Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Im Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung zahlen muss, dürfen Tatsachenfragen, die erst im eigentlichen Prozess zu klären sind, nicht bindend festgestellt werden. Auch die Aussichten auf Erfolg dürfen nicht durch eine vorgezogene Beweiswürdigung beurteilt werden.
Ja. Die Wechselbürgschaft verpflichtet Sie selbständig, auch wenn die gesicherte Verbindlichkeit aus einem anderen Grund als einem Formfehler nichtig ist. Einwendungen aus der Person des Hauptschuldners stehen Ihnen nicht zu, und Sie haften als Bürge und Zahler.
Das hängt davon ab, wozu die Form vorgeschrieben ist. Dient sie nur dazu, den Inhalt des Geschäfts festzuhalten, gilt sie für die Vollmacht nicht. Soll sie dagegen sicherstellen, dass es Ihnen ernst ist und Sie das Geschäft gründlich überlegen, dann müssen Sie auch die Vollmacht in dieser Form erteilen.
Das internationale Kaufrecht stellt dafür keine eigenen Voraussetzungen auf, es gelten seine allgemeinen Regeln über das Zustandekommen des Vertrags. Die Geschäftsbedingungen müssen für den Empfänger erkennbar zum Angebot gehört haben. Das kann auch stillschweigend geschehen oder sich aus den Verhandlungen oder aus einer bisherigen Übung zwischen den Parteien ergeben.
Sie müssen zeigen, dass Sie neue Kunden zugeführt haben, und die abgeschlossenen Geschäfte nachweisen. Ob das Ihre Haupttätigkeit war, spielt keine Rolle, und für die übrigen Voraussetzungen gilt dann eine Beweiserleichterung. Umgekehrt muss der Unternehmer beweisen, dass die von Ihnen geschaffenen Verdienstchancen nach dem Vertragsende keinen Bestand haben.
Der Frachtführer haftet, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss, kann sich aber durch den Nachweis eines Befreiungsgrundes entlasten. Das gelingt zum Teil sogar dann, wenn ihm schuldhaftes Verhalten nachgewiesen ist, sofern es nicht die einzige Ursache war. Wirken Verschulden und besondere Transportgefahren zusammen, wird der Schaden geteilt, und er haftet nur im Umfang seines Beitrags.
Halten Sie trotz Täuschung am Vertrag fest, werden Vergütung und Schaden danach berechnet, wie stark Leistung und Gegenleistung auseinanderfallen. Der Täuschende kann Sie zufriedenstellen, indem er das Geschäft so gelten lässt, wie Sie es abschließen wollten. Bei einem Mietverhältnis kommt es nicht darauf an, wer das Objekt brauchbar gemacht hat; ist es mängelfrei, gibt es dafür keine weitere Minderung, und der Mietzins wird nicht neu festgesetzt.
Wer etwas ohne Rechtsgrund geleistet hat, kann die Sache zurückverlangen, solange die Rückgabe möglich und sinnvoll ist. Bestand die Leistung in einer Arbeit oder ist die Rückgabe nicht möglich, ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen, das sich nach dem Nutzen des Empfängers richtet. Das gilt auch für jemanden, der gutgläubig war; der Vorteil kann im Verbrauch, in der Weitergabe oder in der Nutzung liegen.
Nein. Als Patient in der Sonderklasse schulden Sie das Entgelt für die ärztliche Behandlung dem Träger des Spitals und nicht dem einzelnen Arzt. Dass Abteilungsleiter dieses Honorar verlangen dürfen, dient nur der Ermittlung und Aufteilung unter den Ärzten.
Anders als ein Handelsvertreter handeln Sie als Vertragshändler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, doch enthält Ihr Vertrag auch Dienstleistungselemente. Sie müssen so stark in die Vertriebsorganisation des Lieferanten eingegliedert sein, dass Sie wirtschaftlich ähnliche Aufgaben erfüllen wie ein Handelsvertreter, und Sie müssen bei Vertragsende Ihren Kundenstamm überlassen.
Die gesetzliche Reihenfolge greift nur, wenn keine Vereinbarung darüber besteht, welche Schuld getilgt werden soll, und nicht, wenn ohnehin alle Schulden zur Gänze bezahlt wurden. Bei fehlender oder zweifelhafter Widmung gilt die gesetzliche Reihenfolge. Für den Rückgriff gegen einen Mitbürgen kann diese Regel weder unmittelbar noch sinngemäß herangezogen werden.
Nein. Haben Sie das Eigentum von einem Mittelsmann in gutem Glauben erworben, muss sich der Geschädigte an seinen eigenen Vertragspartner halten und nicht an Sie. Das gilt auch, wenn die Sache untrennbar mit Ihrem Eigentum verbunden wurde, etwa als Bestandteil eines Hauses, und selbst bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt.
Wenn geprüft wird, ob Sie viel zu viel bezahlt haben, bleiben jedenfalls jene Mängel außer Betracht, die erst bei der Erfüllung später entstanden sind. Maßgeblich ist der Wert ohne diese späteren Mängel.
Als Auftraggeber eines Bauwerks trifft Sie gegenüber den ausführenden Firmen eine Pflicht zur Abstimmung der Arbeiten. Die einzelnen Leistungen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Vorarbeit eine taugliche Grundlage für die nächste bildet. Übertragen Sie diese Aufgabe einem Architekten, müssen Sie für dessen Fehler einstehen.
Eine Klage darauf, dass eine Forderung nicht besteht, unterbricht die Verjährung nicht, auch wenn sie zurückgewiesen oder abgewiesen wird. Würde eine Forderung nur deshalb verjähren, weil wegen dieses Verfahrens keine eigene Klage möglich war, ist die Gegenseite geschützt. Sie kann dem Einwand der Verjährung entgegenhalten, dass er arglistig ist.
