Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Eine Gesellschaft oder ein Verein kann selbst kein Verschulden haben. Ein Verschulden trifft immer nur die für sie handelnden Menschen. Erst danach ist zu prüfen, ob deren Verhalten der Gesellschaft rechtlich zuzurechnen ist.
Die ausführende Firma. Sie muss als Fachbetrieb die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit eingebaute Kabel nicht beschädigt werden, und ihrem Baggerfahrer die entsprechenden Anweisungen geben. Ein Verschulden kann auch darin liegen, dass die Arbeitsstelle nicht ausreichend geleitet und überwacht wurde.
Ein Schaden kann auch darin bestehen, dass Ihr Vermögen durch das Entstehen einer Verbindlichkeit vermindert wird. Es muss aber feststehen, dass diese Verbindlichkeit nicht nur auf dem Papier besteht, sondern dass auch mit ihrer Einforderung zu rechnen ist.
Nein. Auch Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung setzen voraus, dass der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war. Ein völlig atypischer Erfolg begründet keine Haftung.
Hat wirtschaftlich ausnahmsweise ein Dritter den Schaden zu tragen, wird der Schädiger dadurch nicht frei. Das gilt etwa, wenn der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer aber schon die Gefahr trägt, oder wenn der Schenker noch Eigentümer ist und der Beschenkte den Verlust trägt. Die Überwälzung entlastet den Schädiger nicht.
Ursache ist jeder Umstand, den man nicht wegdenken kann, ohne dass der Ablauf ein anderer gewesen wäre. Dieser natürliche Zusammenhang ist notwendige Voraussetzung dafür, dass jemandem die Folgen zugerechnet werden. Er allein genügt aber nicht immer.
Wollen Sie von Ihrem Rechtsanwalt Ersatz, müssen Sie beweisen, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Vorgehen nicht eingetreten wäre. Es genügt nicht, nur den Fehler aufzuzeigen.
Wirken zwei Ursachen gleichzeitig und hätte jede für sich den ganzen Schaden herbeigeführt, haften beide Verursacher gemeinsam für den vollen Betrag. Voraussetzung ist, dass jedem von ihnen ein Verschulden oder ein anderer Haftungsgrund zur Last fällt.
Wer sich auf einen Prozess einlässt, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Sache aussichtslos ist, handelt rechtswidrig und schuldhaft. Er muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen.
Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.
Besteht zwischen Ihnen weder ein Vertrag noch eine Vertragsanbahnung, ist die bloß fahrlässige Zufügung eines reinen Vermögensschadens nicht rechtswidrig. Ersatz können Sie dafür grundsätzlich nicht verlangen.
Nein. Ob der Sicherungspflichtige fahrlässig gehandelt hat, wird nach der Gefährdung am Unfalltag beurteilt. Dass es an derselben Stelle bisher zu keinem Unfall gekommen ist, ist nicht entscheidend.
Leichte Schaukelbewegungen eines Liftsessels lassen sich auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden. Als Fahrgast müssen Sie dieser besonderen Gefahrenlage selbst Rechnung tragen und sich vor allem dann festhalten, wenn der Sicherungsbügel schon geöffnet ist. Stürzen Sie, weil Sie den Bügel vorzeitig geöffnet haben und der Sessel beim Stillstand leicht schaukelt, liegt ein unabwendbares Ereignis vor.
Nur bei einem krassen Missverhältnis. Die Auswahl eines bestimmten Geländes kann dem Schilehrer in der Regel nur dann als Verschulden angelastet werden, wenn zwischen dem Können der Schüler und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes ein krasses Missverhältnis besteht.
Ja, wenn sie in Ihrem Bereich besteht und Sie sie bestehen lassen. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, trifft nicht nur denjenigen, der die Gefahrenquelle geschaffen hat. Ein Betreiber haftet daher auch dann, wenn ein Dritter sie geschaffen hat und er sie weiterbestehen lässt.
Ja. Weiß der Liftunternehmer, dass die Schifahrer die von ihm markierte Piste offenbar wegen einer nicht ausreichend deutlichen Markierung anders benützen, als er es vorgesehen hat, verlangt seine Sicherungspflicht, dass er auf diese Abweichung und die damit allenfalls verbundenen Gefahren deutlich hinweist.
Der Schleppliftunternehmer muss die Anlage, die er Ihnen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand halten. Die Anforderungen dürfen dabei nicht überspannt werden: Getroffen werden müssen nur jene Vorkehrungen, die nach Lage der Umstände und der Auffassung des Verkehrs vernünftigerweise zu erwarten sind.
Die Anforderungen dürfen hier nicht überspannt werden. Bei Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, etwa einem Forstaufschließungsweg, ist der Maßstab der Sicherungspflicht geringer. Sie soll nämlich keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen bewirken.
Ist eine hinterlegte Sache beschädigt worden, muss derjenige beweisen, der sie aufbewahrt hat, dass es Zufall war. Gelingt ihm das nicht, haftet er für den Schaden.
Wirft jemand dem anderen vor, ein Recht nur zum Schaden des Gegners ausgeübt zu haben, muss er das auch beweisen. Die Beweislast trifft also denjenigen, der diesen Vorwurf erhebt.
Ihr Rechtsanwalt muss Sie nur so weit aufklären, als für ihn erkennbar ist, dass Ihnen ohne diese Aufklärung ein Schaden entstehen kann. Weiter reicht seine Belehrungspflicht nicht.
Ja. Eine Auskunft wird genauso behandelt wie ein Rat. Wer Ihnen eine Auskunft erteilt, kann dafür also nach denselben Regeln einstehen müssen wie für einen Ratschlag.
Wer sich öffentlich als Fachmann ausgibt, wird an den Fähigkeiten eines durchschnittlichen Angehörigen seines Fachgebiets gemessen. Dieser Maßstab darf nicht überspannt werden. Verlangt wird also solides Fachkönnen, nicht außergewöhnliche Leistung.
Ob ein Fachmann sorgfältig gearbeitet hat, richtet sich nach den typischen Fähigkeiten seiner Berufsgruppe. Entscheidend ist der Leistungsstandard, der in diesem Beruf allgemein gilt, nicht das persönliche Können des Einzelnen.
Ihr Anwalt hat den ihm geschilderten Sachverhalt rechtlich zu prüfen und die nötigen Schritte für Ihr Vorhaben zu setzen. Er ist aber nicht verpflichtet, auf Sie einzuwirken, damit Sie ein bestimmtes Geschäft abschließen oder unterlassen.
Von einem Rechtsberater dürfen Sie den Fleiß und die Kenntnisse erwarten, die seine Berufskollegen üblicherweise haben. Mehr darf nicht verlangt werden. Zu berücksichtigen sind dabei auch der erteilte Auftrag und das im Einzelfall betroffene Geschäft.
Ihr Rechtsanwalt darf sich auf Ihre Angaben verlassen und muss sie nicht anzweifeln. Etwas anderes gilt nur, wenn es erhebliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass Ihre Angaben nicht stimmen.
Ja. Sie tun genug, wenn Sie sich melden, den Ratschlägen nicht zuwiderhandeln, die Entscheidung abwarten und dann eine passende Stelle annehmen. Wenn Sie dort nicht auf weitere Möglichkeiten hingewiesen werden, geht das nicht zu Ihren Lasten.
Zuerst ist zu prüfen, ob Sie den Ersatz von der aufsichtspflichtigen Person bekommen. Erst wenn das nicht gelingt, kommt eine Haftung des Schädigers selbst in Betracht.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.