Exekution
293 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Der Titel muss bestimmt sein. Gerade wenn Handlungen nur Teile einzelner Grundstücke betreffen, etwa Vermessung, Vertragserrichtung oder Eintragung im Grundbuch, müssen diese Teile möglichst genau beschrieben sein. Sonst kann daraus nicht vollstreckt werden.
Ja. Bei der Verhandlung über die Verteilung des Versteigerungserlöses hat der Richter auf Mängel Ihrer Anmeldung hinzuweisen. Unterbleibt das, wird die Forderung nicht einfach abgewiesen, sondern es ist eine Verbesserung zu ermöglichen. Den Fehler müssen Sie allerdings ausdrücklich geltend machen, von sich aus greift das Gericht ihn nicht auf.
In der Regel nicht. Die für zurückgewiesene Klagen vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Anträge im Exekutions- und im Insolvenzverfahren. Hat schon das zweite Gericht die Zurückweisung bestätigt, ist der Weg zum Höchstgericht daher meist verschlossen.
Nach der damals noch anzuwendenden alten Vorschrift war das Erbrecht als Ganzes unpfändbar. Diese Vorschrift wurde mit 1. Oktober 2000 aufgehoben. Weil sie kaum noch Fälle betrifft, sah der Oberste Gerichtshof darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Das bevorzugte Pfandrecht entsteht immer nur für Forderungen, die ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt betreffen, und zwar gegenüber dessen Eigentümer. Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses müssen die Forderungen daher genau aufgeschlüsselt werden, getrennt nach den einzelnen Objekten.
Eine einstweilige Verfügung, die dem Gegner den Gebrauch eines Vollstreckungstitels verbieten soll, wird nicht erlassen, wenn Ihnen der nähere Weg des Aufschiebungsantrags offen steht. Anders ist es nur, wenn Sie glaubhaft machen, dass die Gefahr für Ihren Anspruch schon vor der Möglichkeit eines solchen Antrags eintritt.
Auch während eines Exekutionsverfahrens kann das Gericht einstweilige Verfügungen treffen. Zur Sicherung von Geldforderungen sind sie aber unzulässig, soweit Sie zum selben Zweck bereits auf das Vermögen des Gegners greifen können. Entscheidend ist daher, welchen Anspruch die Verfügung sichern soll.
Wurden Sie als gesicherter Gläubiger bei der Verteilung des Versteigerungserlöses nicht berücksichtigt, weil Sie Ihre Forderung nicht ordnungsgemäß angemeldet haben, verlieren Sie nur die Teilnahme an dieser Verteilung. Ihr Anspruch selbst bleibt bestehen. Sie können ihn gegen jene gerichtlich geltend machen, die dadurch zu Unrecht mehr bekommen haben.
Ja. Im Streit über eine laufende Zwangsvollstreckung müssen beide Seiten alle Gründe und Einwände schon in der Klage oder in der Klagebeantwortung vorbringen. Was später nachgeschoben wird, wird nicht mehr berücksichtigt. Das gilt auch für erst später angebotene Beweise, die schon vorher bekannt waren.
Nur in Ausnahmefällen. Die Anerkennung darf allein dann verweigert werden, wenn sie mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich völlig unvereinbar wäre, etwa weil Verfahrensrechte in unerträglicher Weise beschnitten wurden. Dass das ausländische Gericht das Recht falsch angewendet hat, genügt dafür nicht.
Für eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit sieht das Gesetz die Aufhebung vor. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn nur eine Rechtskraftbestätigung zu Unrecht erteilt wurde.
Ja. Ihr Anspruch ist erst erfüllt, wenn die geschuldete Handlung vollständig und mängelfrei vorgenommen wurde. Solange das nicht der Fall ist, können Sie sich im fortzusetzenden Exekutionsverfahren weiterhin auf denselben Titel stützen.
Auch im Verfahren zur zwangsweisen Eintreibung gelten die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung darüber, wann ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Die dortigen Beschränkungen greifen daher ebenso.
Nein. Die Aufforderung, einen Käufer namhaft zu machen, richtet sich an alle Gläubiger gemeinsam. Nennt nur ein Gläubiger einen Käufer und wird an diesen verkauft, gelten die übrigen weiterhin als Gläubiger, für die die Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nicht eingestellt wurde.
Wer wegen gesetzlichem Unterhalt gegen einen insolventen Schuldner vorgeht, muss schon im Exekutionsantrag darlegen, dass nur auf das insolvenzfreie Vermögen gegriffen wird. Fehlt das und werden auch ältere Rückstände betrieben, kann sich der Insolvenzverwalter gegen die Bewilligung wehren.
Ja, aber nur, wenn Sie zur Verteilungstagsatzung erscheinen. Dann muss Ihnen das Exekutionsgericht bei mangelhafter Anmeldung oder mangelhaftem Nachweis einen Verbesserungsauftrag erteilen und notfalls die Tagsatzung erstrecken. Bleiben Sie der Tagsatzung fern, besteht diese Pflicht nicht.
Mehrere Zuweisungen aus dem Versteigerungserlös werden nur zusammengerechnet, wenn sie tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen. Forderungen verschiedener Gläubiger zählen nie zusammen. Auch Forderungen eines einzelnen Gläubigers aus verschiedenen Rechtsgründen bleiben getrennt.
Behaupten Sie, der gesicherte Anspruch sei durch eine neue Vereinbarung ersetzt worden, und ist das strittig, kann darüber nicht im Verfahren über die einstweilige Verfügung entschieden werden. Die Frage muss zuerst in einem eigenen Rechtsstreit geklärt werden. Erst diese Entscheidung kann dann Grundlage für eine Aufhebung sein.
Es reicht nicht, gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein Geschäft Ihnen gegenüber unwirksam ist. Eine solche Klage ist unzulässig und wahrt auch die Anfechtungsfrist nicht. Sie müssen eine Klage auf eine Leistung erheben.
Stützt sich die Anfechtung auf die Veräußerung einer Sache, muss Ihr Begehren darauf gerichtet sein, dass der Erwerber die Zwangsvollstreckung in diese Sache duldet. Möglich ist auch ein Begehren auf Zahlung, das auf den Zugriff auf diese Sache beschränkt ist.
Die Anfechtungsklage ist weder eine Klage auf bloße Feststellung noch eine auf Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses. Sie ist eine Klage auf eine Leistung. Danach richtet sich auch, wie das Begehren zu fassen ist.
Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses zählt der Betrag, den Sie für sich beanspruchen. Geht es um den Rang von Zinsen, gehören auch die Zinsenbeträge dazu. Sie bleiben also nicht als bloße Nebenforderung außer Betracht.
Ja. Auch wenn beide Instanzen gleich entschieden haben, können Sie den Beschluss über den Ersatz für Nachteile aus einer einstweiligen Verfügung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das gilt allerdings nur für die Entscheidung in der Sache selbst und nur, wenn der Wert die Rechtsmittelgrenze übersteigt.