Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Hatte die Sache schon bei Vertragsabschluss einen Mangel und haben Sie sich über ihre Eigenschaften geirrt, können Sie zwischen der Gewährleistung und der Anfechtung wegen Irrtums wählen. Voraussetzung ist, dass Sie den Mangel rechtzeitig gerügt haben. Die Anfechtung wegen Irrtums ist auch dann noch möglich, wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist.
Wollen Sie wegen eines Irrtums über einen Nebenumstand nur eine Anpassung des Vertrags erreichen, genügt die Behauptung der falschen Vorstellung nicht. Sie müssen auch beweisen, welche Umstände für den Preis maßgebend waren und dass der Vertrag bei Kenntnis der wahren Lage mit einem anderen Inhalt geschlossen worden wäre.
In der Regel nicht, wenn Sie trotzdem Eigentümer geworden sind. Dann hat der Verkäufer seine Vertragspflicht erfüllt, und Sie können weder wegen eines Rechtsmangels Gewähr verlangen noch den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Anders ist es nur bei besonderen Interessen, die der gutgläubige Erwerb nicht befriedigt.
Wer auf der Seite Ihres Vertragspartners steht, für diesen als Organ oder Hilfsperson aufgetreten ist und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, ist kein Dritter. Sein Verhalten trifft daher Ihren Vertragspartner unmittelbar.
Ja. Wer sich beim Vertragsabschluss eines Vertreters oder einer anderen Hilfsperson bedient, muss deren Verhalten so gegen sich gelten lassen, als hätte er selbst gehandelt; eine solche Person ist kein Dritter. Voraussetzung ist, dass die Erklärung erkennbar zu deren Aufgabenbereich gehörte. Dass der Geschäftsherr von der Irreführung nichts wusste, ändert nichts.
Wurde ein Kauf über eine dritte Stelle finanziert und wird der Kaufvertrag wegen Mängeln rückgängig gemacht, richtet sich der Anspruch auf Rückzahlung gegen den Finanzierer. Unmittelbar gegen den Verkäufer kann der Käufer das Geld nicht zurückfordern.
Zurückzustellen ist alles, was in Ihre unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie damit etwas Nützliches gemacht haben oder sogar einen Verlust erlitten haben, und auch nicht darauf, ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist.
Wird ein Geschäft rückabgewickelt, das gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist auf den Zweck jener Vorschrift Rücksicht zu nehmen, die das Geschäft ungültig macht. Wie zurückgezahlt wird, richtet sich also danach, wovor diese Vorschrift schützen soll.
Vom Vertrag zurücktreten kann nur, wer selbst vertragstreu ist. Wer erklärt hat, sich wegen Ungültigkeit nicht mehr gebunden zu fühlen, ist das nicht mehr. Dem anderen kann dann kein Verzug vorgeworfen werden, und er darf seine eigene Leistung zurückhalten.
Ja, für die Zeit, in der Ihnen die Benützung zuzurechnen ist, gebührt dem Verkäufer ein Benützungsentgelt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Wohnung vorbehaltlos zurückgeboten und der Verkäufer das ausgeschlagen hat, ist Ihnen die Benützung nicht mehr zuzurechnen. Als Maßstab für die Höhe kann ein üblicher Mietzins dienen.
Fällt die Grundlage eines Vertrags weg, kann der Vertrag angefochten werden und wird dadurch aufgehoben. Welche Folgen das hat, richtet sich nach den allgemeinen Regeln für aufgehobene Verträge: Jede Seite muss zurückstellen, was sie bekommen hat.
Heben Sie einen gültigen Vertrag einvernehmlich wieder auf, muss jede Seite das zurückgeben, was sie erhalten hat. In erster Linie ist die Sache selbst zurückzustellen. Ist das nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen, dessen Höhe sich nach dem Nutzen richtet, den der Empfänger hatte.
Jede Seite muss zurückstellen, was sie aus dem Vertrag zu ihrem Vorteil erhalten hat. Ist eine Rückgabe in Natur nicht möglich, etwa bei geleisteter Arbeit, ist die Bereicherung herauszugeben. Ersetzt wird dann der Nutzen des Empfängers im Zeitpunkt der Leistung, nicht Ihr Schaden.
Wenn Sie von einem Vertrag zurücktreten, müssen beide Seiten zurückgeben, was sie erhalten haben. Diese Rückgabe erfolgt Zug um Zug, also nur gegen die gleichzeitige Rückgabe der anderen Seite. Sie müssen sich im Verfahren aber ausdrücklich darauf berufen.
