Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ordnen Sie sich vor dem Einbiegen nicht vorschriftsgemäß ein, genügt der Blinker allein nicht. Sie müssen unmittelbar vor dem Abbiegen zusätzlich den nachfolgenden Verkehr beobachten.
Wenn Sie erkennen können, dass sich ein Einsatzfahrzeug nähert, müssen Sie ihm Platz machen. Das gilt schon dann, wenn Sie auf seinem voraussichtlichen Weg ein Hindernis sein könnten. Besonders bei Kreuzungen dürfen Sie die Einsatzfahrt nicht behindern, denn das Einsatzfahrzeug hat immer Vorrang.
Sie müssen Ihre Geschwindigkeit dem Wetter, dem Zustand der Straße und der Sicht anpassen. Im Ortsgebiet muss die Geschwindigkeit so gewählt sein, dass Sie ein Hindernis rechtzeitig sehen und sich darauf einstellen können.
Sie müssen auf Sicht fahren. Das heißt, Sie müssen Ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Sie beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig anhalten oder das Hindernis zumindest umfahren können.
Ist eine Kreuzung durch Lichtzeichen geregelt, ergibt sich allein aus deren Bedeutung, wer fahren darf und wer anhalten muss. Auf die sonstigen Vorrangregeln kommt es dort nicht an.
Bei gelbem Licht besteht nicht unter allen Umständen die Pflicht anzuhalten. Wenn ein Anhalten nicht mehr möglich ist, dürfen Sie die Kreuzung noch durchfahren.
Auch bei einer Kreuzung mit Ampel müssen Sie die Verkehrslage beobachten. Ihre Weiterfahrt oder Ihr Einbiegen müssen Sie nach der jeweils gegebenen Verkehrslage einrichten.
Ja. Fehlt ein Gehsteig, müssen Sie als Anrainer einen ein Meter breiten Streifen entlang dem Straßenrand von Schnee säubern. Das gilt auch dann, wenn dadurch ein Teil der Fahrbahn oder sogar allein die Fahrbahn erfasst wird. Eine Pflicht, darüber hinaus zu räumen, besteht nicht.
Auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung können Sie sich nicht mit Erfolg berufen, wenn Sie eine unwahre und herabsetzende Tatsachenbehauptung aufgestellt haben.
Bevor Sie als Fußgänger die Fahrbahn betreten, müssen Sie sorgfältig prüfen, ob Sie noch vor herannahenden Fahrzeugen sicher hinüberkommen. In der Straßenmitte müssen Sie sich erneut vergewissern, ob von rechts ein Fahrzeug kommt, und stehen bleiben, wenn es dafür schon zu nahe ist.
Nein. Es genügt nicht, Ihnen im bürokratischen Weg eine Zustimmungserklärung zum Eingriff vorzulegen. Das unmittelbare persönliche Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt kann durch nichts ersetzt werden.
Ja. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder ihre Entstehung zulässt, muss dafür sorgen, dass anderen daraus kein Schaden entsteht. Sie müssen also die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um Dritte zu schützen.
Wer ein Tier hält, muss es mit der objektiv nötigen Sorgfalt verwahren und beaufsichtigen. Kommt jemand zu Schaden, muss der Halter beweisen, dass er sich richtig verhalten hat. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, haftet er auch dann, wenn ihn kein persönliches Verschulden trifft.
Ja. Wer sein Fahrzeug zum Stillstand bringt, verzichtet damit auf den Vorrang, und zwar auch dann, wenn er schon teilweise in die Kreuzung eingefahren ist. Voraussetzung ist, dass noch so viel Raum bleibt, dass der andere gefahrlos vorbeifahren kann.
Wurde die Aufklärung verletzt, muss der Arzt oder der Krankenhausträger beweisen, dass Sie auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätten. Der Grund liegt darin, dass er sich damit auf einen Umstand beruft, der den Eingriff erst rechtmäßig macht. Bleibt das offen, geht es zu seinen Lasten.
Alle wesentlichen diagnostischen Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen, und zwar spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnitts. Die Dokumentation dient der Therapiesicherung, der Beweissicherung und der Rechenschaftslegung. Verletzt der Arzt diese Pflicht, wird Ihnen der Nachweis eines Behandlungsfehlers entsprechend der Schwere dieser Verletzung erleichtert.
