Arbeitsrecht
1.598 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein, wenn Sie in dieser Zeit ohnehin kein Entgelt bekommen hätten. Treten Sie wegen der Insolvenz Ihres Dienstgebers aus, steht Ihnen für jenen Zeitraum, in dem eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre, keine Entschädigung zu, wenn Sie aus besonderen Gründen wie der Karenz keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche gehabt hätten.
Wurde Ihnen unwirksam gekündigt, können Sie die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zeitlich unbegrenzt verlangen. Melden Sie sich erst rund drei Jahre später, ist es dafür zu spät. Außerdem müssen Sie den Dienstgeber jedenfalls bei einer Kündigung darauf hinweisen, dass Sie als begünstigter Behinderter gelten; unterlassen Sie das, ist Ihnen die Nichtbeschäftigung selbst zuzurechnen.
Nein. Geht Ihr Arbeitsverhältnis auf den Übernehmer des Betriebs über und haftet dieser gemeinsam mit dem früheren Arbeitgeber für den offenen Lohn, steht Ihnen kein Insolvenz-Ausfallgeld zu. Das gilt auch dann, wenn ein Insolvenzantrag gegen den früheren Arbeitgeber mangels Vermögens abgewiesen wurde. Sie müssen sich an den mithaftenden Übernehmer halten.
Regeln beide denselben Gegenstand, gilt die Betriebsvereinbarung nur so weit, als sie für Sie günstiger ist als der höherrangige Kollektivvertrag. Nebeneinander gelten die Regelungen nie. Verglichen wird überhaupt nur, wenn tatsächlich beide Regelungen gleichzeitig in Geltung stehen.
Eine Konkurrenzklausel kann im Einzelfall eine sachlich gerechtfertigte Beschränkung Ihrer Freizügigkeit sein. Voraussetzung ist, dass sie verhältnismäßig ist, zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient und Inländer wie Ausländer gleich trifft. Ob das zutrifft, muss das Gericht am Maßstab des Unionsrechts prüfen.
Für den Arbeitnehmerschutz von Landesbediensteten ist das Land nur zuständig, soweit diese nicht in Betrieben tätig sind. Arbeiten sie in Betrieben, wozu auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören, ist der Bund zuständig. Zum Arbeitnehmerschutz zählen dabei nicht nur die Regeln über die Feiertagsruhe, sondern auch die Regeln über das Entgelt bei Beschäftigung während der Feiertagsruhe.
Für Bedienstete eines Landes, die in einem Betrieb wie einer Krankenanstalt arbeiten, gehört die Regelung des Entgelts für Arbeiten während der Feiertagsruhe zum Arbeitnehmerschutz und damit in die Zuständigkeit des Bundes. Die Länder dürfen dazu weder Gesetze erlassen noch sie vollziehen.
Nein, wenn Sie den Vertrag unter falscher Bezeichnung und die Anmeldung als Selbständiger bewusst gewählt haben; dann gilt es als missbräuchlich, dafür Insolvenzgeld zu verlangen. Grundsätzlich hängt der Anspruch aber nicht davon ab, dass das Arbeitsverhältnis richtig bezeichnet und vorher angemeldet wurde.
Das Arbeitszeitgesetz nimmt bestimmte Beschäftigungen von seinem Anwendungsbereich aus. Diese Ausnahme gilt aber nicht für den Abschnitt über die Einteilung der Arbeitszeit und die Teilzeitarbeit. Diese Regeln sind daher trotzdem anzuwenden.
Die Regel über das beiderseitige Verschulden bei einer vorzeitigen Beendigung gilt grundsätzlich nur, wenn die Beendigung berechtigt war und beiden Seiten ein so schweres Fehlverhalten vorzuwerfen ist, dass jede von ihnen einen Grund zur sofortigen Beendigung gehabt hätte. Dabei ist es gleichgültig, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Erklärung abgegeben hat. Bei einer unberechtigten Beendigung muss zusätzlich ein schuldhaftes Verhalten der anderen Seite dafür ursächlich gewesen sein.
