Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Betrifft der Irrtum nur einen Nebenumstand, können Sie statt der Aufhebung eine Anpassung des Vertrags begehren. Das gilt nicht nur beim gewöhnlichen Irrtum, sondern auch dann, wenn Sie arglistig in die Irre geführt wurden.
Wurden Sie bei Vertragsabschluss über etwas Wesentliches in Irrtum geführt, können Sie den Vertrag aufheben lassen. Sie dürfen aber auch am Vertrag festhalten und stattdessen von demjenigen, der den Irrtum verursacht hat, eine angemessene Vergütung verlangen.
Wer jemanden absichtlich getäuscht hat, kann den Vertrag nicht dadurch retten, dass er ihn nachträglich zu jenen Bedingungen gelten lässt, die der Getäuschte ohne Täuschung gewollt hätte. Der Getäuschte muss sich darauf nicht einlassen.
Auf den Widerruf einer Vollmacht und auf die Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums können Sie wirksam verzichten. Ein im Voraus erklärter Verzicht darauf, den Vertrag wegen listiger Irreführung oder wegen Wuchers anzufechten, verstößt dagegen gegen die guten Sitten.
Wer behauptet, arglistig getäuscht worden zu sein, muss die Voraussetzungen dafür vorbringen und beweisen. Der Täuschende hingegen muss darlegen und nötigenfalls beweisen, dass er den Vertrag auch bei Aufklärung des Irrtums nicht zu einem angemessenen statt dem vereinbarten Preis geschlossen hätte.
Ja. Wer arglistig getäuscht wurde, kann die Aufhebung des Vertrags auch dann verlangen, wenn sich der Irrtum bloß auf einen Beweggrund und nicht auf den Kern des Geschäfts bezog. Ohne Täuschung wäre ein solcher Irrtum unbeachtlich.
Ja. Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass der andere den Irrtum bewusst herbeigeführt oder sogar bezweckt hat. Das kann auch dadurch geschehen, dass er eine gebotene Aufklärung unterlässt und Sie so in Ihrem Irrtum belässt. Dass ein Umstand bloß erkennbar war, genügt dagegen nicht.
Ja, das genügt für eine Täuschung. Der andere muss positiv wissen, dass Sie irren und dass dieser Irrtum Ihren Entschluss beeinflusst. Täuschung durch Verschweigen setzt zusätzlich voraus, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde; das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Droht Ihnen jemand mit etwas, das er an sich tun dürfte, kann die Drohung trotzdem unzulässig sein. Das ist der Fall, wenn er damit etwas erreichen will, worauf er kein Recht hat, oder wenn das Druckmittel zum verfolgten Ziel nicht passt.
Ja. Schon mit der Aufnahme des Kontakts entsteht zwischen möglichen Geschäftspartnern ein gegenseitiges Schuldverhältnis. Es verpflichtet beide, einander über die Beschaffenheit der geplanten Leistung aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertrag entgegenstehen. Wer diese Pflichten schuldhaft verletzt, muss den Schaden ersetzen.
Ja. Wer wissentlich etwas zahlt, das er nicht schuldet, bekommt es sonst nicht zurück. Diese Schranke gilt aber nicht, wenn der Empfänger die Leistung ungerechtfertigt erzwungen hat. An die Frage, ob eine Zwangslage vorlag, werden dabei keine so strengen Anforderungen gestellt wie bei der Anfechtung eines Vertrags.
Eine Zahlung können Sie nur dann zurückfordern, wenn Sie sich geirrt haben. Der Irrtum muss die Schuld selbst betreffen oder das, was Sie geleistet haben.
Ein Fehler in Ihrer eigenen Berechnung ist zumindest dann beachtlich, wenn die Berechnung bei den Vertragsverhandlungen offengelegt wurde und für die Gegenseite erkennbar die Grundlage Ihrer Erklärung war. Bleibt sie Ihre interne Sache, können Sie sich nicht darauf berufen.
Betrifft Ihre falsche Vorstellung einen Punkt, der innerhalb des Geschäfts liegt, handelt es sich um einen Geschäftsirrtum. Betrifft sie nur etwas außerhalb davon, etwa Ihren Beweggrund oder den Endzweck, ist es ein Motivirrtum. Was für die Pflichten aus dem Vertrag unerheblich ist, gehört nicht zu dessen Inhalt.
Nein. Tritt die irrig angenommene Sachlage noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz ein, ist das Geschäft nicht mehr wegen Irrtums anfechtbar; der Irrtum ist dadurch bereinigt. Warum das geschieht, spielt keine Rolle. Haben Sie am Geschäft kein Interesse mehr, müssen Sie das behaupten und beweisen.
