Mietrecht
1.406 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Die Möglichkeit des Vermieters, den Mietzins nach dieser Bestimmung anzuheben, besteht auch dann, wenn im Vertrag ausdrücklich ein Weitergaberecht oder ein Verpachtungsrecht eingeräumt wurde.
Ja, wenn die Dauer bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dafür genügt schon eine Klausel, innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu kündigen. Auch ein Vertrag auf unbestimmte Zeit ist eintragbar, wenn der Vermieter für sich und seine Rechtsnachfolger für eine bestimmte Zeit auf Kündigungsgründe verzichtet.
Vermietet ein Verkehrsunternehmen Flächen im Rahmen seines Betriebs, gilt das Mietrechtsgesetz nicht. Entscheidend ist, ob Ihre Tätigkeit den Betriebszweck des Unternehmens unterstützen soll. Das wurde etwa für einen Lagerplatz mit Anschlussgleis im Bahnhofsgelände und für einen Verkaufsraum in einer Talstation bejaht.
Nein. Für die Rügepflicht bei der Geschäftsraummiete wird der Unternehmerbegriff nicht aus dem Umsatzsteuerrecht übernommen. Diese Steuergesetze verfolgen einen anderen Zweck, weshalb ihre Begriffe hier nicht gelten.
Ja. Als Unternehmen gelten nicht nur auf Gewinn gerichtete Tätigkeiten, sondern auch solche, die im öffentlichen Interesse humanitäre, geistige oder kulturelle Ziele oder ein Vereinsziel verfolgen. Es muss sich aber um eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit handeln, zu der auch Standort und Kundenstock zählen. Bei ausschließlich privater Verwendung gilt das nicht.
Ja. Als Geschäftsräumlichkeit gilt jedes rundum abgeschlossene Gebilde, das geschäftlichen Zwecken dient; die Aufzählung im Gesetz nennt nur Beispiele. Es genügt, dass das Objekt diesen Zwecken dient, die Tätigkeit selbst muss nicht darin ausgeübt werden. Ein Zugang für die Allgemeinheit ist nicht nötig.
Bei Streitigkeiten über Wohnungen mit höchstens sechzig Quadratmetern Nutzfläche gilt für die Berechnung der Kosten der niedrigste Wert. Wird nicht behauptet und belegt, dass die Wohnung größer ist, bleibt es bei dieser geringsten Grundlage.
Im Zweifel wird das gesamte bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig, und die Schlichtungsstelle stellt ihr Verfahren ein. Nur wenn Sie ausdrücklich bloß einen Teil abziehen oder es um ihrem Wesen nach unabhängige Anträge geht, bleibt der Rest dort.
Dann läuft die Frist nicht. Ohne ordnungsgemäße Anzeige kann Ihr Recht auf Anhebung des Mietzinses nicht verfallen, und Sie können ihn auch rückwirkend ab dem Zinstermin nach der Veräußerung geltend machen. Auf eine sonstige Kenntnis kommt es nicht an.
Ja. Geht es um die gesetzliche Zulässigkeit des Mietzinses, den Sie gemeinsam schulden, können Mitmieter darüber nur einheitlich streiten. Sie werden im Verfahren wie eine einzige Partei behandelt, so wie regelmäßig auch im Zivilprozess.
Ob der Vermieter eine Veränderung in der Wohnung dulden muss, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb liegt darin in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, mit der sich das Höchstgericht befassen muss.
Das Verfahren über die Grundsatzentscheidung und jenes über die endgültige Erhöhung bilden zwar eine Einheit. Daraus folgt aber nicht, dass im Verfahren über die endgültige Erhöhung nichts Neues mehr vorgebracht werden dürfte. Sie können dort etwa noch etwas zu den Ausstattungskategorien oder zu den Nutzflächen sagen.
Nein. Kaufen Sie einen Teil des Grundstücks, das Sie bisher gemietet haben, bleibt Ihr Kündigungsschutz für die weiterhin gemietete Fläche bestehen. Es gibt keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass Sie sich durch den Kauf schlechter stellen wollten.
Ja. Ist absehbar, dass die Zwangsverwaltung ohnehin bald wieder eingestellt werden müsste, kann das Gericht den Antrag abweisen, obwohl die dem Vermieter gesetzte Frist bereits abgelaufen ist.
Die schrittweise Anhebung des Mietzinses bei Geschäftsräumen ist nur möglich, wenn die Mietrechte durch den Tod des Mieters als Ganzes auf einen Rechtsnachfolger übergehen. Fehlt ein solcher Übergang des gesamten Vermögens, gibt es kein Recht zur Anhebung.