Ja. Ein Mindestlohntarif erlischt nicht schon dadurch, dass eine Berufsvereinigung kollektivvertragsfähig wird oder Ihr Arbeitgeber ihr beitritt. Erst wenn tatsächlich ein Kollektivvertrag abgeschlossen wird, endet die Wirkung des Mindestlohntarifs.
Das Gesetz über die Arbeitskräfteüberlassung ist auf den typischen Fall zugeschnitten, in dem eine Firma Arbeitskräfte nur einstellt, um sie kurzfristig anderen Betrieben zu überlassen. Je weiter sich Ihr Fall von diesem Bild entfernt, desto eher kann es sachgerecht sein, Ihre Rechtsstellung jener der Beschäftigten des Einsatzbetriebs anzunähern. Die Regeln dieses Gesetzes sind dann nicht zwingend abschließend.
Der Veräußerer haftet für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet wurden. Dazu zählen nicht nur die damals schon fälligen Ansprüche, sondern auch jene, die mit Ihrer Arbeitsleistung nach und nach entstanden sind, auch wenn sie erst später fällig werden. Nach denselben Maßstäben richtet sich der Ausgleich zwischen altem und neuem Inhaber.
Eine Entlassung beendet Ihr Arbeitsverhältnis sofort, auch wenn es befristet war und selbst dann, wenn sie nicht berechtigt war. Sie können die Entlassung bei Gericht anfechten, wenn einer der gesetzlichen Anfechtungsgründe vorliegt. Dass eine Kündigung in Ihrem Fall gar nicht möglich gewesen wäre, schadet dabei nicht.
Betriebsrat und Betriebsinhaber dürfen eine Betriebsvereinbarung in gewissen Grenzen ändern. Die Übertragung noch nicht angefallener Betriebspensionen an eine Pensionskasse braucht dafür nicht die Zustimmung der einzelnen Berechtigten. Auch eine Umwandlung in eine beitragsorientierte Zusage ist grundsätzlich möglich.
Nein. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass der Inhaber wechselt, also jene Person, die für den Betrieb verantwortlich ist und gegenüber den Beschäftigten die Arbeitgeberpflichten eingeht. Wechseln nur die Gesellschafter der Gesellschaft, die den Betrieb führt, bleibt die Inhaberin dieselbe; das ist auch bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel kein Betriebsübergang. Auf Eigentum oder eine Veräußerung kommt es dabei nicht an.
Bei einer leistungsorientierten Betriebspension steht die Höhe der Pension fest, und die nötigen Beiträge richten sich danach. Bei einer beitragsorientierten Zusage ist es umgekehrt: Aus den Beiträgen und deren Ertrag ergibt sich die Pension. Nur im ersten Fall kommen eine Deckungslücke und ein Nachschuss in Betracht; welche Art vorliegt, ergibt die Auslegung der Zusage.
Ja, wenn der Dienstplan die Feiertage bewusst so gestaltet, dass ein Anspruch auf Feiertagsentgelt immer ausgeschlossen ist. Darin liegt eine unzulässige Umgehung. Ihr Dienstgeber muss dann so einteilen, wie es an einem Werktag nötig gewesen wäre, und den nicht benötigten Beschäftigten den eingeteilten Dienst anrechnen und abgelten.
Ja, wenn die Zusage auf einer sogenannten freien Betriebsvereinbarung beruht und diese einen Änderungsvorbehalt enthält. Die Zusage wirkt dann wie ein Angebot des Arbeitgebers an Sie, das diesen Vorbehalt mitträgt. Auch nach Ihrer Annahme sind Änderungen und Verschlechterungen durch eine Absprache zwischen Arbeitgeber und Belegschaftsvertretung grundsätzlich möglich.