Beachtlich ist ein Irrtum über die Art des Geschäfts, über seinen Gegenstand oder über eine für das Geschäft wichtige Eigenschaft oder die Person des Vertragspartners. Er muss also den Inhalt des Geschäfts betreffen. Irren Sie über Umstände außerhalb davon, die Sie nur zum Entschluss bewogen haben, ist es ein Irrtum über den Beweggrund.
Ein Irrtum über eine Eigenschaft, die den Wert der Sache bestimmt, betrifft den Inhalt des Geschäfts. Im entschiedenen Fall ging es um die Eignung eines Rohbaus zum Weiterbauen. Ein solcher Irrtum ist daher ein Geschäftsirrtum.
Zum Inhalt eines Vertrags gehören auch jene Eigenschaften, die bei solchen Geschäften üblicherweise vorausgesetzt werden, ebenso jene, die ausdrücklich vereinbart wurden. Irren Sie sich über eine solche Eigenschaft, betrifft Ihr Irrtum daher den Inhalt des Vertrags.
Nach freiem Belieben nur bei nebensächlichen Punkten des Vertrags. Zulässig ist dagegen die Vereinbarung, dass eine Seite nach billigem Ermessen bestimmt. Diese Entscheidung kann das Gericht überprüfen.
Auf den Vorbehalt, dass eine Vereinbarung nur bei gleichbleibenden Umständen gilt, kann man verzichten. Ein solcher Verzicht muss aber ausdrücklich erfolgen oder sich in einer Weise ergeben, die jeden Zweifel ausschließt.
Nein. Das Recht, wegen Irrtums anzufechten, kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, weil es kein Recht aus dem Vertrag ist, sondern sich aus einem Mangel beim Abschluss ergibt. Es erfasst auch mündliche Zusagen, die vom schriftlichen Vertrag abweichen, selbst wenn dieser für Änderungen die Schriftform verlangt.
Hat Ihr Vertragspartner eine Aufklärungspflicht verletzt, können Sie den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Nach dieser älteren Rechtslage kam es dabei nicht darauf an, ob ihn an der unterlassenen Aufklärung ein Verschulden traf.
Der andere muss Ihren Irrtum weder absichtlich noch fahrlässig herbeigeführt haben. Es genügt jedes Verhalten, das für die Entstehung des Irrtums ursächlich war. Durften Sie nach der Verkehrsauffassung von bestimmten Umständen ausgehen, solange Ihnen nichts anderes mitgeteilt wird, kann schon das Schweigen der Gegenseite genügen.
Nein. Der andere hat Ihren Irrtum schon dann veranlasst, wenn sein Verhalten dafür ursächlich war und den Irrtum nach allgemeiner Erfahrung merklich wahrscheinlicher gemacht hat. Auf Absicht oder Fahrlässigkeit kommt es nicht an; jedes ursächliche Verhalten genügt, auch irreführende Werbung.
Wer für die Vertragsverhandlungen einen Gehilfen einsetzt, muss sich einen von diesem verursachten Irrtum zurechnen lassen wie einen eigenen. Entscheidend ist, dass er den Verhandlungsführer zu seiner Vertrauensperson gemacht hat.
Ja. Trifft Sie am Irrtum ein eigenes Verschulden, gilt er nicht als vom anderen veranlasst. Waren die Angaben ganz offensichtlich unrichtig und hätten Sie sie leicht überprüfen können, sie aber dennoch für wahr gehalten, können Sie sich darauf nicht berufen.
Wurde Ihr Irrtum dadurch verursacht, dass die gebotene Aufklärung unterblieben ist, wird vermutet, dass sich das auf Ihren Entschluss ausgewirkt hat. Wer sich dagegen wehrt, muss behaupten und beweisen, dass der Vertrag auch bei richtiger Aufklärung genauso zustande gekommen wäre.
Für die Frage, ob Ihrem Vertragspartner Ihr Irrtum auffallen musste, kommt es nicht auf sein tatsächliches Wissen oder sein Verschulden an. Es genügt, dass er bei der im Geschäftsleben üblichen Aufmerksamkeit den Irrtum hätte bemerken oder zumindest einen Verdacht schöpfen können.
Nein. Haben sich beide Seiten über etwas Wesentliches am Geschäft geirrt, ist der Vertrag unverbindlich, ohne dass die sonst nötigen Voraussetzungen vorliegen müssen. Der andere muss den Irrtum also nicht veranlasst haben. Der Vertrag kann dann aufgehoben oder angepasst werden; heben ihn beide einvernehmlich auf, braucht es keine Klage.
Ja. Er kann das Geschäft aufrecht erhalten, indem er Ihnen rechtzeitig gewährt, was Sie infolge Ihres Irrtums zu erhalten erwartet hatten. Rechtzeitig ist das, wenn es unmittelbar nach Ihrer Behauptung des Irrtums geschieht. Dasselbe gilt bei einer Täuschung.