Exekution
293 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Über die Bewilligung der Zwangsvollstreckung entscheidet das Gericht in erster Instanz ohne die Gegenseite anzuhören. Auch im Rechtsmittelverfahren wird die Gegenseite nur dann gehört, wenn das Gericht dies im Einzelfall für geboten hält, etwa wenn es als letzte Instanz entscheidet.
Ja, wenn es gedeckt ist. Der Ersteher lässt eingetragene Dienstbarkeiten unberührt, wenn er sie ohne Anrechnung übernehmen muss oder wenn sie im gebotenen Betrag volle Deckung finden. Ein eingetragenes Mietrecht wird dabei wie eine Dienstbarkeit behandelt; findet es keine Deckung, kann der Ersteher kündigen, und an die Stelle des Rechts tritt eine Entschädigung.
In aller Regel nicht. Haben die ersten beiden Gerichte gleich entschieden, steht im Verfahren zur Eintreibung kein weiterer Weg zum Obersten Gerichtshof offen. Ausnahmen bestehen nur bei einstweiligen Verfügungen, bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und bei Anträgen auf Versagung der Vollstreckung. Für die zwangsweise Begründung eines Pfandrechts gilt keine Ausnahme.
Nur nach Maßgabe seines Rangs. Ein offenkundiges, nicht eingetragenes Recht muss der Ersteher nur übernehmen, wenn ihm der durch die Entstehung geschaffene Rang das erlaubt. Berufen Sie sich als Berechtigter darauf, müssen Sie behaupten und beweisen, dass Ihr Recht dem bestrangigen betreibenden oder einem besser gestellten Pfandgläubiger vorgeht oder im Meistbot Deckung gefunden hätte. Klagt umgekehrt der Ersteher auf Freiheit von der Dienstbarkeit, ist die Beweislast anders verteilt.
Der Antrag einer Klage mit Einwendungen gegen den Anspruch lautet, dass der Anspruch, für den die Vollstreckung bewilligt wurde, erloschen oder gehemmt ist.
Das Gericht muss nicht eigens erheben, wie hoch der Schaden der beklagten Partei ausfallen könnte. Es bestimmt die Sicherheit nach freiem Ermessen.
Fehlt jede Bescheinigung Ihres Anspruchs, kann das nicht durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden. Eine Sicherheit hilft nur dort, wo die Bescheinigung unzureichend, aber vorhanden ist.
Haben Sie gegen eine einstweilige Verfügung sowohl Rekurs als auch Widerspruch erhoben, wird zuerst der Rekurs erledigt und erst danach der Widerspruch.
Wird vor dem Strafrichter ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Angeklagte verpflichtet, innerhalb einer Frist an einen Dritten zu zahlen, kann dieser Dritte den Betrag eintreiben lassen. Er braucht dafür kein eigenes Urteil.
Nein. Ein Rechtsmittel, das gar nicht zulässig ist, hält die Rechtskraft der Entscheidung nicht auf. Die Entscheidung wird trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar, sodass weiter gegen Sie vollstreckt werden kann.
Vollstreckt werden darf nur, wenn sich der Umfang der geschuldeten Leistung aus dem Titel selbst ergibt. Es ist nicht zulässig, diesen Umfang erst mit zusätzlichen Urkunden nachzuweisen.
Nein. Hat ein unzuständiges Gericht die Zwangsvollstreckung bewilligt, ist dieser Beschluss trotzdem gültig. Er bleibt die Grundlage für die weiteren Schritte im Verfahren.
Sie können sich gegen die Vollstreckung mit einer Klage wehren und dabei auch Gegenforderungen einwenden. Voraussetzung ist, dass Sie diese Forderungen im ursprünglichen Verfahren noch nicht geltend machen konnten.
Ein Titel ist auch dann ausreichend bestimmt, wenn sich der geschuldete Betrag durch eine einfache Rechnung aus dem Titel selbst ermitteln lässt. Zugesprochene Verzugszinsen dürfen daher auch als Zinsstaffel festgelegt werden.
