Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Unterhaltsvergleiche gelten in der Regel nur, solange die Verhältnisse gleich bleiben; dabei zählt jede Änderung der Sachlage, nicht nur eine Änderung von Vermögen oder Sorgepflichten. Verpflichtet sich ein Vater in dürftigen Verhältnissen zu Zahlungen an der äußersten Grenze seiner Kräfte, gilt das nur, solange das Kind seine Pflicht zur Achtung gegenüber dem Vater erfüllt. Bei besonders krassen Verletzungen dieser Pflicht kann er die Herabsetzung auf das gesetzliche Ausmaß verlangen.
Der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögens gilt nicht als bloße Geldforderung, auch wenn Sie nach Ihrem Vorschlag nur eine Ausgleichszahlung anstreben. Deshalb können zu seiner Sicherung alle Sicherungsmittel angeordnet werden, die das Gesetz für andere Ansprüche vorsieht.
Wenn Tatfragen tief in die Lebenssphäre einer Partei hineinreichen, entscheidet für die Beweislast, wer dem Beweis näher steht. Niemand muss aber beweisen, dass er zu einem bestimmten Verhalten des Gegners keinen Anlass gegeben hat. Wer sich darauf beruft, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei, trägt die Behauptungs- und Beweislast; bleibt unklar, ob ein Umstand zur Aufhebung der Gemeinschaft geführt hat, geht das zu seinen Lasten.
Ja. Solange über das Verschulden noch nicht rechtskräftig entschieden ist, dauert das Scheidungsverfahren an. Eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang damit bleibt deshalb möglich, und bis dahin kann auch vorläufiger Unterhalt begehrt werden.
Bei einem Kind, das einen Elternteil verloren hat, helfen die üblichen Bedarfssätze und Obergrenzen nicht weiter. Der Bedarf muss anhand der tatsächlichen Lebensverhältnisse ermittelt werden; auch die Höhe einer Mindestpension kann dabei ein Anhaltspunkt sein, muss es aber nicht. Zu berücksichtigen ist, dass das Kind nun auf Betreuung durch andere angewiesen ist; gedeckt wird das aus der Pension und aus dem Unterhalt des Vaters.
Haben Sie mitgearbeitet und mitgezahlt, weil Sie später dort wohnen durften sollten, und tritt dieser Grund nicht ein, steht Ihnen eine angemessene Entlohnung zu; auf den Nutzen des anderen kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Haben Sie das Scheitern selbst herbeigeführt, erhalten Sie nur den Wert der Bereicherung; liegen die Ursachen auf beiden Seiten, wird geteilt.
Für die Frist zur Aufteilung des ehelichen Vermögens gelten die allgemeinen Verjährungsregeln sinngemäß. Außergerichtliche Vergleichsgespräche können die Frist daher anhalten. Ein rechtzeitiger Antrag unterbricht sie nur, wenn Sie das Verfahren danach auch ordentlich weiterbetreiben.
Ja. Verlangen Sie die Aufwertung eines Unterhalts, den Sie mit Ihrem Ehepartner in einem Vergleich festgelegt haben, behandelt das Gericht den Streit als Streit über den gesetzlichen Unterhalt. Für eine Klage auf Herabsetzung eines solchen Betrags gilt das nicht.
Die Frist beginnt, sobald das Scheidungsurteil nicht mehr angefochten werden kann. Verzichten beide Seiten auf ein Rechtsmittel, ist das schon in diesem Augenblick der Fall. Wird nur der Ausspruch über das Verschulden bekämpft, wird die Scheidung selbst dennoch rechtskräftig.
Schon ab dem Zeitpunkt, in dem das Erstgericht an seine Entscheidung gebunden ist, also mit deren Verkündung oder mit der Übergabe der Urschrift an die Geschäftsstelle. Auf die Rechtskraft müssen Sie nicht warten.