Ja. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass nicht als Radfahrer gilt, wer ein Fahrrad schiebt. Sie haben dann die Vorschriften für Fußgänger einzuhalten. Die ältere gegenteilige Rechtsprechung ist damit überholt.
Ein Arzt handelt fehlerhaft, wenn er das unterlässt, was von gewissenhaften und aufmerksamen Ärzten oder Fachärzten erwartet wird. Maßstab ist also das übliche Verhalten sorgfältiger Fachkollegen.
Lösen Sie eine Eintrittskarte, entsteht ein Vertrag mit dem Betreiber der Anlage. Er muss die Anlage, die er Ihnen überlässt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand halten. Verletzt er diese Pflicht, haftet er nach den Regeln des Vertrags, also auch für das Fehlverhalten seiner Leute.
Sie sollen durch den Ersatz weder schlechter noch besser dastehen als vor dem Schaden. Muss eine zerstörte Sache neu angeschafft werden, haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Wird dabei nebenbei ein besserer Zustand erreicht, der Ihnen einen in Geld messbaren Vorteil bringt, müssen Sie dieses Mehr abgelten.
Ihr Arzt muss Sie so rechtzeitig aufklären, dass Ihnen noch eine angemessene Überlegungsfrist bleibt. Wie lang diese sein muss, hängt vom Einzelfall ab, vor allem davon, wie dringend die Behandlung ist. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist Ihr Selbstbestimmungsrecht gegen die Hilfeleistungspflicht des Arztes abzuwägen; bei nicht unmittelbar notwendigen Eingriffen muss die Aufklärung besonders früh erfolgen.
Das Reißverschlusssystem gilt nicht nur, wenn ein Fahrstreifen durch ein Hindernis versperrt ist, sondern auch bei einer allmählichen Verengung von zwei Fahrstreifen auf einen. Voraussetzung ist Kolonnenverkehr, wobei bereits zwei Fahrzeuge je Streifen genügen. Wer auf seinem Vorrecht rücksichtslos beharrt, kann ein, meist geringeres, Mitverschulden tragen.
Ja. Die Pflicht, den Gehsteig zu räumen und zu streuen, trifft Sie auch dann, wenn der dem Fußgängerverkehr dienende Gehsteig auf Ihrem eigenen Grund liegt. Die gesetzliche Grenze von drei Metern steht dem nicht entgegen, weil der Abstand zur Liegenschaft dann null oder geringer ist.
Nein. Als Fußgänger oder Radfahrer dürfen Sie bei Grün ungehindert und ungefährdet über die Fahrbahn. Wer einbiegt, darf Sie weder behindern noch gefährden. Das gilt auch, wenn keine Radfahrerüberfahrt vorhanden ist, und ebenso für Menschen auf einem E-Scooter.
Nicht schon deshalb. Dass die Unfallstelle eisglatt und nicht gestreut war, begründet für sich allein noch kein Verschulden der Gemeinde als Wegehalterin. Sie haftet nur, wenn sie oder ihre Leute es bei durchschnittlicher Sorgfalt vorwerfbar unterlassen haben, für eine zumutbare Streuung zu sorgen.
Ja. Sie müssen die Reparatur nicht schon durchgeführt haben, um die Kosten ersetzt zu bekommen. Es genügt, dass Sie die Absicht haben zu reparieren.
Das Schmerzengeld folgt keinen starren Regeln und wird nicht nach einem Tarif für einzelne Tage oder Zeiteinheiten berechnet. Jede Verletzung wird in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen Ihres Falls betrachtet und auf dieser Grundlage bemessen.
Bevor Sie nach links einbiegen, müssen Sie sich vergewissern, dass niemand zum Überholen angesetzt hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob an dieser Stelle ein Überholverbot gilt oder nicht.
Nicht zwingend. Allein daraus, dass der Wegehalter die ganze Straße samt dem Ein-Meter-Streifen räumt und streut, folgt noch nicht, dass er Ihre Anrainerpflichten vertraglich übernommen hat. Er kann dabei auch nur seine eigenen Pflichten als Wegehalter erfüllen.
In der Regel trifft Sie zumindest ein Teil der Verantwortung. Von einem Radfahrer wird verlangt, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn so weit beobachtet, dass er ohne Sturz durchkommt. Dazu gehört, auf Hindernisse wie Schlaglöcher oder Rollsplitt zu achten. Das gilt umso mehr, wenn vor dem Straßenabschnitt Gefahrenzeichen aufgestellt sind.