Arbeitsrecht
1.598 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nehmen Sie Elternteilzeit in Anspruch, ruht für diese Zeit der Anspruch auf eine vereinbarte Überstundenpauschale. Leisten Sie während der Elternteilzeit aber tatsächlich Mehr- oder Überstunden, ist Ihnen dafür das entsprechende Entgelt zu zahlen.
Nein. Legt ein Kollektivvertrag Mindestentgelte in Euro fest und sieht er keine Ausnahme vor, ist das ein Gebot zur Zahlung in Geld. Ihr Arbeitgeber kann den Mindestlohn daher nicht durch Sachbezüge ersetzen, mag er sie auch für noch so günstig halten.
Ja. Werden Sie im Hotel- und Gastgewerbe berechtigt entlassen, treten Sie ohne wichtigen Grund vorzeitig aus oder halten Sie die Kündigungsfrist nicht ein, entsteht der Anspruch auf die Jahresremuneration gar nicht. Es macht keinen Unterschied, ob das Geld schon ausbezahlt war. Ein bereits erhaltener Betrag ist zurückzuzahlen.
Nein. Die im Kollektivvertrag vorgesehenen Kündigungstermine sind zu Ihren Gunsten zwingend. Abweichende Termine können nur dann wirksam vereinbart werden, wenn sie für Sie als Arbeitnehmer günstiger sind.
Ändert sich Ihr Arbeitszeitausmaß im Lauf des Kalenderjahres, werden die Sonderzahlungen anteilig nach einer Mischbetrachtung berechnet. Es zählt also nicht allein das Ausmaß am Ende des Jahres. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kollektivvertrag eine eigene Regelung dazu trifft.
Ja, zum Teil. Als überlassene Arbeitskraft haben Sie Anspruch auf den anteiligen Urlaubszuschuss für die im Kalenderjahr zurückgelegten Wochen. Das gilt auch dann, wenn Sie ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten sind.
Nein. Sie müssen Ihre Arbeitsverhinderung bekannt geben, mehr verlangt das Gesetz nicht. Auch wenn die in der Bestätigung angegebene Dauer abgelaufen ist, müssen Sie von sich aus nichts weiter tun. Ihr Arbeitgeber kann aber einen Nachweis verlangen, dass der Hinderungsgrund fortdauert. Auch eine eigene Prognose über die Dauer ändert daran nichts.
Zeiten für das Umkleiden und die damit verbundenen Wege im Betrieb sind Arbeitszeit, wenn Sie die Arbeitskleidung ausschließlich im Betrieb wechseln müssen. Entscheidend ist, dass Sie dabei so stark fremdbestimmt sind, dass es sich um eine Tätigkeit für den Arbeitgeber handelt.
Ja. Nach dem Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung steht Ihnen auch für den letzten Tag der Arbeitswoche, an dem Sie nach Hause fahren, ein Taggeld zu.
Nach dem Kollektivvertrag für die Beschäftigten der Privatkrankenanstalten Österreichs sind bei der Berechnung der Sonderzahlungen sämtliche Zulagen aus dem Kollektivvertrag zu berücksichtigen. Das gilt auch für schwankende und leistungsabhängige Zulagen wie Nacht- oder Sonntagszulagen.
Nein. Die Karenz des zweiten Elternteils muss an dem Kalendertag beginnen, der auf das Ende der Karenz des anderen folgt. Dass in der Zwischenzeit ohnehin keine Arbeitspflicht bestand, ändert daran nichts.
Nein. Ortet Ihr Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug, das Sie auch privat nutzen dürfen, mit GPS, ohne dass es dafür eine Betriebsvereinbarung oder Ihre Zustimmung gibt, greift er rechtswidrig und schuldhaft in Ihre Privatsphäre ein. Der Eingriff ist ihm also vorwerfbar.
Nein. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass sich der Rückzahlungsbetrag mit der Dauer des Dienstverhältnisses verringert. Weicht Ihre Vereinbarung von dieser zeitlichen Aufteilung ab, ist die gesamte Rückzahlungsvereinbarung unwirksam.
Nein. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, arbeiten Sie nicht während der Feiertagsruhe. Ein zusätzliches Entgelt für Feiertagsarbeit steht Ihnen für diese Arbeit deshalb nicht zu.
Ja. Als Dienstzeiten gelten grundsätzlich alle Zeiten eines aufrechten, ununterbrochenen Dienstverhältnisses zum selben Dienstgeber. Dazu zählen auch jene Zeiten, in denen Sie bei diesem Dienstgeber als Arbeiter beschäftigt waren.
Nein. War Ihr Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch aufrecht und wird es dann vom Arbeitgeber gekündigt, ist das Urlaubsgeld nach diesem Kollektivvertrag nicht anteilig zu kürzen. Es bleibt beim Wortlaut der Regelung, für eine weitergehende Auslegung besteht kein Anlass.
Überstunden, die dadurch entstehen, dass die im Kollektivvertrag festgelegte tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, sind gesondert zu entlohnen. Das gilt auch für Zeiten, für die Kurzarbeit vereinbart wurde.