Nicht, wenn Sie einen triftigen Grund hatten. Weil die bloße Vertrauenslage vor dem Vertrag schwächer bindet, genügt es, dass neu aufgetretene Umstände den Abschluss unzumutbar machen und der Rückzug nicht auf sachfremden Überlegungen beruht. Umstände, die allein aus Ihrer eigenen Sphäre stammen, zählen dabei nicht.
Ihr Vertragspartner muss Sie nicht über alles aufklären, was Ihre Entscheidung beeinflussen könnte. Aufklären muss er nur dort, wo Sie das nach den Regeln eines redlichen Umgangs erwarten durften. Die Pflicht endet dort, wo eine Gefährdung Ihrer Interessen nicht mehr objektiv vorhersehbar war.
Die gesteigerte Verantwortung bei Vertragsverhandlungen soll die Beteiligten davor bewahren, durch rücksichtsloses Verhalten geschädigt zu werden, das berechtigte Schutzinteressen der anderen Seite außer Acht lässt. Diese Schutzpflicht endet aber dort, wo eine Gefährdung der Interessen der anderen Seite objektiv nicht mehr vorhersehbar ist.
Nicht, wenn Sie einen triftigen Grund haben. Ein solcher liegt vor, wenn Umstände auftreten, die nach einem Abschluss zur Auflösung des Vertrags führen könnten. Auch wenn eine Zweckvorstellung wegfällt, die nur bei Ihnen bestand, dürfen Sie den Abschluss ohne Folgen verweigern.
Ob die Ungültigkeit eines Teils den ganzen Vertrag erfasst, hängt nicht davon ab, was die Parteien wollten oder was der Vertrag bezweckt. Entscheidend sind Natur und Zweck des Verbots. Der vorhandene Spielraum ist dabei zugunsten der grundsätzlichen Restgültigkeit zu nutzen.
Es ist nicht sittenwidrig, wenn die Kreditkartengesellschaft Ihnen das Risiko eines Missbrauchs auferlegt, soweit die Karte Ihrem Bereich zuzurechnen ist. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.
Ja, eine solche Haftung darf vereinbart werden. Weil Ihnen die Kreditkartengesellschaft erlaubt, mit Ihrer Unterschrift Rechnungen in beliebiger Höhe anzuerkennen statt sofort zu zahlen, ist es nicht sittenwidrig, Sie auch für die Folgen eines unverschuldeten Verlusts haften zu lassen. Eine Klausel, die Ihnen unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anlastet, wenn die Karte im abgestellten Auto liegt, ist aber gröblich benachteiligend und ungültig.
Wenn Sie einen Vertrag wegen eines überhöhten Preises bekämpfen wollen, reicht die bloße Behauptung nicht aus, das Entgelt sei zu hoch. Sie müssen darlegen, worin das Missverhältnis konkret liegt. Sonst hat weder der Vorwurf des Wuchers noch jener der Verkürzung über die Hälfte Erfolg.
Eine vereinbarte Vertragsstrafe verstößt nur dann gegen die guten Sitten, wenn ihre Zahlung den Schuldner wirtschaftlich zugrunde richten oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig einengen könnte, oder wenn schon eine geringfügige Fristüberschreitung eine hohe Strafe auslöst. Es muss ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegen.
Vereinbarungen, mit denen die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Wurde die Haftung für bestimmte Schäden während der Garantiefrist ausgeschlossen, bleibt sie auch nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen.
Ja. Auf das Recht, wegen eines Mangels den Vertrag rückgängig zu machen, kann wirksam verzichtet werden. Eine solche Vereinbarung ist nicht schon deshalb sittenwidrig.
Nicht, wenn ein Haftungsausschluss vereinbart wurde. Zwischen einem gewerblichen Vermieter und dem Mieter eines kaskoversicherten Autos darf vereinbart werden, dass Sie für Beschädigungen bei leichter Fahrlässigkeit nicht haften. Diese Vereinbarung muss auch die Versicherung gegen sich gelten lassen.
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Nein, nicht weitgehend. Das nachgiebige Gesetz sucht für den Durchschnittsfall einen ausgewogenen Ausgleich; eine darüber hinausgehende einseitige Abweichung wird unter den besonderen Verhältnissen allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht hingenommen. Im Zweifel gilt eine solche Bestimmung auch gar nicht als vereinbart.
Ja. Für die vorzeitige Auflösung kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist, sondern darauf, ob das Vertrauensverhältnis zerstört wurde. Wer beim Aufbau der Vertretung eines Konkurrenzunternehmens mitwirkt, verstößt schwer gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Das reicht für die Auflösung aus.
Nein. Wird die vorzeitige Auflösung aus wichtigen Gründen völlig ausgeschaltet, ist das sittenwidrig. Ein allgemeiner Kündigungsverzicht auf bestimmte oder bestimmbare Zeit, auch nur von einer Seite, ist dagegen zulässig und wirksam.