Es ist bisher nicht geklärt, in welchem Verhältnis eine außergerichtliche Vereinbarung über das Vermögen zu einer späteren Erklärung bei Gericht steht, keine vermögensrechtlichen Ansprüche zu haben. Weil dazu keine Rechtsprechung des Höchstgerichts besteht, wurde das außerordentliche Rechtsmittel vorläufig angenommen.
Es kommt darauf an, was Sie damals wussten. Waren Ihnen die Umstände schon bekannt und wollen Sie nachträglich ein Verschulden des anderen festgestellt haben, ist eine Ergänzungsklage einzubringen. Erfahren Sie erst später von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Zeit vor dem Schluss der Verhandlung, ist eine Wiederaufnahmsklage der richtige Weg. Beide Klagen sind an Fristen gebunden.
Nein, wenn die Vereinbarung tatsächlich gelebt wurde. Vereinbaren Eltern mehrerer Kinder, dass jeder für das bei ihm lebende Kind selbst aufkommt, wird der Unterhalt statt in Geld in Naturalleistungen erbracht. Hat der betreuende Elternteil die Lebenshaltung im selben Ausmaß bestritten, ist eine Zwangsvollstreckung des Kindes unzulässig.
Nur zum Teil. Bei Unterhalt für die Vergangenheit werden alle Geld- und Sachleistungen mit Unterhaltscharakter berücksichtigt. Entscheidend ist, ob Sie diese Leistungen auch dann erbracht hätten, wenn Sie schon damals von der höheren Pflicht gewusst hätten. Im Zweifel wird das nicht angenommen.
Auch beim Unterhalt für ein Kind kann der Anspruch wegen Missbrauchs verneint werden. Dafür ist aber absichtliches Verhalten nötig, das den Bedarf erst schafft oder eigene Mittel des Kindes schmälert. Ein solches Verhalten der betreuenden Mutter wird dem Kind nicht zugerechnet.
Sozialhilfe zum Lebensunterhalt mindert Ihren Unterhaltsanspruch nicht. Soweit die Leistung sachlich und zeitlich dem Unterhalt entspricht, können Sie aber keine Zahlung an sich selbst verlangen. Einforderbar wird der Anspruch erst, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist; bis dahin kann das Gericht nur feststellen, dass er besteht.
Lebt das Kind nicht bei den Eltern, wird bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zuerst von den Bemessungsgrundlagen jener Betrag abgezogen, den jeder Elternteil für sich selbst braucht. Der Unterhalt des Kindes wird dann im Verhältnis der verbleibenden Beträge aufgeteilt. Reicht das nicht aus, kommt die Unterhaltspflicht der Großeltern zum Tragen, die sich aber auf ihre eigenen Bedürfnisse berufen können.
Wer eine Ausgleichszahlung erhalten und gespart hat, muss dieses Vermögen für den Unterhalt heranziehen, wenn es nicht mehr dem Zweck dient, für den es gedacht war, etwa weil die Wohnfrage anders gelöst wurde, und wenn das laufende Einkommen nicht ausreicht. Die Zinsen kommen zum Einkommen dazu. Wird das Vermögen selbst für einen höheren Lebensstandard verbraucht, zählt insoweit auch das Vermögen zur Bemessungsgrundlage.
Bei einfachen Lebensverhältnissen wird das eigene Einkommen des Kindes auf beide Seiten aufgeteilt: auf den zahlenden und auf den betreuenden Elternteil. Der Schlüssel dafür ergibt sich aus dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe des Kindes und dessen Abstand zur Höhe der Mindestpension.
Der Unterhaltspflichtige selbst muss beweisen, dass er trotz Einsatz aller Kräfte nicht leisten kann; das Kind muss Abstammung, Bedarf und das Wissen des Pflichtigen um seine Pflicht dartun. Diese Grundsätze gelten auch bei der erstmaligen Festsetzung, sofern sich die Verhältnisse zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts noch feststellen lassen.
Nicht sofort. Hat der Jugendwohlfahrtsträger die Unterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst veranlasst und rechtzeitig eine gerichtliche Entscheidung beantragt, bleibt diese Maßnahme bis zur Entscheidung des Gerichts aufrecht. Ein Eingriff in die Obsorge ist immer nur das letzte Mittel und nur so weit zulässig, wie es zur Abwendung einer Gefährdung nötig ist.
Entscheidend ist zunächst, ob die Sache dem Unternehmen als Zubehör dient. Lässt sich so keine klare Abgrenzung treffen, können hilfsweise die steuerlichen Bewertungsvorschriften herangezogen werden. Das ist wichtig, weil Unternehmen bei der Aufteilung nach der Scheidung ausgenommen sind.
Die Scheidung selbst kann rechtskräftig werden, obwohl über das Verschulden noch nicht endgültig entschieden ist. Bei einer Scheidung wegen Verschuldens muss allerdings irgendein Verschulden des Beklagten angenommen werden, damit die Ehe überhaupt geschieden werden kann.
Der nachträgliche Ausspruch über das Verschulden schützt jenen Ehegatten, der an der Ehe festhalten wollte und trotzdem geschieden wurde; er sichert dessen Unterhalt. Stützen aber beide Ehegatten ihr Scheidungsbegehren auf die Zerrüttung der Ehe, ist eine solche Verschuldensprüfung nicht möglich.
Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Verfehlungen beider Ehepartner ist nicht nötig, das Verhalten des beklagten muss aber durch jenes des klagenden Ehepartners irgendwie beeinflusst worden sein. Sonst käme es zu einer Aufrechnung der beiderseitigen Verfehlungen, die nicht zulässig ist. Anders ist es nur, wenn die Verfehlungen des Beklagten daneben so weit zurücktreten, dass ihre Berücksichtigung sittlich nicht zu rechtfertigen wäre.
Ja. Angerechnet wird nur der reine Wert: Vom Wert der Sache werden die Schulden abgezogen, die für ihren Erwerb oder ihre Werterhöhung aufgenommen wurden und bei der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch offen waren. Bereits getilgte Beträge werden vom Tag der Zahlung bis zur Entscheidung nach einem Verbraucherpreisindex aufgewertet.
Der Oberste Gerichtshof ist von dieser Regel im Jahr 2019 ausdrücklich abgegangen; was heute an ihre Stelle tritt, geht aus der Quelle nicht hervor, die Rechtslage ist daher unsicher. Der Rechtssatz gibt die ältere Ansicht wieder: Danach konnte der Verzicht auf Beruf, eigenes Einkommen und Karriere über den geleisteten Beitrag hinaus grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Nur wenn die Ehe aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden des Mannes aufgelöst wurde, stand der Frau daraus ein eigener Ausgleichsanspruch zu.
Gehört Ihnen beiden eine Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung und der Betrieb eines Ehegatten befinden, wird nur der Teil aufgeteilt, der auf die Wohnung entfällt. Bekommt der Ehegatte mit dem Betrieb auch den Wohnanteil des anderen, bleibt der betrieblich genutzte Anteil dennoch im gemeinsamen Eigentum. Dieses Miteigentum lässt sich nur mit einer Teilungsklage auflösen.
Wer seinen Bedarf zur Gänze aus öffentlichen Mitteln gedeckt bekommt, kann grundsätzlich nicht zusätzlich Unterhalt verlangen, weil ihm keine doppelte Versorgung zusteht. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz anordnet, dass der Unterhaltsanspruch erst später auf den Träger übergeht. Dann bleibt Ihr Anspruch bestehen.
Dass über den Unterhaltspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, macht eine Exekution für sich allein noch nicht aussichtslos. Denn auf die ihm belassenen Beträge kann für laufenden Unterhalt gegriffen werden. Ein Vorschuss ohne vorherigen Exekutionsversuch ist deshalb allein deswegen nicht gerechtfertigt.