Das bisherige Entgelt darf nicht gekürzt werden. Wechselt Ihr Arbeitgeber freiwillig den Arbeitgeberverband, gilt zwar sofort der neue Kollektivvertrag, und die nur darauf gestützte Betriebsvereinbarung fällt ersatzlos weg. Jenes Entgelt, das Ihnen bis dahin für die regelmäßige Arbeit in der Normalarbeitszeit zustand, bleibt Ihnen aber erhalten.
Wird ein Anspruch auf Betriebspension, der auf einer Betriebsvereinbarung beruht, durch eine neue Betriebsvereinbarung geändert, kommt es auf Ihre eigene Zustimmung oder Verzichtserklärung nicht an. Ob eine unzulässige Verschlechterung vorliegt, wird ohne Rücksicht auf diese Erklärung geprüft.
Das Gesetz gibt dem Dienstgeber besondere Ansprüche, wenn ein Angestellter im Geschäftszweig des Betriebs Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung macht. Betreibt der Angestellte dagegen nur ein eigenes kaufmännisches Unternehmen, stehen dem Dienstgeber diese besonderen Ansprüche nicht zu.
Für die nach dem Gleichbehandlungsgesetz verpönten Beweggründe genügt es, sie glaubhaft zu machen; das Beweismaß ist also herabgesetzt. Möglich ist dabei nur der Indizienbeweis, nicht der Anscheinsbeweis. Ob die vorgebrachten Umstände ausreichen, lässt sich nur nach den gesamten Umständen des Falls beurteilen.
Eine Weltanschauung ist eine umfassende Leitauffassung vom Leben und von der Welt als Ganzem, die Ihnen hilft, Ihren persönlichen und gemeinschaftlichen Standort zu deuten. Sie ist mit dem Begriff der Religion eng verwandt, aber kein wissenschaftliches System. Nur solche persönlichen Überzeugungen fallen darunter.
Bei einer ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung zählt Ihr eigenes Verhalten nur dann als Mitverschulden, wenn es zusätzlich oder unabhängig von dem nicht ausreichenden Auflösungsgrund dazu geführt hat, dass die auflösende Seite ungenügend informiert war. Gründe, die sich als untaugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, bleiben beim Mitverschulden außer Betracht.
Nein, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Wird Ihnen am Bau ein Urlaub bezahlt, den das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz noch nicht deckt, beruht das auf einer freiwilligen Vereinbarung über bezahlte Freistellung. Endet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, bevor weitere Urlaubsansprüche entstehen, darf der Arbeitgeber das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen.
Stellen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist den Antrag, Ihnen eine andere zumutbare Aufgabe zuzuweisen, und Ihr Arbeitgeber tut das nicht, kann er sich später nicht darauf berufen, dass die Frist abgelaufen ist. Das gilt, wenn Sie bei der anderen Aufgabe nicht im Krankenstand gewesen wären.
Die gesetzliche Regelung über das Altersteilzeitgeld bestimmt nur, wann der Arbeitgeber eine Förderung bekommt. Wie die Altersteilzeit zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber im Einzelnen aussieht, können Sie im Arbeitsvertrag vereinbaren.
Es zählt der Bereich, der für den Betrieb wirtschaftlich maßgeblich ist. Gilt für die Arbeitnehmer dieses Bereichs ein Mindestlohntarif, verdrängt er den Kollektivvertrag, der für den untergeordneten Bereich gelten würde. Dasselbe gilt für einen gesatzten Kollektivvertrag des maßgeblichen Bereichs.
In einem Betrieb, der mehrere Tätigkeitsbereiche vereint, gilt der Kollektivvertrag des wirtschaftlich wichtigsten Bereichs. Er verdrängt jenen Kollektivvertrag, der für den kleineren Bereich gelten würde. Das gilt auch, wenn der wichtigere Kollektivvertrag erst durch Satzung erstreckt wurde.