Ihr Arbeitgeber muss Sie auffordern, Ihren Urlaub zu verbrauchen, und Sie auf eine drohende Verjährung hinweisen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann Ihr unionsrechtlich gesicherter Urlaubsanspruch nicht verjähren. Es genügt nicht, dass Ihnen Urlaub gewährt worden wäre, wenn Sie ihn verlangt hätten.
Ja. Wird in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegen die Vorschriften über Ruhezeiten verstoßen und dies nicht durch Ersatzruhezeiten ausgeglichen, haftet der Dienstgeber wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht. Über die Bezahlung von Mehrleistungen hinaus ist auch der Erholungswert der entgangenen Ruhezeit abzugelten; die Höhe kann sich am durchschnittlichen Entgelt orientieren.
Die Pflicht, Sie zu verständigen, dient Ihrem Schutz. Sie sollen rechtzeitig die Möglichkeit haben, den Dienst noch vor Ablauf der Jahresfrist wieder anzutreten oder wenigstens eine Verlängerung Ihres Dienstverhältnisses bis zur Genesung zu erreichen.
Krankenstandszeiten werden auch dann zusammengerechnet, wenn ihnen verschiedene medizinische Ursachen zugrunde liegen. Es kommt also nicht darauf an, ob es immer dieselbe Krankheit war.
Ob eine Vereinbarung als Konkurrenzklausel gilt, hängt nicht davon ab, wie sie bezeichnet ist, sondern was sie inhaltlich bewirkt. Entscheidend ist, ob sie Ihre Erwerbstätigkeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses nach den konkreten Umständen einschränkt.
Ja. Als Arbeitnehmer dürfen Sie den Bruttolohn einklagen; das Begehren ist bestimmt genug, und daraus kann auch vollstreckt werden. Ihr Arbeitgeber behält Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge erst bei der Auszahlung ein und führt sie ab.
Nicht ohne Weiteres. Arbeitsverträge zwischen Ehegatten sind zwar zulässig, doch geht man im Zweifel von familienhafter Mitarbeit aus, wenn kein Vertrag ausdrücklich geschlossen wurde. Zwischen Lebensgefährten gilt das nicht, weil zwischen ihnen keine familiäre Beistandspflicht besteht; dort kann ein Arbeitsverhältnis auch stillschweigend vereinbart werden.
Auch wenn der Arbeitgeber nur eine Auskunft über die Rechtslage gibt, etwa indem er einen bestimmten Urlaub gewährt, wird das Vertrauen des Arbeitnehmers geschützt. Voraussetzung ist, dass die Erklärung dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, der Arbeitnehmer gutgläubig war und sich darauf nachhaltig eingerichtet hat. Dann gilt die Leistung als erfüllt.
Ja, wenn sie im Betrieb allgemein gewährt wird. Entscheidend ist nicht, ob alle Begünstigten sie in Anspruch genommen haben, sondern ob sie jedem gewährt wurde, der darum ansuchte. Dann dürfen auch Sie damit rechnen, sie in derselben Lage unter denselben Voraussetzungen zu bekommen; beweisen müssen Sie diese Übung allerdings selbst.
Nein, wenn der Irrtum erkennbar war. Zahlt der Arbeitgeber zu viel, weil er den Kollektivvertrag falsch anwendet, liegt darin keine Zusage einer zusätzlichen Leistung, sofern Sie den Irrtum bei sorgfältiger Prüfung erkennen konnten. War der Irrtum auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar, kann über längere Zeit eine betriebliche Übung entstehen.
Ein Kollektivvertrag, eine Satzung, ein Mindestlohntarif und unter Umständen auch eine Betriebsvereinbarung gehen jeder Einzelvereinbarung über das Entgelt vor. Gibt es keine solche lohngestaltende Vorschrift, ist nahezu jede Einzelvereinbarung gültig. Die Grenze bildet nur die Sittenwidrigkeit wegen Lohnwuchers.
Ein Anspruch auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus dem Gesetz allein nicht ableiten. Steht der Lohn aber in auffallendem Missverhältnis zum Wert Ihrer Arbeitsleistung und kam die Vereinbarung durch Ausbeutung Ihres Leichtsinns, einer Zwangslage, Ihrer Unerfahrenheit oder Verstandesschwäche zustande, verstößt sie als Lohnwucher gegen die guten Sitten. Verglichen wird das vereinbarte Entgelt mit dem markt- und ortsüblichen Wert der Arbeitsleistung.
Eine Vereinbarung, die Kosten einer zunächst unentgeltlich zugesicherten Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen doch geltend zu machen, ist nicht schon grundsätzlich sittenwidrig; es kommt darauf an, ob die Abwägung eine grobe Verletzung Ihrer Interessen ergibt und ob die Rückzahlung zumutbar ist. Sittenwidrig ist sie insbesondere dann, wenn sich der Ausbilder die Rückforderung unter Bedingungen sichert, auf deren Eintritt Sie keinen Einfluss haben. Zurückgefordert werden können außerdem nur notwendige Ausbildungskosten, nicht solche, die der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse auflaufen lässt.