Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Müssen Sie Unterhalt zahlen, können Sie die Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Auto zur Arbeit im Allgemeinen nur dann abziehen, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen können. Sonst mindern diese Kosten die Grundlage für den Unterhalt nicht.
Für den Unterhalt zählt das monatliche Durchschnittseinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und Abgaben. Der Unterhalt, den er selbst zu zahlen hat, wird davor nicht abgezogen. Maßgeblich ist also das Nettoeinkommen vor Abzug der Unterhaltsleistungen.
Reicht das laufende Einkommen für den Unterhalt nicht aus, müssen Eltern im zumutbaren Rahmen auch ihr Vermögen heranziehen. Sie können sich also nicht allein auf ein geringes Einkommen berufen.
Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.
Nein. Weder offene Unterhaltsrückstände noch Aufwendungen im Rahmen des üblichen Kontaktrechts mindern die Unterhaltsbemessung. Dazu zählen nicht nur Fahrtkosten, sondern auch Ausgaben für Zweit- und Ersatzkleidung, zusätzliches Spielzeug, Freizeitunternehmungen und gemeinsame Urlaube.
Kreditraten für eine Wohnung, Betriebskosten und Mietzahlungen senken die Grundlage für die Unterhaltsberechnung grundsätzlich nicht. Nur Kredite, die Sie für unabwendbare außergewöhnliche Belastungen aufnehmen mussten, dürfen abgezogen werden.
Selbsterhaltungsfähigkeit kann schon vor oder erst nach der Volljährigkeit eintreten. Ein Studium, das den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entspricht, schiebt diesen Zeitpunkt hinaus.
Nein. Die Reifeprüfung allein ist noch keine abgeschlossene Berufsausbildung, Ihr Kind ist damit noch nicht selbsterhaltungsfähig. Ein anschließendes Studium gilt grundsätzlich nicht als zweite Ausbildung.
Beginnt der Zahlungspflichtige eine selbständige Tätigkeit, muss auch ein minderjähriges Kind für eine gewisse Anlaufzeit weniger hinnehmen, damit sich das Unternehmen festigen kann. Ist aber absehbar, dass daraus keine ausreichenden Einkünfte kommen, muss er eine unselbständige Arbeit annehmen.
Haben sich die Verhältnisse seit dem im Scheidungsverfahren geschlossenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich geändert, ist dieser Vergleich für die Neuregelung des Unterhalts nicht mehr maßgebend. Das gilt auch für das darin festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe. Der Unterhalt wird dann völlig unabhängig von der alten Vereinbarung neu bemessen.
Der Regelbedarf deckt alles, was ein Kind seines Alters üblicherweise braucht, also Essen, Kleidung, Wohnen, Freizeit und Urlaub. Ein Kinderfahrrad oder eine übliche Sportausrüstung zählen dazu und sind aus dem laufenden Unterhalt anzusparen. Reicht das in angemessener Zeit nicht, können Sie eine Erhöhung des laufenden Unterhalts beantragen.
Wenn ein Kind einmal selbst für sich sorgen konnte, kann diese Fähigkeit aus ganz unterschiedlichen Gründen wieder wegfallen. Dann lebt die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auf.
Als Unterhaltspflichtiger müssen Sie darlegen, dass und wie Sie nach Kräften zum Unterhalt beigetragen haben. Sind Sie arbeitslos und beim Arbeitsmarktservice nicht als arbeitssuchend gemeldet, wird für diese Zeit ein erzielbares Einkommen angenommen. Der Unterhalt wird dann von diesem gedachten Betrag berechnet.
Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Kind einen Sonderbedarf haben. Solche Mehrkosten sind vor allem dann anzuerkennen, wenn sie außergewöhnlich und dringend sind.
Selbsterhaltungsfähig ist Ihr Kind, wenn es seinen angemessenen Bedarf auch außerhalb des elterlichen Haushalts selbst decken kann. Solange es Ihre Wohnung oder Ihre Betreuung noch braucht, ist es das nicht. Ob es im Familienverband lebt oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Als eigene Einkünfte des Kindes gilt grundsätzlich alles, was ihm aufgrund eines Anspruchs zukommt, sofern es nicht kraft Gesetzes unberücksichtigt bleibt. Zwischen Lehrlingen und anderen, die etwas verdienen, wird dabei nicht unterschieden. Dass Jugendliche mit ihrem ersten Einkommen überfordert wären, wenn sie es zur Gänze für das Nötigste verwenden müssten, kann allenfalls bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt werden.
Zum laufenden Unterhalt kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten. Ob dieser zu decken ist, hängt davon ab, wodurch er verursacht wurde. Betrifft er die Gesundheit des Kindes, ist er anzuerkennen.
Wenn Sie auf ein höheres Einkommen verzichten, ohne dass besondere beachtliche Gründe Sie dazu zwingen, darf das nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Der Unterhalt wird dann nach dem höheren Einkommen bemessen.
Nein. Entscheidend ist nicht das Alter, sondern ob Ihr Kind die Mittel für seinen angemessenen Lebensbedarf durch eigene Arbeit verdient oder zumutbar verdienen könnte. Dazu gehört auch, dass ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse die Ausübung des Berufs tatsächlich ermöglichen.
Möglicherweise ja. Allein die Meldung als arbeitssuchend befreit Sie nicht. Das Gericht prüft im Einzelfall, ob Sie bei Einsatz aller Ihrer Fähigkeiten, also nach Ausbildung und Können, eine Stelle erlangen könnten, und rechnet Ihnen dieses mögliche Einkommen zu.
Ein Elternteil schuldet nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung, die dem eigenen Stand und Vermögen entspricht, sondern muss auch zu einer höherwertigen weiteren Ausbildung beitragen. Voraussetzung ist, dass das Kind die dafür erforderlichen Fähigkeiten hat und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Außerdem muss die Beteiligung nach Einkommen und Vermögen möglich und zumutbar sein.
Auch ein geschiedener Vater darf seine Lebensverhältnisse nur so ändern, wie es ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte. Führt die Änderung dazu, dass er weniger zahlen kann, ist sie nur in diesem Rahmen zu berücksichtigen.
Voll selbsterhaltungsfähig ist ein Kind erst, wenn es sämtliche Bedürfnisse im Rahmen seiner konkreten Lebensverhältnisse aus eigener Kraft decken kann, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Dann vermindert sich der Unterhaltsanspruch gegen jeden Elternteil auf null und fällt weg.
Hat Ihr Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen, gilt es als selbsterhaltungsfähig. Ein Unterhaltsanspruch gegen Sie besteht dann grundsätzlich nicht mehr.
Ja. Rechnet Ihnen das Gericht ein erzielbares Einkommen zu, muss es auch berücksichtigen, dass die Betreuung von Kleinkindern Ihre Erwerbsmöglichkeiten einengt. Das gilt für Mütter und Väter gleichermaßen. Zumutbar kann es aber sein, ein Kind in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen, damit ältere Kinder nicht in Not geraten.
Es ist sachgerecht, die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings dann anzunehmen, wenn sein Bezug die Höhe des Mindestpensionssatzes erreicht.
Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.
Bei ganz kleinen Kindern sollen die Besuche möglichst ohne Übernachtung stattfinden, weil sie das Kind beunruhigen können. Ab etwa drei bis sechs Jahren ist eine Übernachtung oder ein Wochenende möglich, wenn der Kontakt gut ist und Schlafmöglichkeit und Aufsicht gesichert sind. Bei kleinen Kindern sind häufigere, dafür kürzere Kontakte zu bevorzugen.
Die Lehrlingsentschädigung zählt zu den Einkünften, die beim Unterhalt zu berücksichtigen sind, und ist Eigeneinkommen des Kindes. Ausgenommen bleibt sie nur, soweit sie einen berufsbedingten Mehraufwand ausgleicht.
Der persönliche Kontakt zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anerkanntes Menschenrecht und für die gesunde Entwicklung des Kindes wichtig. Nur wenn die Ausübung das Wohl des Kindes gefährdet, steht dieses Recht einem Elternteil nicht zu.