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Exekution

293 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Genaue Bezeichnung des gesicherten Anspruchs · günstig für Antragsgegner

Sie müssen den Anspruch, den Sie sichern wollen, nach Gegenstand und Rechtsgrund genau bezeichnen und die nötigen Tatsachen behaupten. Erst dann prüft das Gericht, ob der Anspruch ausreichend glaubhaft gemacht ist. Das Verfahren bleibt auf den genannten Rechtsgrund beschränkt; fehlt die genaue Bezeichnung, wird Ihr Antrag abgewiesen.

Grenzen des Verbots an einen Dritten

Ein gerichtliches Verbot an einen Dritten kann sich nur auf dessen Pflichten beziehen, nicht auf seine Rechte. Ihm kann daher nicht die Ausübung eines Rechts verboten werden, sondern nur die Erfüllung einer Verpflichtung.

Unwiederbringlicher Schaden

Ein Schaden ist unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist, der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und entweder kein Ersatz geleistet werden kann, weil der Schädiger zahlungsunfähig ist, oder Geld den Schaden nicht wirklich ausgleicht.

Behauptungslast bei einstweiliger Verfügung · günstig für Antragsgegner

Wer eine einstweilige Verfügung zur Abwehr drohender Gewalt oder eines nicht wiedergutzumachenden Schadens will, muss selbst die konkreten Umstände behaupten, die das begründen. Diese Last trifft ausschließlich ihn.

Dauer einer einstweiligen Verfügung

Das Gericht muss von sich aus festlegen, für welche Zeit eine einstweilige Verfügung gilt. Es ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Auch wenn niemand einen Antrag dazu stellt, muss es die Frist festsetzen.

Bestreitung als Gefährdung des Anspruchs · günstig für Antragsgegner

Dass der Gegner den behaupteten Anspruch bestreitet, genügt für sich allein nicht für die Annahme, die Durchsetzung des Anspruchs sei gefährdet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er das im Verfahren oder außerhalb tut. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, die eine solche Sorge begründen.

Bescheinigung des Anspruchs und Sicherheitsleistung · günstig für Gegner

Sie müssen Ihren behaupteten Anspruch glaubhaft machen, jedenfalls dann, wenn er strittig ist und das Gericht das verlangt. Eine Sicherheitsleistung kann nur eine unzureichende Bescheinigung ausgleichen, nicht aber das völlige Fehlen jeder Bescheinigung. Das gilt sowohl für den Grund als auch für die Höhe des Anspruchs.

Sicherheitsleistung bei einstweiliger Verfügung

Die Sicherheitsleistung dient dazu, den Schaden und die Kosten des Gegners abzudecken, falls sich die einstweilige Verfügung als unberechtigt herausstellt. Lässt sich der mögliche Schaden noch nicht sicher abschätzen, genügt zunächst ein verhältnismäßig niedriger Betrag. Er kann später erhöht werden, wenn er sich als zu gering erweist.

Sicherheitsleistung und Vermögen · günstig für Antragsgegner

Hat der Gegner im Rekurs beantragt, den Antrag abzuweisen, darf auch erst das Rekursgericht eine Sicherheitsleistung auferlegen. Ihre eigenen Vermögensverhältnisse spielen dabei keine Rolle, weder für die Frage, ob eine Sicherheit zu leisten ist, noch für deren Höhe.

Ende einer einstweiligen Verfügung

Eine einstweilige Verfügung erlischt nicht von selbst, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die sie bewilligt wurde. Es braucht dafür immer eine ausdrückliche Aufhebung durch das Gericht. Die im Gesetz genannten Aufhebungsgründe sind außerdem nicht abschließend aufgezählt.

Sicherheitsleistung bei unklarer Anspruchshöhe · günstig für Antragsteller

Ist die Höhe Ihres Anspruchs nicht ausreichend bescheinigt, kann Ihnen das Gericht eine Sicherheitsleistung auferlegen. Die einstweilige Verfügung kann dann trotzdem erlassen werden.

Sicherheit trotz belegtem Anspruch · günstig für Antragsgegner

Auch wenn Sie Ihren Anspruch ausreichend belegt haben, kann das Gericht den Vollzug der Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Das gilt, wenn wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Gegners Bedenken bestehen. Die Sicherheit schafft dann den nötigen Ausgleich zwischen beiden Seiten.

Reichweite des Verbots an einen Dritten

Mit einem Verbot an einen Dritten können ihm nur Handlungen untersagt werden, die den Anspruch des Gegners der gefährdeten Partei betreffen. Weiter reicht ein solches Verbot nicht.

Vollstreckbarkeitsbestätigung der Behörde · günstig für Gläubiger

Wenn eine Verwaltungsbehörde bestätigt, dass ihr Bescheid vollstreckbar ist, ist das kein eigener Bescheid, sondern nur eine Beurkundung. Das Gericht ist an diese Bestätigung gebunden. Sie können sie daher im Exekutionsverfahren nicht einfach in Frage stellen.

Verfügung über ein eingetragenes Pfandrecht · günstig für Gläubiger

Solange im Grundbuch noch der betreibende Gläubiger als Inhaber des Pfandrechts eingetragen ist, kann nur er darüber bücherlich verfügen. Das gilt auch dann, wenn das Pfandrecht außerhalb des Grundbuchs bereits auf jemand anderen übergegangen ist.