Ja. Alle Einwände, die Sie kennen, müssen Sie schon in der Klage gegen die Vollstreckung vorbringen. Sie können nicht mit immer neuen Verfahren nachlegen und das Exekutionsverfahren so verzögern. Nur Umstände, die es bei der Klage noch nicht gab, dürfen später ergänzt werden.
Sie müssen Ihre Klage auf die Kosten einschränken oder zurückziehen, sonst wird sie abgewiesen. Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Zwangsvollstreckung erst durch ein Rechtsmittelgericht abgewiesen wurde.
Nur gegen jenen Anspruch, für den die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, und nur solange eine solche Vollstreckung besteht. Wird nur wegen eines Teils des Urteilsbetrags vollstreckt, können Sie sich auch nur gegen diesen Teil wehren.
Das Verfahren läuft ab der Bewilligung und solange es nicht beendet oder eingestellt ist. Wird der Antrag rechtskräftig abgewiesen, ist das der Beendigung gleichzuhalten. Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz.
Ja. Stellt sich heraus, dass ein Gericht für die Vollstreckung oder die einstweilige Verfügung nicht zuständig war, muss es das aussprechen und die Sache abgeben. Was bereits vollzogen wurde und was schon rechtskräftig beschlossen ist, bleibt aber aufrecht und ist nicht ungültig.
Erscheint der Gegner trotz Ladung nicht, gilt seine Zustimmung als angenommen. Eine einstweilige Verfügung wird allein deshalb aber noch nicht erlassen.
Nein. Für das Einschreiten im Verfahren über die Verteilung des Versteigerungserlöses werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht die Kosten eines Rechtsmittels. Anderes gilt nur, wenn darüber ein eigener Zwischenstreit geführt wird.
Der Oberste Gerichtshof überprüft auch im Exekutionsverfahren nur Rechtsfragen, nicht die Tatsachen. Er geht von dem Sachverhalt aus, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat, und ist an dessen Würdigung gebunden. Anderes gilt nur, wenn die Bescheinigung ausschließlich auf Urkunden beruht.
Haben Sie mit einer einstweiligen Verfügung bereits einen Titel, aus dem Sie das Unterlassen erzwingen können, fehlt Ihnen für eine neuerliche Klage auf dasselbe Unterlassen das Rechtsschutzbedürfnis. Auch ein damit verbundener Sicherungsantrag hat dann keinen Erfolg.
Wird die Verteilung des Erlöses angefochten, weil sie gegen das Gesetz oder gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze verstößt, können auch jene Beteiligten ein Rechtsmittel erheben, die bei der Verteilungstagsatzung keinen Widerspruch erhoben haben oder gar nicht anwesend waren.
Wird gegen Ihre Forderung bei der Verteilung Widerspruch erhoben, müssen Sie Ihre Einwendungen dagegen nicht schon im Verteilungsverfahren vorbringen. Es gibt keine Bestimmung, nach der Sie diese sonst verlieren würden.
Ein ideeller Anteil an einer Liegenschaft ist kein abgegrenzter Raum, sondern nur ein rechnerischer Bruchteil. Er kann deshalb nicht geräumt und nicht übergeben werden.
Soll ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk weg, wird das als Vornahme einer Handlung auf Kosten des Verpflichteten durchgesetzt. Ist das Bauwerk noch bewohnt, kann davor eine Räumung stattfinden.
Ein Titel, der zur Unterfertigung aller für einen bestimmten Zweck erforderlichen Urkunden verpflichtet, ist ausreichend bestimmt. Sie müssen diese Urkunden im Antrag nicht genau bezeichnen. Im Zweifelsfall wird das Gericht vor der Bewilligung eine Tagsatzung anberaumen.
Die im Gesetz genannten Sicherungsmittel sind nur Beispiele. Das Gericht kann zur Sicherung Ihres Anspruchs auch andere Anordnungen treffen, die zum Zweck des Einzelfalls passen.
Ob Ihr Anspruch gefährdet ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das Gericht beurteilt das immer nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles.