Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wer sich vor dem Linksabbiegen nicht vorschriftsgemäß zur Fahrbahnmitte einordnet, erschwert seine eigene Sicht nach hinten und macht seine Abbiegeabsicht für nachfolgende Fahrzeuge deutlich schlechter erkennbar. In diesem Fall müssen Sie den nachfolgenden Verkehr beobachten.
Ja, in gewissem Umfang. Sie dürfen zuwarten, bis der Sachverständige der gegnerischen Haftpflichtversicherung Ihr Fahrzeug besichtigt hat, damit die Schadenshöhe und die Reparaturwürdigkeit geklärt werden können. Liegt der Schaden nahe an einem Totalschaden und ist das für Sie nicht ohne Weiteres erkennbar, steht Ihnen dafür ein längerer Zeitraum zu.
Beide zu gleichen Teilen. In dem entschiedenen Fall zwängte sich ein Lenker beim Fahrstreifenwechsel vorschriftswidrig in eine Kolonne, die deshalb stark bremsen musste. Der nachfolgende Lenker, der zu geringen Abstand hielt und auffuhr, trug die andere Hälfte des Verschuldens.
Wie weit Ihre Aufsichtspflicht reicht, richtet sich danach, was verständige Eltern bei einem Kind dieses Alters und dieser Entwicklung tun würden. Dabei werden auch Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und Ihre beruflichen Pflichten berücksichtigt. Ein starrer Maßstab gilt nicht.
Von jedem Fußgänger wird verlangt, vor die eigenen Füße zu schauen. Das gilt auch auf dem Gehsteig. Wer über ein sichtbares Hindernis stolpert, muss sich das entgegenhalten lassen.
Ja, das ist möglich. Setzt sich ein bereits schulpflichtiges Kind über die grundlegendsten Verkehrsregeln hinweg, kann ihm ein Mitverschulden angelastet werden. Einem über zehnjährigen Kind, das die Verkehrserziehung in der Schule hatte, muss etwa klar sein, wie gefährlich es ist, hinter einem stehenden Fahrzeug auf die Fahrbahn zu laufen.
Ja. Wer seinen Hund in der Nähe einer Straße frei herumlaufen lässt, verwahrt ihn nicht ausreichend. Er haftet dann auch für Schäden bei Personen, die nicht am fließenden Verkehr teilnehmen, solange das Verhalten des Tieres nicht völlig untypisch war. Auch ein an den Verkehr gewöhnter Hund handelt nicht vernunftgeleitet.
Auch das Verbot, ohne zwingenden Grund so langsam zu fahren, dass andere behindert werden, dient der Verkehrssicherheit. Es schützt insbesondere den nachfolgenden Verkehr, weshalb ein Verstoß bei einem Unfall zu Lasten des Langsamfahrenden zählen kann.
Gilt vor Ort eine behördliche Anordnung, dass Hunde an der Leine zu führen sind, und lassen Sie Ihren Hund dennoch frei laufen, haften Sie für den daraus entstandenen Schaden. Bringt der Hund einen Radfahrer zu Sturz, haben Sie den Schaden durch das Zuwiderhandeln herbeigeführt.
Ja. Die Haftung für Helfer gilt nicht nur für die eigentliche Leistung, sondern auch für die Pflicht, Sie und Ihr Eigentum dabei nicht zu schädigen. Der Vertragspartner steht daher auch für Verletzungen und Beschädigungen durch seine Leute ein.
Wasser, das in einer Wohnung aufbewahrt wird, ist einer gefährlich aufgestellten Sache gleichzuhalten. Dasselbe gilt für andere Flüssigkeiten, etwa Öl für eine Heizanlage. Als Wohnungsinhaber können Sie dafür auch ohne Verschulden einstehen müssen.
Nein. Ein Rohrbruch allein führt noch nicht zur verschuldensunabhängigen Haftung des Wohnungsinhabers. Es müssen Umstände dazukommen, die auf die Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen, etwa wiederholte Rohrbrüche aus derselben Ursache. Das ist im Einzelfall zu beurteilen.
Ja. In dem entschiedenen Fall haftete die Eisenbahn für den Knöchelbruch eines Fahrgastes, weil der Bahnsteig trotz Vereisung nicht bestreut war. Ebenso wurde ein Sturz beim Aussteigen aus der Straßenbahn beurteilt.
In der Regel ja, aber nur mäßig. Das Nichtanlegen des Gurtes gilt im Regelfall als leichter Verstoß mit geringem Schuldgehalt; die Quote hängt vom Einzelfall ab und lag häufig bei einem Fünftel bis einem Viertel. Bei besonders schwerem Verschulden des Unfallgegners kann sie ausnahmsweise ganz entfallen.
