Mietrecht
1.401 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Schließt ein Miteigentümer, dem nicht die Mehrheit gehört, ohne Zustimmung der anderen einen Bestandvertrag ab, bindet dieser die übrigen Eigentümer nicht. Sie können gegen den Mieter mit Räumungsklage vorgehen.
Nein, dazu ist er grundsätzlich nicht verpflichtet. Sein Schweigen allein bedeutet daher noch nicht, dass er der Auflösung zustimmt. Erst zusätzliche eindeutige Handlungen, etwa eine Neuvermietung oder die Annahme der Schlüssel, lassen auf eine Zustimmung schließen.
Geht es um einen andauernden Zustand, wird besonders streng geprüft, ob der Vermieter stillschweigend auf die Kündigung verzichtet hat. Ein solcher Verzicht wird also nur unter strengen Voraussetzungen angenommen.
Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass Auflösungsgründe und Kündigungsgründe ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen.
Nein. Wenn Sie eine konsens- und vertragswidrige Benützung längere Zeit stillschweigend hinnehmen, liegt darin noch kein Verzicht darauf, die Unterlassung zu verlangen. Auf eine Zustimmung könnte nur geschlossen werden, wenn Sie darauf hindeutende Erklärungen abgegeben haben, nicht schon, wenn Sie nicht ausdrücklich protestiert haben.
Die Regel über die Aufhebung eines Vertrags wegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung gilt auch für Miet- und Pachtverträge.
Ja. Zinslisten sind keine bloß privaten Aufzeichnungen des Verwalters, sondern Belege, die mit jeder regelmäßigen Abrechnung vorzulegen sind. Nach dem Ende der Verwaltertätigkeit sind sie im Zuge der Schlussrechnung herauszugeben, damit die neue Verwaltung ungehindert weiterarbeiten kann. Originalbelege sind ohne Verzug herauszugeben, unabhängig davon, ob die Rechnung schon genehmigt wurde.
Nur wenn Sie die Arbeiten beruflich oder gewerblich ausführen. Haben Sie als Mieter die Arbeiten sonst selbst verrichtet, steht Ihnen für Ihre Mühe keine Entlohnung zu.
Haben Sie als Mieter nützliche Verbesserungen bezahlt, können Sie den Ersatz in der Regel erst verlangen, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Erst dann steht fest, ob die Investition dem Vermieter tatsächlich einen klaren Vorteil bringt.
Wenn das Gesetz verlangt, dass ein Bestandvertrag auf gewisse Zeit geschlossen wird, sollen damit nur immerwährende Nutzungsverhältnisse ausgeschlossen werden. Eine feste Befristung ist damit nicht gefordert.
Ja. Auch ein Objekt, das erst entstehen soll, darf vermietet werden. Der Vertrag ist deshalb nicht unwirksam.
Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal ist die Pflicht, den Betrieb zu führen. Wurde eine solche Betriebspflicht vereinbart, liegt eine Pacht vor.
Ja. Führen Sie Instandhaltungsarbeiten durch, die eigentlich dem Vermieter obliegen, können Sie den notwendig und nützlich gemachten Aufwand ersetzt verlangen. Ob dem Vermieter daraus tatsächlich ein Vorteil entstanden ist, spielt keine Rolle. Heizöl für die Wohnung zählt allerdings nicht zu diesem Aufwand.
Als Entgelt kommt auch ein einmaliger Betrag oder die Übernahme der Errichtungskosten der Wohnung in Betracht. Voraussetzung ist, dass feststeht, für welchen Zeitraum diese Leistung die Überlassung der Wohnung abgelten soll.
Die Miete muss nicht nur aus Geld bestehen. Sie können mit dem Vermieter auch vereinbaren, dass Sie die notwendigen Erhaltungsarbeiten durchführen und daneben nur einen kleinen Betrag und die Betriebskosten zahlen. Auch das ist eine gültige Miete.
Wird das Mietobjekt beschädigt zurückgegeben, muss der Mieter beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, haftet er für den Schaden.
