Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja, in Höhe ihrer Bereicherung. Hat ein Prokurist für seinen Geschäftsherrn ein nichtiges Darlehensgeschäft abgeschlossen, ist der Geschäftsherr dadurch bereichert, dass er über den Geldbetrag uneingeschränkt verfügen konnte.
Nein. Wer eine Vollmacht hat, darf damit auch Verpflichtungen aus einem Wechsel eingehen. Eine eigene, nur für diesen einen Fall ausgestellte Vollmacht ist dafür nicht vorgeschrieben.
Im Zweifel nein. Aus der Unterschrift auf einem Wechsel wird nicht angenommen, dass Sie zusätzlich auch nach dem bürgerlichen Recht haften wollten. Eine solche doppelte Haftung muss vereinbart und schriftlich festgehalten sein. Gilt sie, stehen Ihnen auch die Einwendungen aus dem bürgerlichen Bürgschaftsrecht zu.
Nein. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Bürgschaft gelten für die Wechselbürgschaft nicht, auch nicht für eine verdeckte Wechselbürgschaft. Nur wo das Wechselrecht keine eigene Regelung enthält, etwa bei Teil- und Mitbürgschaften, wird auf die allgemeinen Vorschriften zurückgegriffen.
Ein Vergleich schafft nicht in jedem Fall einen völlig neuen Rechtsgrund. Oft liegt nur ein Zusatzvertrag zur bisherigen Vereinbarung vor. Welche der beiden Wirkungen eintritt, hängt davon ab, was die Parteien gewollt haben.
Die Abrede, dass dem Gläubiger die Früchte der verpfändeten Sache zustehen sollen, ist unwirksam. Damit soll verhindert werden, dass Sie auf diesem Umweg überhöhte Zinsen zahlen. Unwirksam ist aber nur diese eine Abrede, die Verpfändung selbst bleibt gültig.
Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Grund, aus dem der Anspruch entstanden ist, ausgetauscht wird. Es genügt nicht, dass sich nur Einzelheiten der Abwicklung ändern.
Ein Vergleich ersetzt die bisherige Forderung nur dann, wenn dabei der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand des Anspruchs geändert wird. Bleiben beide gleich, wird die alte Forderung nur näher bestimmt und besteht weiter.
Nicht abtretbar sind Rechte, die untrennbar an Ihrer Person hängen und mit ihr erlöschen. Auch sonst gibt es Grenzen: Rechte, mit denen ein Rechtsverhältnis gestaltet wird, können meist nur gemeinsam mit dem Hauptrecht übergehen. Dasselbe gilt für Hilfsrechte, die nur der Durchsetzung eines anderen Anspruchs dienen.
Dann, wenn sein Inhalt von der Person des Berechtigten bestimmt wird, sodass sich die Leistung bei einem Wechsel der Person selbst ändern würde. Beispiele sind Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag oder auf Unterhalt. Dass ein Anspruch mit dem Tod endet, macht ihn allein noch nicht unübertragbar.
Allein nicht, wohl aber gemeinsam mit dem Hauptrecht, zu dem es gehört. Eine gesonderte Abtretung wird nur ausnahmsweise zugelassen, wenn eine Seite ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse daran hat.
Künftige Forderungen können abgetreten werden, wenn feststeht, wer der Schuldner sein wird und aus welchem Grundverhältnis die Forderung entstehen soll. Dann sind sie ausreichend bestimmt.
Es kommt nicht nur darauf an, wie lange nichts geschehen ist. Ebenso wichtig ist, ob Sie triftige Gründe dafür nennen können, dass Sie den Prozess nicht weiter betrieben haben.
Eine Behörde darf nicht auf einen privaten Vertrag ausweichen, um Bindungen zu umgehen, die für ihr hoheitliches Handeln gelten. Tut sie es doch, ist die getroffene Vereinbarung nichtig.
Ja. Wird Ihr Rechtsanwalt suspendiert, erlischt die ihm erteilte Vollmacht nicht von selbst. Ihm ist nur untersagt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen. Auch der erteilte Auftrag endet dadurch nicht.
Nein. Der von der Rechtsanwaltskammer bestellte Vertreter darf nur das erledigen, was gewöhnlich mit dieser Verwaltung verbunden ist. Für Geschäfte, die darüber hinausgehen, kann er sich nicht auf die allgemeine Vertretungsbefugnis stützen.
Nein. Ob ein Vertrag die Zustimmung einer kirchlichen Stelle braucht und wer sie erteilen muss, richtet sich nach dem innerkirchlichen Recht. Fehlt eine danach erforderliche Zustimmung, ist der Vertrag nichtig. Das gilt auch für Arbeitsverträge und Werkverträge über kirchliches Vermögen.
Ob es einen Brauch im Geschäftsverkehr gibt, ist eine Tatsachenfrage. Sie müssen ihn daher schon im Verfahren erster Instanz vorbringen; im Rechtsmittel ist das zu spät. Außerdem kann sich niemand auf einen Brauch berufen, um sich einer vertraglichen Pflicht zu entziehen.
Hat das Berufungsgericht das ausländische Recht so ausgelegt, wie es die dortige Rechtsprechung und Lehre tun, ist das nicht zu beanstanden. Dass der Oberste Gerichtshof dazu selbst noch nichts gesagt hat, spielt dann keine Rolle. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Ja. Wer aus einem Wechsel klagt, muss das dahinterstehende Geschäft nicht behaupten und nicht beweisen. Wollen Sie sich darauf berufen, dass dieses Geschäft fehlt, nichtig ist oder weggefallen ist, müssen Sie das selbst nachweisen.
Maßgeblich ist der Text der Schiedsvereinbarung, ausgelegt nach ihrem vernünftigen Zweck. Auf ergänzende Abkommen zum ursprünglichen Vertrag darf sie nicht ausgedehnt werden.
Ja. Werden Sie unvorhergesehen so arm, dass Sie die Vorschüsse und Honorare der Schiedsrichter nicht mehr zahlen können, dürfen Sie den Schiedsvertrag kündigen. Ein Schiedsvertrag kann auch aus anderen Gründen erlöschen und nicht nur durch einen gerichtlichen Ausspruch.
Ist die Beschlagnahme der Fracht ausschließlich eine gesetzwidrige Maßnahme der Behörden, beruht der Schaden auf Umständen, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Ein Vertreter führt den Auftrag in eigener Verantwortung aus, auch wenn er die Weisungen des ersten Beauftragten befolgt. Er unterstützt diesen nicht bloß, sondern entscheidet selbst über die nötigen Schritte und tritt bei der Ausführung an dessen Stelle.
Ihr Anspruch auf Rechnungslegung nach den Regeln des bürgerlichen Rechts entfällt nicht schon deshalb, weil Sie dieselbe Auskunft möglicherweise auch von einer Behörde bekommen könnten. Beide Wege bestehen nebeneinander.
Ein Vergleich kann so wirken, dass er die bisherige Verpflichtung durch eine neue ersetzt. Er hat also nicht immer nur klarstellende Wirkung.
Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass ihre Verletzung durch das Unternehmen den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung berechtigt, lässt sich nicht allgemein sagen. Das ist immer nur nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen.
Wenn Sie etwas zurückfordern, weil der Grund für das Behalten weggefallen ist, und dabei Ansprüche gegen den unredlichen Besitzer geltend machen, steht Ihnen auch ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. Der unredliche Besitzer wird nämlich wie jemand behandelt, der bewusst ein fremdes Geschäft für sich geführt hat.
Nein. Nach kirchenrechtlichen Formvorschriften ist ein Bestandvertrag über Kirchenvermögen nichtig, wenn die schriftliche Zustimmung des zuständigen Kirchenoberen fehlt. Die Bestimmungen der Bischofskonferenz verlangen für Vermietung und Verpachtung Schriftform und diese Genehmigung.
Ja, wenn der Erlag rechtmäßig geschieht. Gerade weil die Hinterlegung Sie von der Schuld befreit, muss ein Mindestmaß an Form eingehalten werden. Ihr Antrag muss den Zweck des Erlags so angeben, dass daran möglichst keine Zweifel bleiben.