Arbeitsrecht
1.598 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Der Begriff des Geschäftszweigs ist eng zu verstehen. Er umfasst nur jene Geschäftstätigkeit, die Ihr Arbeitgeber tatsächlich ausübt.
Ja. Der Zusammenhang zwischen Ihrer Arbeit und der verdienten Provision bleibt bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis endet. Im Zweifel steht Ihnen Provision für alle Geschäfte zu, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch Ihre Tätigkeit zustande kamen, selbst wenn der Kunde erst später zahlt.
Nein. Nach der Entlassung trifft den Angestellten keine Pflicht mehr, dem Dienstgeber eine Dienstverhinderung anzuzeigen.
Wenn Sie am Gewinn beteiligt sind, soll Ihnen die regelmäßige Abrechnung einen Überblick über die maßgeblichen Geschäftsvorgänge im jeweiligen Zeitraum geben. Die bloße Bekanntgabe einer Endziffer genügt dafür nicht. Die Abrechnung muss also mehr enthalten als eine Schlusszahl.
Wenn Sie als Angestellter Ihren Vertrag brechen, kann der Arbeitgeber von Ihnen nur Ersatz des Schadens verlangen. Er kann nicht durchsetzen, dass Sie die vereinbarte Arbeit tatsaechlich leisten. Die Arbeitsleistung selbst ist nicht erzwingbar.
Ja. Zahlt der Dienstgeber das Gehalt fortlaufend am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein, gilt das als stillschweigend vereinbarte Vorauszahlung des Gehalts. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist dafür nicht nötig.
Sie selbst. Wenn Sie Ansprüche daraus ableiten, dass Sie unberechtigt entlassen wurden, müssen Sie beweisen, dass eine Entlassung überhaupt ausgesprochen wurde.
Nein. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, verzichtet er damit endgültig darauf, denselben Sachverhalt als Entlassungsgrund zu verwenden. Ob er es gut meinte oder das Recht nicht kannte, spielt keine Rolle. Zurücknehmen kann er diesen Verzicht nicht mehr.
Ja. Wer sich der Übernahme einer Auflösungserklärung absichtlich entzieht, handelt gegen Treu und Glauben. Die Erklärung gilt dann als zugegangen, auch wenn Sie sie nie gelesen haben.
Behauptet Ihr Dienstgeber, Sie müssten sich einen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen, muss er das behaupten und beweisen. Die Last dafür liegt bei ihm.
Wird Ihnen anlässlich der Übertragung der Leitung des Unternehmens eine Belohnung zugesagt und nehmen Sie das Angebot an, ist das kein unverbindliches Schenkungsversprechen, sondern eine verpflichtende Zusage. Wurde keine bestimmte Summe genannt, steht Ihnen eine angemessene Entschädigung zu.
Es zählt die Dienstzeit, die Sie bis zum rechtlichen Ende Ihres Arbeitsverhältnisses zurückgelegt haben. Dieser Zeitpunkt entscheidet darüber, ob Ihnen eine Abfertigung zusteht und wie hoch sie ist.
Nein. Ihr Anspruch auf Abfertigung hängt nicht davon ab, dass die vorzeitige Alterspension bereits mit Bescheid zuerkannt wurde.
Ein absichtliches Versäumen liegt nur vor, wenn Sie bei reellen Chancen keine Anstrengung unternehmen, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die Ihnen nach Treu und Glauben zumutbar ist. Einem Arbeitnehmer, der mit Frau und Kleinkind an einem Ort wohnt, an dem seine Frau arbeitet, ist eine Saisonstelle an einem zu weit entfernten Arbeitsplatz nicht zumutbar.
Eine Erklärung, mit der ein Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist danach zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach Wortlaut, Zweck und Umständen bei sachlicher Betrachtung verstehen konnte. Was der Erklärende sich innerlich dabei gedacht hat, spielt keine Rolle.
Nein. Eine Prämie, die Sie nur ein einziges Mal bekommen haben, wird bei der Abfertigung nicht mitgerechnet. Einbezogen werden nur regelmäßig wiederkehrende Bezüge.
Nein. Es genügt jede Äußerung, aus der für die andere Seite deutlich und zweifelsfrei hervorgeht, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist enden soll. Auch die Ausstellung eines Dienstzeugnisses kann diesen Willen zeigen.
Nein. Die vorzeitige Auflösung ist eine einseitige Erklärung. Sie muss der anderen Seite zugehen, braucht aber keine Zustimmung.
Der Arbeitgeber soll vor Ihrem Austritt die Möglichkeit bekommen, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Er soll die Arbeitsbedingungen so gestalten können, dass Ihr Leben und Ihre Gesundheit möglichst geschützt sind.
Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet Ihr Dienstverhältnis, wenn für Sie kein besonderer gesetzlicher Entlassungsschutz besteht. Sie können deshalb nur Schadenersatz für den Verlust der Dienstwohnung verlangen, nicht aber deren weitere Benützung.
Nein. Wenn Sie gehen, weil die bisherige Tätigkeit Ihre Gesundheit gefährdet, müssen Sie den Arbeitgeber darüber aufklären. Er darf von Ihrem Schritt nicht überrascht werden.
Mit dem Tag, an dem sie bei Ihnen zugestellt wird. Die Kündigung wird wirksam, sobald sie ankommt; eine Annahme durch die andere Seite ist nicht nötig.
Wenn ein Verhalten nicht einmalig passiert, sondern andauert, kann der Arbeitgeber es als Entlassungsgrund geltend machen, solange dieser Zustand anhält. Er muss also nicht sofort reagieren, verliert das Recht aber, sobald der Zustand endet.
Nein. Fällt das Ende der Probezeit auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, muss die Auflösung spätestens an diesem Tag erklärt werden. Eine Erklärung am nächsten Werktag kommt zu spät.
Ja, auch das. Die Abfertigung dient nicht nur der Versorgung und der Überbrückung nach dem Ende des Jobs. Weil sie sich nach Ihrem Monatsbezug richtet, hat sie auch Entgeltcharakter: Sie entlohnt, dass Sie Ihre Arbeitskraft längere Zeit zur Verfügung gestellt haben.
Will der Arbeitgeber ein Mitglied des Betriebsrats entlassen, muss er die ihm bekannt gewordenen Gründe sofort geltend machen. Er muss außerdem die Klage auf Zustimmung zur Entlassung so früh wie möglich einbringen. Wartet er damit zu, kann er sich darauf nicht mehr stützen.
Nein. Ob eine Entlassung berechtigt war, richtet sich nur nach dem, was vor ihrem Ausspruch geschehen ist. Gründe, die schon vorlagen und erst später bekannt werden, dürfen dagegen herangezogen werden.
Ihr Arbeitgeber. Er trägt das Risiko der Entlassung und muss im Streitfall nachweisen, dass ein gesetzlich zulässiger Grund vorlag. Berufen Sie sich umgekehrt darauf, dass Ihr Fernbleiben gerechtfertigt war, müssen Sie das beweisen.
Die Abfertigung ist eine besondere Zahlung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie soll Sie einerseits versorgen und ist andererseits auch eine Art Treueprämie dafür, dass Sie Ihre Arbeitskraft längere Zeit zur Verfügung gestellt haben.
Ihr Arbeitgeber darf Sie vorläufig vom Dienst freistellen, solange er die tatsächliche oder rechtliche Lage noch klärt. Dass er dann nicht sofort entlässt, bedeutet nicht, dass er auf die Entlassung verzichtet hat.