Ja. Wer als Liegenschaftseigentümer den Gehsteig säubern und streuen muss, gilt nicht als Halter des Weges und kann sich nicht auf das mildere Haftungsmaß berufen. Er haftet daher schon für leichte Fahrlässigkeit, und diese Pflicht besteht neben jener des Wegehalters.
Die Aufsicht über einen Hund verlangt nicht in jedem Fall eine Leine. Folgt der Hund den Befehlen seiner Aufsichtsperson, genügt es, ihn ständig im Auge zu behalten. So kann er durch Zuruf gelenkt werden, soweit es die Sicherheit des Verkehrs erfordert.
So gut, wie es die Umstände gebieten. Welche Maßnahmen nötig sind, richtet sich nach den Ihnen bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und der jeweiligen Lage, bei einem jungen, ungestümen oder bereits auffällig gewordenen Tier also strenger. Als Halter müssen Sie beweisen, dass Sie für die erforderliche Verwahrung gesorgt haben.
Nein. Lassen Sie Ihren Hund ohne Maulkorb und ohne Kontrolle auf der Straße frei umherlaufen, vernachlässigen Sie die Verwahrungspflicht, und dabei ist gleichgültig, ob der Hund bösartig ist. Dasselbe gilt an anderen Orten, an denen viele Menschen unterwegs sind.
Sie sollen so gestellt werden, wie Sie ohne das schädigende Verhalten stünden. Dafür wird verglichen, wie Ihr Vermögen heute ohne den Schadensfall aussähe, und davon wird Ihr tatsächliches heutiges Vermögen abgezogen.
Ja. Auch ein gutmütiges Tier verhält sich auf der Straße unachtsam, weil es die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt. Ein frei laufender Hund ist deshalb ein erhebliches Gefahrenmoment, besonders für Fahrer einspuriger Fahrzeuge. Auf öffentlichen Verkehrsflächen darf ihm daher nicht die volle Bewegungsfreiheit gelassen werden.
Ja. Die strenge Haftung knüpft daran an, dass auch gutmütige Tiere von Trieben und Instinkten gelenkt werden und ihre Bewegungen nicht durch Vernunft gesteuert sind. Deshalb dürfen Tiere auf Verkehrsflächen nicht frei laufen. In der Nähe kleiner Kinder ist besondere Vorsicht geboten.
Die Kosten einer Pflegeperson sind ein echter Schaden und werden nach Ihrem konkreten Fall berechnet. Ihnen sind alle tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen, auch wenn sie wegen Ihrer persönlichen Umstände besonders hoch sind.
Ein beschädigtes Fahrzeug ist auch nach einer Reparatur weniger wert. Diesen Wertverlust müssen Sie ersetzt bekommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie das Fahrzeug wirklich reparieren lassen oder es beschädigt verkaufen.
Ja. Maßgeblich ist das konkrete Fahrzeug im Zustand vor der Beschädigung, mit seiner Sonderausstattung und den zum Betrieb gehörenden Extras, nicht ein Modell in Normalausstattung. Dasselbe gilt für den Restwert und für den Wiederbeschaffungswert.
Ja. Wer während der Fahrt raucht, sich nach der entglittenen Zigarette bückt, dadurch von der Fahrbahn abkommt und einen Unfall verursacht, handelt grob fahrlässig. Ähnliches gilt für andere Ablenkungen wie das Hantieren am Autoradio oder das Greifen nach dem Handy, vor allem wenn zusätzlich zu schnell gefahren wird.
Wird Ihr Auto bei einem Unfall beschädigt, können Sie vom Schädiger jenen Anteil an der Haftpflichtversicherung und der Kraftfahrzeugsteuer verlangen, der auf die Zeit der Reparatur entfällt.
Wenn Ihnen jemand einen Schaden zugefügt hat, müssen Sie kein eigenes Geld einsetzen, um ihn zu beheben. Sie sind nicht verpflichtet, die Behebung des Schadens vorzufinanzieren.
Verdienstentgang ist alles, was Ihnen entgeht, weil Ihre Erwerbsfähigkeit durch die Verletzung vermindert ist. Dazu gehört nicht nur Arbeit im Dienstverhältnis oder als Selbständiger, sondern jede Tätigkeit, mit der Sie für sich selbst Vermögen schaffen, etwa der Bau eines Hauses auf eigenem Grund.
Ja, das ist möglich. Wird eine alleinstehende Frau durch die Verletzung darauf angewiesen, eine Haushaltshilfe zu beschäftigen, gilt das als Vermehrung ihrer Bedürfnisse und ist zu ersetzen. Ebenso wurde über die eigenen Haushaltsführungsbedürfnisse einer verheirateten Frau entschieden.
Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.