausnahmsweise unterschritten werden.
Nicht, wenn er mehr verdienen könnte. Bedenken gegen die Höhe des Unterhaltstitels bestehen insbesondere dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner auf ein erzielbares Einkommen in Titelhöhe angespannt werden kann. Dafür braucht es aber ausreichende, beweismäßig erfassbare Anhaltspunkte für seine Leistungsfähigkeit; fehlen sie, lässt sich eine unrichtige Titelhöhe nicht mit einer unbegründeten Anspannung wegräumen.
Der Vorschuss auf den Unterhalt ist gegenüber der Eintreibung beim Unterhaltspflichtigen nachrangig. Es genügt daher nicht, dass irgendwann einmal ein Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt wurde. Dieser Antrag muss mit dem Vorschussantrag zusammenhängen und Aussicht darauf bieten, den Unterhalt tatsächlich hereinzubringen.
Wenn Sie als Selbständiger Geld aus Ihrem Betrieb entnehmen und das über höhere Bankschulden finanzieren, greifen Sie nur solange in das Vermögen des Betriebs ein, als den Schulden noch ein Wert gegenübersteht. Fehlt dieser Wert, stehen Sie wie ein Angestellter ohne Vermögen da, der sein Konto überzieht oder einen Privatkredit aufnimmt. In beiden Fällen ist ein Eingriff in das Vermögen nicht mehr möglich.
Für Maßnahmen zum Schutz eines Kindes sind die Behörden jenes Staates zuständig, in dem das Kind gewöhnlich lebt. Zieht das Kind während eines laufenden Verfahrens in einen anderen Vertragsstaat, geht die Zuständigkeit dorthin über. Wo ein Kind gewöhnlich lebt, wird nach Wortlaut, Zusammenhang und Zielen des Übereinkommens beurteilt.
Nein, auf das europäische Verbot der Ungleichbehandlung lässt sich das nicht stützen. Unterhaltsvorschüsse sind von der europäischen Verordnung über die soziale Sicherheit ausdrücklich ausgenommen, und die Verordnung für Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten enthält kein allgemeines Verbot der Ungleichbehandlung. Ein solches Kind kann daraus keinen Anspruch ableiten.
Die Obsorge kann neu geregelt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Haben Eltern ihre Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Kindschaftsreform 2013 getroffen und wollen nun beide die alleinige Obsorge, liegt schon in dieser Gesetzesänderung eine solche Änderung.
Ja, grundsätzlich. Rückzahlungen auf Schulden, die Sie eingegangen sind, bevor die Unterhaltspflicht entstanden, bekannt oder erwartbar war, sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Wie stark sie die Bemessungsgrundlage mindern, wird nach Angemessenheit geprüft; in der Regel bleibt zumindest das allgemeine Existenzminimum die Grundlage.
Ja. Ihre Arbeitsleistung im Betrieb des anderen fließt, soweit sie nicht bereits anders abgegolten wurde, ebenso wie Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflege in den Aufteilungsschlüssel ein. Dem landwirtschaftlichen Unternehmen zugerechnet werden dagegen nur jene Investitionen, die aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder aus ehelichen Ersparnissen stammen.
Vom Wert der Sache zur Zeit der Entscheidung werden in der Regel die damit zusammenhängenden Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft abgezogen; der Rest wird nach dem Aufteilungsschlüssel geteilt. Was der Partner, der die Sache nicht bekommt, danach an Rückzahlungen geleistet hat, wird der Ausgleichszahlung hinzugerechnet. Rückzahlungen des anderen mindern die Ausgleichszahlung dagegen nicht, weil ihm dieser Wert zukommt.
Gehört Ihnen die Ehewohnung mit und tragen Sie die Wohnkosten nicht, wird beim Unterhalt ein gedachter Mietwert angerechnet. Dabei ist zu Ihren Gunsten auch zu berücksichtigen, dass Sie sich anteilig selbst mit Wohnraum versorgen.