Verschulden bei Unterlassungsexekution · günstig für Verpflichteter

Nein. Eine Geldstrafe, weil Sie einem gerichtlichen Unterlassungsgebot zuwidergehandelt haben, setzt voraus, dass Sie schuldhaft gehandelt haben, also zumindest fahrlässig. Ein Verhalten ganz ohne Verschulden rechtfertigt keine solche Exekution.

Rechtsmittel gegen den Vollzug einer einstweiligen Verfügung · günstig für Antragsteller

Nein. Bestätigt das Gericht zweiter Instanz das Ersuchen an das Grundbuchsgericht, ein bewilligtes Veräußerungs- und Belastungsverbot zu vollziehen, ist dagegen kein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig. Die Ausnahme, die es sonst bei einstweiligen Verfügungen gibt, gilt hier nicht.

Neues Vorbringen im Exekutionsverfahren

Nein. Neues Vorbringen ist im Exekutionsverfahren nur beim Rekurs an die zweite Instanz erlaubt. Beim weiteren Rechtsmittel an die dritte Instanz gilt diese Erlaubnis nicht.

Bestimmtheit eines Unterlassungsgebots · günstig für Beklagter

Ein gerichtliches Verbot muss das untersagte Verhalten so genau beschreiben, dass der Verpflichtete sein künftiges Verhalten daran ausrichten kann. Allgemeine Wendungen wie unsachlich oder aufdringlich genügen dafür nicht, auch wenn sie näher umschrieben werden. Für Gericht und Parteien muss unverwechselbar feststehen, was geschuldet wird.

Exekution auf das Nacherbenrecht · günstig für Gläubiger

Ja. Sind Sie als Nacherbe eingesetzt, steht Ihnen bereits ein Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft zu. Dieses Recht können Ihre Gläubiger pfänden und verwerten lassen.

Wortlaut der Erklärung im Exekutionstitel · günstig für Verpflichteter

Ja. Soll ein Urteil die Abgabe einer Erklärung ersetzen, muss die Erklärung im Titel wörtlich angeführt sein. Fehlt der genaue Wortlaut, kann das Urteil die Erklärung nicht ersetzen.

Zwingende Verteilungstagsatzung

Bevor der Erlös aus einer Versteigerung verteilt wird, muss zwingend eine eigene Tagsatzung über die Verteilung stattfinden. Ohne diese Verhandlung darf nicht verteilt werden.

Verwertung eines GmbH-Anteils in der Exekution · günstig für Gläubiger

Nein. Wird der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH in der Exekution verwertet, trifft das Exekutionsgericht keine Pflicht, einen nach dem Gesellschaftsvertrag aufgriffsberechtigten Mitgesellschafter zu verständigen. Um Informationen über das Verfahren müssen Sie sich also selbst kümmern.

Versteigerung eines Bauwerks auf fremdem Grund · günstig für Ersteher

Ja. Wird ein Bauwerk auf fremdem Grund versteigert, gehen die Rechte und Pflichten aus dem zugrunde liegenden Vertrag von Gesetzes wegen auf den Ersteher über. Als Grundeigentümer können Sie sich dagegen nicht mit Erfolg wehren.

Pfändung einer Forderung, Prüfung des Bestands · günstig für Gläubiger

Nein. Das Gericht, das die Pfändung bewilligt, prüft nicht, ob die gepfändete Forderung wirklich besteht. Nur wenn sich das Gegenteil schon aus dem Antrag oder aus dem Akt ergibt, wird der Antrag abgewiesen. Ob die Forderung besteht, wird erst im Streit mit dem Drittschuldner geklärt.

Urteil gegen den neuen Eigentümer · günstig für Kläger

Wurde eine Liegenschaft während des Verfahrens verkauft und die Klage nicht im Grundbuch angemerkt, können Sie aus dem Urteil allein nicht gegen den neuen Eigentümer vollstrecken. Wusste dieser aber vom laufenden Verfahren, können Sie ihn gesondert klagen. Den Urteilsspruch formuliert das Gericht dabei von sich aus.

Übernommene Forderung mit bestehendem Urteil · günstig für Schuldner

Hat der frühere Gläubiger für die Forderung bereits ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, können Sie als neuer Gläubiger nicht noch einmal auf Zahlung klagen. Ihnen bleibt nur der Weg über die Vollstreckung, in der Sie den Übergang der Forderung nachweisen oder auf Zulassung der Vollstreckung klagen. Diese Klage können Sie auch gegen den übernommenen Schuldner erheben.

Bestreiten der Rechtsnachfolge in der Exekution

Wird gegen Sie vollstreckt, weil jemand behauptet, ein Recht oder eine Pflicht sei übergegangen, können Sie das nicht formlos bestreiten. Dafür gibt es nur einen Weg, nämlich eine eigene Klage gegen die Exekutionsbewilligung.

Ergänzung eines mangelhaften Vollstreckungstitels · günstig für Gläubiger

Ja. Ist Ihr Urteil oder ein sonstiger Titel zu unbestimmt oder inhaltlich mangelhaft, können Sie mit einer eigenen Klage seine Ergänzung erwirken. Das ist bei jeder Art von Titel möglich, auch bei einer Kostenentscheidung und bei Titeln aus einem Verfahren vor einer Behörde.

Falsche Bezeichnung nach dem Tod · günstig für Gläubiger

Wird ein Antrag auf Zwangsvollstreckung im Namen eines Verstorbenen statt im Namen des Nachlasses gestellt, ist das nur eine falsche Bezeichnung und kein Mangel, der den Antrag scheitern lässt. Die Bezeichnung kann berichtigt werden, auch vom Gericht selbst.