Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Die Mutter hat nach einer Scheidung kein Vorrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes. Entscheidend ist allein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Das Gericht stellt die Umstände bei beiden Elternteilen einander gegenüber und wägt sie in ihrer Gesamtheit ab. Dabei zählt nicht nur, wer das Kind besser versorgen und unterbringen kann. Ebenso wichtig sind gute Erziehung, sorgfältige Beaufsichtigung und günstige Voraussetzungen für die seelische und geistige Entwicklung des Kindes.
Ein unterhaltsberechtigtes Kind trifft keine Pflicht, nach seinen Kräften zu arbeiten, um den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Der strenge Maßstab, der für den Zahlungspflichtigen gilt, lässt sich auf das Kind nicht übertragen; dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage.
Ein Kleinkind braucht die Betreuung durch die Mutter und den ständigen Kontakt zu ihr besonders. Ihre Eignung zur Pflege und Erziehung kann deshalb nur aus besonders schwerwiegenden Gründen in Frage gestellt werden.
Weder Mutter noch Vater haben ein Vorrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes. Maßgeblich ist immer das Wohl des Kindes.
Lehnt Ihr Kind den persönlichen Kontakt zum anderen Elternteil unberechtigt ab, dürfen Sie das nicht einfach hinnehmen. Als erziehungsberechtigter Elternteil sind Sie verpflichtet, dieser Haltung entgegenzuwirken.
Nein. Der Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil soll erhalten bleiben, damit die Verbindung zum Kind nicht abreißt. Eigeninteressen der Eltern und Konflikte nach der Trennung müssen dahinter zurücktreten. Unterbunden werden darf der Kontakt nur ausnahmsweise aus besonders schwerwiegenden Gründen.
Für die Regelung des Besuchsrechts ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Andere Gesichtspunkte geben nicht den Ausschlag.
Gewalt gegen Kinder ist verboten. Untersagt sind nicht nur Verletzungen und körperliche Schmerzen, sondern jede Behandlung, die die Würde des Kindes verletzt. Das gilt auch dann, wenn das Kind es im Einzelfall nicht als Leid empfindet.
Nein. Beruhen die Irritationen des Kindes nur auf Spannungen, wie sie nach dem Scheitern einer Ehe häufig auftreten, rechtfertigen sie keine Untersagung der Besuche. Beide Eltern sind verpflichtet, die Zuneigung des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu fördern. Nur wenn die Beeinträchtigung darüber hinausgeht, kann der Kontakt eingeschränkt werden.
Grundsätzlich der besuchsberechtigte Elternteil. Er muss das Kind an dessen ständigem Aufenthaltsort abholen und wieder zurückbringen; der betreuende Elternteil muss es nicht zuführen, auch wenn er es sich leisten könnte. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht die Wege anders aufteilen, wobei die Wohnsitze und das Wohl des Kindes zu prüfen sind.
Ja. Wer dem anderen Elternteil den Umgang mit dem gemeinsamen Kind behindert oder verweigert, missachtet dessen Rechte gegenüber dem Kind. Bei einer Scheidung gilt das als schwere Eheverfehlung.
Beim Besuchsrecht ist das Wohl des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung. Die Interessen des besuchsberechtigten Elternteils müssen sich dem unterordnen.
Für eine gute Entwicklung eines Kindes ist der Kontakt zu beiden Elternteilen grundsätzlich erforderlich. Er liegt daher im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
Ein einziger Besuchstag im Monat genügt in der Regel nicht, um eine echte Beziehung zum Kind herzustellen; dafür sind zwei Besuche im Monat nötig. Nur in Ausnahmefällen darf davon abgegangen werden, etwa wenn häufigere Kontakte dem Kind schaden würden. Der Kontakt soll die Entfremdung verhindern und Ihnen zugleich einen Einblick in Pflege und Erziehung geben.
Damit das Besuchsrecht seinen Zweck erreicht, soll der Kontakt zum Kind grundsätzlich unbeschränkt möglich sein. Das heißt in der Regel ohne Anwesenheit weiterer Personen, ohne Bindung an bestimmte Örtlichkeiten und mit der Möglichkeit, die Besuche selbst zu gestalten.
Der erziehungsberechtigte Elternteil darf den Umgang des anderen mit dem Kind grundsätzlich nicht überwachen; das gilt auch für Personen, die er damit beauftragt. Das Kind soll dem anderen Elternteil allein anvertraut werden.
Bei der Entscheidung über die Obsorge zählt ausschließlich das Wohl des Kindes. Das Gericht darf dabei nicht nur die derzeitige Lage betrachten, sondern muss auch abschätzen, wie sich die Verhältnisse künftig entwickeln werden.
Einem Kind, das bereits älter ist, soll die Erziehung durch einen bestimmten Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Sein Wunsch allein gibt aber nicht den Ausschlag.
Der ernstliche Wunsch eines bereits älteren Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, kann ein wichtiger Grund für eine Änderung sein. Das gilt aber nur, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht erkennbar gegen die Interessen des Kindes gerichtet ist.
Das Kontaktrecht soll die auf der Verwandtschaft beruhende Verbindung zwischen Eltern und Kind erhalten und einer Entfremdung vorbeugen. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, soll sich außerdem von Erziehung und Gesundheit des Kindes überzeugen können.
Erhält der Unterhaltspflichtige eine Abfertigung, wird diese bei der Unterhaltsbemessung nicht einem einzigen Monat zugerechnet. Sie ist auf so viele Monate aufzuteilen, wie sie Monatsentgelten entspricht.
Nein. Auch jahrzehntelange Nachsicht und Langmut nehmen Ihnen den Scheidungsanspruch nicht, wenn Ihr Partner sein ehewidriges Verhalten fortsetzt, wiederholt oder sogar steigert. Selbst eine ausdrückliche Verzeihung bedeutet keinen Verzicht darauf, künftiges ehewidriges Verhalten geltend zu machen.
Ja. Sie schulden Ihrem Partner nicht nur eheliche Treue, sondern müssen auch alles unterlassen, was objektiv den Schein einer ehewidrigen Beziehung erweckt. Ist dieser Schein objektiv begründet, müssen Sie Ihren Partner aktiv über alle wesentlichen Umstände der Beziehung aufklären.
Ja. Wer die eheliche Gemeinschaft schuldhaft aufhebt, begeht eine fortgesetzte schwere Eheverfehlung, die ein Scheidungsbegehren rechtfertigt. Das Verlassen der Ehewohnung kann aber gerechtfertigt sein, wenn es eine entschuldbare Reaktion auf schwerwiegende Verfehlungen des Partners ist.
Ja, unter Umständen. Ständige Beziehungen zu einer anderen Person gegen den Willen Ihres Ehepartners sind eine schwere Eheverfehlung, auch wenn kein Ehebruch nachweisbar ist. Das gilt selbst für rein freundschaftliche Beziehungen, wenn sie gegen den ausdrücklichen und erkennbaren Willen des Partners gepflegt werden und geeignet sind, eine Entfremdung herbeizuführen.
Ja. Alkohol- oder Tablettenmissbrauch und Trunkenheitsexzesse gelten als schwere Eheverfehlung, weil sie gegen die Pflicht der Ehegatten zur anständigen Begegnung verstoßen. Bei der Verschuldensfrage können sie sogar zu einem überwiegenden Verschulden führen.
Ja. Ehegatten sind zur anständigen Begegnung verpflichtet, und dieser Maßstab wird objektiv beurteilt. Schwere und beharrliche Verstöße, in denen sich mangelnde Wertschätzung des Partners ausdrückt, sind eine schwere Eheverfehlung. Einen Scheidungsanspruch begründen sie, wenn sie für die Zerrüttung zumindest mitursächlich waren.
Ja, grundsätzlich schon, auch wenn das Trinken nicht öffentlich in Erscheinung tritt. Es kommt aber auf die näheren Umstände an: darauf, ob der Unterhalt der Familie beeinträchtigt oder gefährdet wird und ob Sie die Achtung vor Ihrem Partner verlieren mussten. Auch ob Sie selbst zu dem Verhalten beigetragen haben, kann entscheidend sein.
Ja. Die Pflicht zur ehelichen Treue besteht während der gesamten Dauer der Ehe und daher auch noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens. Sie gilt auch nach Verfehlungen des Partners, solange diese die Ehe noch nicht unheilbar zerrüttet haben.