Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wer sich zur Erfüllung seiner Pflichten anderer bedient, nimmt den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch. Deshalb soll er auch das Risiko tragen, wenn an seiner Stelle der Helfer schuldhaft Ihre geschützten Interessen verletzt.
Eine einmalige Unachtsamkeit macht jemanden noch nicht zu einer untüchtigen Person. Wer nur unter Anleitung und Aufsicht ordentlich arbeiten kann, gilt ohne diese Aufsicht nur dann als untüchtig, wenn nachgewiesen wird, dass er die Arbeiten wirklich nur mit ordentlicher Überwachung schafft.
Wer sonst tüchtig ist, wird durch ein einmaliges Versagen nicht untüchtig. Dafür muss ein dauerhafter Zustand vorliegen.
Als Hilfsperson gilt jeder, den jemand für die Erledigung irgendwelcher Tätigkeiten einsetzt. Es genügt dafür, dass der Auftraggeber ein allgemeines Aufsichts- und Weisungsrecht über die Arbeiten hat und die Hilfsperson insoweit von ihm abhängig ist.
Nein. Auch wenn regelmäßig Mehlsäcke über den Gehsteig geliefert werden und ausrinnendes Mehl mit Regenwasser eine rutschige Masse bildet, macht das eine Bäckerei nicht zu einem gefährlichen Betrieb. Eine Haftung ohne Verschulden kommt daher nicht in Betracht.
Als Werk gilt nicht nur ein Gebäude, sondern jeder künstliche Aufbau, etwa ein Gerüst, ein Dachgarten, eine Tribüne, ein Landungssteg, eine Baugrube oder eine Stromleitung. Zum Werk gehört auch alles, was mit ihm fest verbunden ist.
Verantwortlich ist, wer die Kosten für Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und zugleich bestimmen kann, welche Maßnahmen gesetzt werden. Diese Person oder Stelle ist der Halter des Weges.
Nein. Pferde, die ohne Aufsicht in einer nur 1,10 Meter hoch umzäunten Koppel an einer Straße gehalten werden, sind nicht ausreichend verwahrt. Auch ein achtzig Zentimeter hoher elektrischer Weidezaun unmittelbar an einem öffentlich benützten Weg genügt nicht.
Welche Verwahrung und Beaufsichtigung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. Verlangt werden können nur Vorkehrungen, die Ihnen als Halter zumutbar sind.
Ob eine Maßnahme zumutbar ist, richtet sich danach, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen von demjenigen erwartet werden kann, der für den Weg verantwortlich ist.
Der Zaun eines Schwimmbades und die Türe darin sind ein Werk im Sinn der Haftung für Bauwerke. Der Besitzer kann daher für Schäden einstehen müssen, die aus ihrem mangelhaften Zustand entstehen.
Wurde bei der Vergabe die Gleichbehandlung verletzt, ist dem übergangenen besten Bieter zu ersetzen, was er bei ordnungsgemäßer Vergabe verdient hätte. Er wird also so gestellt, als hätte er den Auftrag bekommen.
In der Nähe einer stark befahrenen Straße kann das erforderlich sein. Sie dürfen nicht darauf vertrauen, dass jeder Benützer das Tor wieder schließt; ein Durchschlupf nur für Menschen oder ein von selbst zufallendes Tor kann die Lösung sein. Öffnet dagegen ein Unbefugter eine Absperrung, die gar nicht zum Durchgehen bestimmt war, haften Sie in der Regel nicht.
Ersparen Sie sich durch einen Spitalsaufenthalt Kosten für Ihre Haushaltsführung, müssen Sie sich diesen ersparten Aufwand anrechnen lassen.
Ansprüche wegen einer Körperverletzung bestehen längstens bis zum Tod der verletzten Person. Mit ihrem Tod enden sie jedenfalls.
Wer für einen Schaden einzustehen hat, kann sich nicht darauf berufen, dass eine andere Person zum Unterhalt verpflichtet ist. Seine Ersatzpflicht bleibt davon unberührt.
Als Gehilfe haftet nur, wer den Täter bewusst fördert. Dazu müssen Sie vom beabsichtigten Rechtsbruch des anderen wissen oder ihn zumindest in Kauf nehmen.
Die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung nach einem tödlichen Unfall muss der Schädiger nicht ersetzen. Diese Kosten zählen nicht zu den ersatzfähigen Positionen.
Sie bekommen den Mehraufwand für die Haushaltsführung ersetzt, den der Tod verursacht. Davon wird abgezogen, was Sie sich an Unterhalt für die verstorbene Person ersparen. Als Maßstab dienen die Kosten einer Ersatzkraft. Auch handwerkliche Arbeiten im Haushalt zählen dazu, wenn sie Unterhaltscharakter hatten.
Wurde der Unterhaltspflichtige getötet, bleibt Ihr Ersatzanspruch als Hinterbliebener bestehen. Daran ändert es nichts, wenn statt des Verstorbenen jemand anderer nachrangig Unterhalt leistet.
Nein. Vermieten Sie ein Zimmer, das nach dem Tod des Angehörigen nicht mehr für die Familie gebraucht wird, mindern diese Einnahmen Ihren Anspruch nicht. Sie müssen sich diesen Vorteil also nicht abziehen lassen.
Muss eine Witwe nach dem Unfalltod ihres Mannes die gemeinsame Dienstwohnung räumen, gehört der Verlust der Wohnung zum entgangenen Unterhalt. Sie kann dafür die angemessenen Kosten einer Ersatzwohnung vom Schädiger verlangen.
Wegen einer ehrverletzenden Behauptung kann nur vorgehen, wessen Ehre angegriffen wurde. Richtet sich die Beleidigung gegen eine Gruppe mit überschaubarem Kreis von Angehörigen, ist jedes einzelne Mitglied betroffen und daher selbst berechtigt.
Ja. Bei ehrverletzenden oder rufschädigenden Behauptungen können Sie sich nicht nur an denjenigen halten, von dem die Äußerung stammt. Auch wer bewusst mitwirkt, dazu anstiftet oder dabei hilft, etwa ein Verleger oder Medieninhaber, kann in Anspruch genommen werden.
Wer in einem Interview unwahre Behauptungen über einen anderen aufstellt, die dessen Ruf oder Geschäft schaden, verbreitet diese auch dann, wenn erst die Zeitung sie veröffentlicht. Da die Veröffentlichung gerade der Zweck des Interviews ist, haften Sie dafür mit.
Grundsätzlich genügt es schon, wenn die Behauptung einer einzigen anderen Person mitgeteilt wird. Anders liegt es, wenn die Mitteilung als vertraulich anzusehen ist und mit einer Weitergabe nicht zu rechnen war, etwa gegenüber jemandem, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Bei Schäden aus einer schweren Straftat verjähren Ansprüche erst nach dreißig Jahren. Diese lange Frist gilt aber nur gegenüber dem Täter selbst. Gegenüber anderen Personen bleibt es bei der kurzen Frist.
Ansprüche aus einer Straftat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, verjähren erst nach dreißig Jahren. Dafür ist keine Verurteilung durch ein Strafgericht nötig.
Sie dürfen mit Ihrer Schadenersatzklage nicht warten, bis das Strafverfahren zu Ende ist. Die Frist läuft unabhängig vom Strafverfahren weiter.
Für den Beginn der Frist kommt es nicht darauf an, ob Sie sich persönlich geirrt haben. Entscheidend ist, ob Ihnen tatsächlich alle Umstände bekannt waren, aus denen der Anspruch entsteht.