Exekution
293 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Erst dann, wenn der Zuschlag rechtskräftig ist und Sie alle Versteigerungsbedingungen erfüllt haben. Vorher können Sie sich nicht wie ein Eigentümer verhalten, also weder eine Rangordnung anmerken lassen noch Klagen aus dem Eigentum einbringen. Wollen Sie schon vor der Eintragung eine Rangordnung für einen Weiterverkauf, müssen Sie die Rechtskraft mit einer Urkunde nachweisen.
Schließt jemand vor der Zwangsversteigerung einen Mietvertrag, der den Wert der Liegenschaft so weit verringert, dass ein Bieter mit einem Schaden rechnen muss, kann dieser Vertrag unwirksam sein. Voraussetzung ist, dass zumindest eine Vertragsseite das beabsichtigt oder in Kauf nimmt und es für die andere Seite zumindest erkennbar ist. Wer die Liegenschaft ersteigert und in den Mietvertrag eintritt, darf sich auf diese Unwirksamkeit berufen.
Nein. Wenden Sie sich gegen den betriebenen Anspruch, müssen Sie alle Gründe schon in dieser einen Klage vorbringen. Was Sie bereits in einem früheren solchen Verfahren hätten sagen müssen, wird später nicht mehr beachtet, auch nicht vom Obersten Gerichtshof. Die Klage wird dann abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen.
Wird zur Sicherung einer Forderung ein Verbot gegen einen Drittschuldner erlassen, darf es nur jenen Teil erfassen, der zur Deckung der Forderung und der zu erwartenden Kosten nötig ist. Wer mehr sperren lassen will, muss darlegen und glaubhaft machen, warum das notwendig ist.
Ein im Grundbuch eingetragenes Verbot, die Liegenschaft zu belasten oder zu verkaufen, hindert die Zwangsvollstreckung nicht, wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte nach dem Titel gemeinsam für dieselbe Schuld haften. Das gilt auch dann, wenn sie nicht in Gütergemeinschaft leben.
Wer eine Liegenschaft ersteigert hat, kann die Räumung auch dann verlangen, wenn er sie bereits weiterverkauft und übergeben hat. Sein Eigentumsrecht ist nur durch seine Pflichten gegenüber dem eigenen Vertragspartner eingeschränkt.
Nein. Es muss noch zu keinem Ausfall und zu keiner Schädigung gekommen sein. Es genügt die Möglichkeit, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, wenn der gegenwärtige Zustand aufrechtbleibt.
Ja. Zahlen Sie eine Schuld, die nicht besteht, unter dem Druck einer laufenden Zwangsvollstreckung, können Sie das Geld zurückfordern, auch wenn Sie sich nicht geirrt haben. Dasselbe gilt, wenn der Betrag im Zuge der Vollstreckung eingezogen wurde. Dass Sie sich zugleich mit einer Klage gegen die Exekution wehren, hindert die Rückforderung nicht.
Ja. Als Ersteher haben Sie ein schutzwürdiges Interesse daran, vom früheren Eigentümer eine ordentliche Rechnung zu bekommen. Es ist nämlich keineswegs sicher, dass das Finanzamt allein aufgrund des Zuschlagsbeschlusses den Steuerabzug anerkennt. Mit der Rechnung beugen Sie einem Streit darüber vor.
Wenn gegen Sie bereits ein vollstreckbarer Titel besteht, müssen Sie nicht abwarten, bis die Gegenseite die Zwangsvollstreckung betreibt. Sie dürfen schon vorher gerichtlich feststellen lassen, dass die Forderung nicht besteht. Ein späterer langer Einwendungsprozess ist Ihnen nicht zumutbar.
Ja. Der Anspruch, dass jemand bestimmte Forderungen Dritter tilgt und Sie schad- und klaglos hält, kann vollstreckt werden. Es handelt sich um eine Handlung, die auch ein Dritter auf Kosten des Verpflichteten vornehmen kann.
Sie selbst, wenn Sie sich gegen eine laufende Zwangsvollstreckung wehren. An Ihr Vorbringen und Ihre Beweise werden hohe Anforderungen gestellt, weil damit ein rechtskräftiger Titel entkräftet werden soll. Jede Unklarheit und jede Beweislücke geht zu Ihren Lasten.
Nein. Gläubiger eines Gesellschafters können nicht in das Vermögen der GmbH vollstrecken, auch dann nicht, wenn er der einzige Gesellschafter ist. Sie können nur auf seinen Geschäftsanteil greifen. Auch in seiner Insolvenz fällt nur der Geschäftsanteil in die Masse, nicht aber einzelne Vermögensstücke der GmbH.
Ein Exekutionsantrag, der erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, ist von Amts wegen abzuweisen. Auch im Rechtsmittelverfahren darf noch darauf hingewiesen werden, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war.
Nicht ohne Weiteres. Dass Sie die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auch anders abwenden könnten, steht der einstweiligen Verfügung nur entgegen, wenn Ihnen diese Maßnahmen eher zuzumuten sind als dem Gegner die Befolgung der Verfügung. Es wird also abgewogen.