Ja, und der Grund muss nicht in der Person des Mieters oder Pächters liegen. Bei Bestandverhältnissen, die nicht unter das Mietrechtsgesetz fallen, kann es auch aus anderen Umständen unzumutbar werden, weiter an den Kündigungsverzicht gebunden zu bleiben.
Ist die Grundsatzentscheidung rechtskräftig, kann nicht mehr neu aufgerollt werden, ob die dort genannten Arbeiten eine Erhöhung des Mietzinses rechtfertigen. Gebunden sind Vermieter und Mieter nur an Art und Umfang dieser Arbeiten und an die Dauer der Erhöhung. Andere darin angeführte Umstände sind nicht bindend.
Ja. Vermietet der Eigentümer eines Bauwerks, das auf fremdem Grund steht, Räume darin, entstehen Hauptmietrechte. Dieses Bestandrecht kann allerdings nicht im Grundbuch eingetragen werden.
Bei der Entschädigung für Eingriffe in Ihr Mietrecht geht es nur darum, dass Ihre eigenen Nachteile ausgeglichen werden. Wem die Arbeiten nützen und wer daran verdient, spielt dafür keine Rolle. Sie können also keinen Anteil an fremden Vorteilen verlangen.
Ja, aber nur teilweise. Beim Untermietzins dürfen Verbesserungen berücksichtigt werden, die für Sie einen objektiven Nutzen haben. Auf Ihre konkrete Verwendung kommt es nicht an, wohl aber darauf, dass der Nutzen schon beim Abschluss des Untermietvertrages bestand.
Nein. Ein Buffet oder ein Restaurant, das in einem Flughafengebäude vermietet wird, fällt unter eine Ausnahme vom Mietrechtsgesetz. Der volle Mieterschutz gilt für ein solches Lokal daher nicht.
Ja. Die Pflicht, dem Vermieter eine Änderung der Machtverhältnisse in der Mietergesellschaft anzuzeigen, dient dem Schutz des Vermieters. Verletzen die vertretungsbefugten Organe diese Pflicht schuldhaft, haften sie persönlich, soweit der Vermieter von der Gesellschaft nicht voll befriedigt wird. Die Anzeigepflicht ist unbefristet.
Ja, zeitlich unbegrenzt. Verpachtet der Mieter das Unternehmen im Geschäftslokal, ist das Recht des Vermieters, den Hauptmietzins anzuheben, an keine Frist gebunden. Anders ist es bei einem Verkauf des Unternehmens: dort gilt eine Frist.
Kippen die Mehrheitsverhältnisse in der Mieterfirma, spricht das zwar für einen Machtwechsel, geprüft wird aber immer der Einzelfall. Steht am Ende des Vorgangs wirtschaftlich alles beim Alten, obwohl sich die rechtlichen Verhältnisse geändert haben, darf der Vermieter den Mietzins nicht anheben.
Ist eine förderungsrechtliche Zinsbegrenzung aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anwendbar, wird die Angemessenheit der Verzinsung des Darlehens durch einen Vergleich mit den am Kapitalmarkt orts- und marktüblichen Bedingungen geprüft.
Ja. Wurde für das Haus ein Verwalter bestellt, weil der Vermieter notwendige Arbeiten unterlassen hat, kann jeder Hauptmieter beantragen, dass die Mietzinsreserven an diesen Verwalter herausgegeben werden.
Das ist möglich. Die Anordnung, die Mietzinsreserven an den bestellten Verwalter herauszugeben, muss nicht auf jenen Betrag beschränkt werden, der für die aufgetragenen Erhaltungsarbeiten voraussichtlich nötig ist.
Nein. Ein Wirtschaftspark, für den die Schutzbestimmungen des Mietrechts nicht gelten, entsteht nur dadurch, dass Mietverhältnisse ab dem 1. März 1994 neu begründet werden. Bereits bestehende ältere Mietverhältnisse können nachträglich nicht dazu gemacht werden.
Vermieten Sie mehrere Teile der Wohnung gleichzeitig unter, wird nicht jede Untermiete für sich betrachtet. Für die Frage, ob Sie unverhältnismäßig viel einnehmen, zählen alle Einnahmen zusammen. Maßgeblich ist der Gesamterlös aus allen laufenden Untermietverhältnissen.
Nicht aus diesem Grund. Stellen Sie anderen bloß eine Firmenadresse zur Verfügung, ohne ihnen tatsächlich Räume zu überlassen, ist das keine Überlassung des Mietgegenstands. Der darauf gestützte Kündigungsgrund greift daher nicht.