Die Ausgleichszahlung wird nach Billigkeit festgesetzt, also nach allen Umständen Ihres Falles und besonders nach den Provisionen, die Ihnen aus Geschäften mit den geworbenen Kunden entgehen. Weil das eine reine Einzelfallentscheidung ist, überprüft das Höchstgericht sie nur bei einer krassen Fehlbeurteilung. Auch Abschläge und die Annahme, wie schnell Kunden abwandern, liegen im Ermessen des Gerichts.
Tritt Ihnen durch eine Vertragsübernahme erst später ein Unternehmer als Vertragspartner gegenüber, können Klauseln nachträglich unwirksam werden, wenn sie dem Konsumentenschutz widersprechen. Ein allgemeines Aufrechnungsverbot wird dabei nur in jenem Umfang unwirksam, den das Gesetz vorsieht.
Ob ein Gläubiger erkennen musste, dass der Hauptschuldner seine Schuld voraussichtlich nicht erfüllen wird, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falls beantworten. Der Oberste Gerichtshof beurteilt das deshalb in der Regel nicht neu. Auch einzelne Argumente dafür oder dagegen wiegen für sich genommen nicht schwer genug.
Nein. Der Ausgleich nach dem Ende des Vertrags wird immer nach den Besonderheiten Ihres Falls ermittelt; pauschale Berechnungen und feste Formeln, etwa die sogenannte Münchner Formel, sind dafür nicht geeignet. Ergebnisse von Meinungsumfragen dürfen als Beweismittel verwendet werden.
Als Nutzen zählt alles, was die Vermögenslage dauerhaft verbessert hat: Anschaffungen von bleibendem Wert, die Tilgung berechtigter fälliger Schulden und ersparte Ausgaben, die ohnehin angefallen wären. Dazu gehören auch die geringfügigen Geschäfte des täglichen Lebens. Im Zweifel wird verglichen, wie ein voll geschäftsfähiger Mensch in derselben Lage gewirtschaftet hätte.
Bei entliehenen, gemieteten oder verwahrten Sachen kann man Gegenforderungen grundsätzlich nicht aufrechnen und die Sache auch nicht zurückbehalten, weil derjenige, der sie zurückfordert, mit solchen Ansprüchen typischerweise nicht rechnet. Sind Gegenansprüche aber von vornherein zu erwarten, etwa weil Sie den laufenden Aufwand für die Erhaltung getragen haben oder die Verwahrung entgeltlich war, gilt dieses Verbot nicht.
Auch bei einem Förderungsvertrag kommt es darauf an, wie ein redlicher Empfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen durfte. Mangels ausdrücklicher Abweichung darf man annehmen, dass die Erklärungen den jeweiligen Förderungsbestimmungen entsprechen. Interne Erlässe, die Ihnen nicht bekannt sind, und nicht bekannt gegebene Absprachen mit anderen Stellen werden nicht Teil des Vertrags.
Manchmal soll ein Werk ein bestimmtes Ergebnis bringen, das mit den vertraglich vorgesehenen Mitteln gar nicht erreichbar ist. Genau dann stellt sich die Frage, wer jene Kosten trägt, die ohnehin angefallen wären. Diese Kosten nennt man Sowieso-Kosten.
Ja. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern bleibt ein umfassendes Aufrechnungsverbot in den Geschäftsbedingungen wirksam, solange der Verwender keine marktbeherrschende Stellung hat und der schwächere Teil unter mehreren möglichen Vertragspartnern wählen kann. Die strengere Verbraucherregel wird dann nicht sinngemäß angewendet.
Nein. Teilt Ihnen jemand nur seine Vorstellung über bestimmte Tatsachen mit, will er damit keine Rechtsfolgen auslösen. Weist ein Unternehmen aber darauf hin, dass etwas nur bei Ihrem Widerspruch unterbleibt, ist das mehr als eine bloße Information.
Die Beziehungen zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern, die sich aus dem Vereinsrecht ergeben, fallen grundsätzlich nicht unter diese Verbraucherbestimmung. Erfasst sein können nur solche Regelungen der Satzung, die nicht zu ihrem eigentlichen Kern gehören.
Eine Klausel, die unwirksame Vertragsteile durch etwas anderes ersetzen soll, ist unklar und damit unwirksam, wenn Sie sich damit zu einer Erklärung und Vertragsänderung verpflichten sollen, die Sie nicht vorhersehen können. Sie können dann nicht erkennen, worauf Sie sich einlassen.
Wird ein Vertrag wegen eines Willensmangels aufgehoben, richtet sich die Rückabwicklung nach denselben Regeln, die auch für eine Leistung ohne Rechtsgrund gelten. Es ist also zurückzustellen, was jede Seite erhalten hat.
Grundsätzlich verwendet nur derjenige die Geschäftsbedingungen, der selbst Vertragspartei ist. Hat ein Unternehmen aber die Rechte und Pflichten aus den Verträgen seiner Tochtergesellschaften übernommen und war es maßgeblich in die Vertragsgestaltung eingebunden, kann auch es auf Unterlassung geklagt werden. Dass die Bedingungen der Töchter ebenfalls geklagt werden, ändert daran nichts.
Nein. Haben Sie der gekürzten Schlusszahlung rechtzeitig widersprochen, verlieren Sie Ihre Restforderung nicht dadurch, dass Sie gegen eine weitere, wieder als Schlusszahlung bezeichnete Zahlung nicht noch einmal protestieren. Auch Gespräche über die strittigen Punkte ändern daran nichts.