Ja, das ist möglich. Die Vorschriften, die dem Gericht eine rasche Erledigung und die Einhaltung von Fristen auftragen, schützen auch den betreibenden Gläubiger. Erleiden Sie einen Vermögensnachteil, weil ein Vollzugsauftrag nicht mit der gebotenen Raschheit angeordnet wurde, kann dieser Nachteil ersetzt werden.
Ja. Die Verlängerung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung nahe, und ihre Ablehnung hat dieselbe Wirkung wie die Aufhebung. Deshalb gelten für Beschlüsse über Verlängerungsanträge dieselben Anfechtungsregeln wie für die einstweilige Verfügung selbst.
Ja. Bevor das Gericht einer Person verbietet, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, muss es die Interessen beider Seiten zwingend gegeneinander abwägen. Ein solches Verbot kann nämlich Beruf, Arbeit oder die Gestaltung der persönlichen Verhältnisse des Gegners erheblich beeinträchtigen. Überwiegen dessen schwerwiegende Interessen, ist der Antrag abzuweisen.
Ja. Enthält das Urteil über die Teilung bereits Regeln oder Anordnungen, ist das Vollstreckungsgericht daran gebunden. Im Antrag auf Durchführung müssen Sie keinen eigenen Teilungsvorschlag machen; ein solcher Vorschlag wäre für das Gericht auch nicht verbindlich.
Nein. Mit einer Klage gegen die Exekution können Sie nur Umstände geltend machen, die nach dem Entstehen des Titels eingetreten sind und den Anspruch beseitigen oder die Fälligkeit hinausschieben. Sie ist kein Mittel, um die rechtskräftige Entscheidung selbst zu bekämpfen.
Die vollen Eigentumsrechte erhalten Sie, sobald der Zuschlag rechtskräftig ist und Sie die Versteigerungsbedingungen erfüllt haben. Ab diesem Zeitpunkt können Sie auch gegen Dritte, die in der Liegenschaft wohnen, auf Räumung klagen. Vorher sind Sie zu Klagen aus dem Eigentum noch nicht berechtigt.
Ob eine Forderung erloschen ist, kann auch ein Schiedsgericht feststellen, wenn die Parteien das vereinbart haben. Ob die Zwangsvollstreckung deshalb unzulässig ist, darf hingegen nur ein staatliches Gericht entscheiden.
Wird Ihnen im Urteil eine Leistung auferlegt, muss das Gericht dafür eine Frist aussprechen; diese wirkt wie ein Aufschub der Vollstreckung. Ein solcher Aufschub tritt nicht von selbst ein: Fehlt der Ausspruch im Urteil, ist es sofort vollstreckbar.
Wenn Ihnen ein vollstreckbarer Titel nur die Einsicht in Bücher zuspricht, umfasst das nicht das Recht, Kopien der Unterlagen anzufertigen. Weder im Exekutionsverfahren noch in einem nachfolgenden Streit wird die zugesprochene Verpflichtung über ihren Wortlaut hinaus ausgeweitet.
Auch ein Anderkonto eines Rechtsanwalts kann grundsätzlich gepfändet werden, weil dort auch eigenes Geld des Anwalts liegen kann. Vor der Pfändung lässt sich nicht klären, welche Gelder das im Einzelnen sind. Der Anwalt muss die betroffenen Auftraggeber verständigen und aufklären, welche Schritte möglich sind; erst danach wird geklärt, was fremdes Vermögen ist.
Nein. Die Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte von verschiedenen Stellen ordnet das Gericht nicht von sich aus an. Es braucht dafür den Antrag eines Berechtigten, etwa des Treuhänders, eines Gläubigers oder des Schuldners selbst.
Solange die Versicherung Sie nur von Kosten freistellen muss, kann dieser Anspruch nicht gepfändet werden. Erst wenn Sie die Kosten selbst bezahlt haben, wird daraus ein Anspruch auf Rückersatz von Geld. Dieser Anspruch ist dann pfändbar.
Als Schuldner haben Sie die Wahl. Sie können mit einer Klage gegen den Anspruch selbst vorgehen oder die Aufhebung der gerichtlichen Sicherung beantragen.
Wollen Sie gegen jemanden Exekution führen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, müssen Sie schon im Exekutionsantrag darlegen, dass es sich um eine bevorrechtete Forderung handelt. Diese Angabe gehört also bereits in den Antrag und nicht erst in ein späteres Vorbringen.
Wollen Sie Arbeiten, zu denen der andere verurteilt wurde, auf seine Kosten selbst durchführen lassen, müssen Sie im Antrag behaupten, dass er sie nicht oder nicht vollständig erledigt hat, und genau angeben, wozu Sie ermächtigt werden sollen. Brauchen Sie dafür einen Sachverständigen, zählen auch dessen Kosten zur notwendigen Rechtsverfolgung. Behauptet der andere, er habe alles erledigt, muss er das mit einer eigenen Klage geltend machen; bei der Bewilligung wird darauf nicht Bedacht genommen.