Der Mieter haftet für Beschädigungen des Mietobjekts und kann sich nur durch den Nachweis fehlenden Verschuldens befreien. Wusste der Vermieter, dass ein unbefugter Handwerker im Auftrag des Mieters arbeitet, liegt darin kein Verzicht auf diese Haftung. Wer im Pfusch arbeiten lässt, muss mit unfachgemäßer Ausführung rechnen und trifft daher ein Verschulden.
Der Vermieter muss einer baubewilligungspflichtigen Veränderung nur zustimmen, wenn dadurch seine Interessen nicht beeinträchtigt werden und die Veränderung für den vereinbarten Gebrauch unbedingt notwendig ist. Beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen.
Ein Mietvertrag setzt nicht voraus, dass Sie monatlich einen Geldbetrag zahlen. Das Entgelt kann auch in einer einmaligen Leistung bestehen oder darin, dass Sie die Kosten für Erhaltung und Verwaltung übernehmen. Auch eine Mischung aus einem monatlichen Betrag und der Übernahme von Instandhaltungskosten ist möglich.
Der Mietzins muss im Vertrag nicht in einer Zahl festgelegt sein. Es genügt, wenn der Vertrag alles enthält, was die Bestimmung des Zinses ermöglicht, etwa die Vereinbarung ortsüblicher Bedingungen.
Ihr Recht, die Wohnung zu gebrauchen, erlaubt Ihnen auch bauliche Veränderungen, solange die Substanz des Hauses nicht verletzt wird. Die Veränderung darf außerdem nicht erheblich sein und muss sich leicht wieder beseitigen lassen.
Wenn Sie für die Nutzung einer Sache nur einen einmaligen Betrag zahlen, spricht das nicht grundsätzlich gegen einen Mietvertrag. Der Mietzins kann auch in dieser einmaligen Zahlung bestehen. Voraussetzung ist, dass sich aus den Umständen ergibt, für welchen Zeitraum der Betrag gezahlt wurde.
Die gesetzliche Regelung über die Rückstellung des gemieteten oder gepachteten Objekts ist nicht zwingend. Vermieter und Mieter können daher im Vertrag etwas anderes vereinbaren.
Die Jahresfrist betrifft nur Ansprüche wegen Beschädigung oder übermäßiger Abnützung. Für das Verlangen, die Wohnung oder die Einrichtungsgegenstände selbst zurückzustellen, gilt sie nicht.
Auch wenn im Vertrag eine strengere Haftung des Mieters vereinbart wurde oder es um normale Abnützung geht, muss der Vermieter innerhalb eines Jahres nach der Rückstellung klagen. Danach kann er nichts mehr fordern.
Auch Bauarbeiten, die nur nützlich und nicht notwendig sind, müssen Sie als Mieter dulden, wenn Ihnen daraus keine wesentliche Beeinträchtigung entsteht. Erst eine wesentliche Beeinträchtigung müssen Sie nicht hinnehmen.
Ja, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat. Der Vermieter oder Verpächter muss mit seinem Verlangen nach Instandsetzung der Sache nicht bis zur Rückgabe warten. Ein solches Interesse liegt etwa vor, wenn ihm schon jetzt eine Wertminderung seines Eigentums droht.
Gilt ein befristet geschlossener Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit erneuert, geschieht das zu denselben Bedingungen, unter denen er vorher geschlossen war. Der Inhalt des Vertrags ändert sich durch die Verlängerung also nicht.
Sie müssen zumutbare Maßnahmen des Hauseigentümers hinnehmen, solange Ihr Mietrecht dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Erst bei einer wesentlichen Beeinträchtigung endet diese Pflicht.
Was der Mieter dem Vermieter leistet, muss kein Geldbetrag sein. Der Wert dieser Leistung muss auch nicht von vornherein feststehen. Auch die Pflicht, Getränke ausschließlich beim Grundeigentümer zu kaufen, gilt als Preis für die Nutzung.