Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Den Schaden trägt derjenige, bei dem er eingetreten ist. Entsteht er durch bloßen Zufall, können Sie ihn also niemand anderem anlasten.
Wenn Sie geschädigt wurden, müssen Sie beweisen, dass die Aufsicht vernachlässigt wurde. Der Aufsichtspflichtige muss dann beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Wie streng die Aufsicht sein muss, hängt vom Alter, den Eigenschaften und der Entwicklung des Beaufsichtigten ab.
Wer eine Vorschrift verletzt, die Schäden verhindern soll, haftet für den entstandenen Schaden. Von dieser Haftung kommt er nur frei, wenn er beweist, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte. Diesen Beweis muss er selbst erbringen.
Nein. Einem Autofahrer ist eine geringfügige Verringerung der Geschwindigkeit zuzumuten. Wenn Sie als Fußgänger die Fahrbahn überqueren und deshalb nur leicht abgebremst werden muss, trifft Sie deswegen keine Mitschuld.
Die Vorschriften über die Beleuchtung von Fahrzeugen haben für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung. Ihre Verletzung wiegt bei der Abwägung der Schuld besonders schwer, wenn sie geeignet ist, andere Verkehrsteilnehmer geradezu in die Irre zu führen. Das gilt auch für Fahrräder.
Ja. Auch Kinder müssen die Regeln für Fußgänger einhalten. Das gilt aber nur so weit, wie man es nach ihrem Einsichtsvermögen und ihrer körperlichen und geistigen Reife von ihnen erwarten darf.
Die Verletzung einer Schutzvorschrift verpflichtet nur insoweit zum Ersatz, als der Schaden gerade jenes Gut betrifft, das die Vorschrift schützen soll. Schäden, die außerhalb dieses Schutzzwecks liegen, sind nicht zu ersetzen.
Sie müssen Ihre Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anpassen. Diese Pflicht bezieht sich aber nur auf Hindernisse, die Sie wahrnehmen können oder mit denen Sie rechnen müssen. Für ein Hindernis, das plötzlich und für Sie nicht vorhersehbar auftaucht, greift dieser Schutzzweck nicht.
Dann trifft Sie ein Mitverschulden. In dem entschiedenen Fall wurde das Verschulden gleich geteilt: Der Fußgänger ging nachts angeheitert auf der Fahrbahn, der Autofahrer fuhr nicht auf Sicht. Je nach den Umständen fällt die Teilung auch anders aus, bis zu drei Vierteln zu Lasten des Fußgängers.
Das Überholverbot soll nicht nur den Gegenverkehr gefahrlos ermöglichen. Es soll auch alle Schäden verhindern, die beim Vorbeifahren am überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können.
Die Überholverbote dienen nicht nur dem gefahrlosen Gegenverkehr. Sie sollen auch jene Schäden verhindern, die während des Vorbeifahrens am überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen.
In der Regel nicht. Ein Kind, das erst seit kurzem zur Schule geht, muss sich der Gefahren im Straßenverkehr noch nicht voll bewusst sein. Spieltrieb und das Vergessen von Warnungen sprechen gegen einen Vorwurf.
Von einem etwa neunjährigen Schulkind darf erwartet werden, dass es vor dem Betreten der Fahrbahn nach beiden Richtungen schaut, ob der Verkehr das Überqueren zulässt. Tut es das nicht, kann ihm das als Mitverschulden angerechnet werden.
Nein. Betritt jemand verkehrswidrig die Fahrbahn und reagieren Sie um Sekundenbruchteile verspätet, trifft Sie kein Verschulden – anerkannt wurde das etwa bei 0,3 und bei 0,39 Sekunden. Bei einer Verspätung von 1,3 Sekunden hat das Gericht dagegen ein Verschulden angenommen.
Ja. Die Pflicht, ein abgestelltes Fahrzeug gegen Abrollen zu sichern, ist eine Schutzvorschrift. Wer sie verletzt, haftet für Schäden, die gerade durch das Wegrollen entstehen. Verwirklicht sich diese Gefahr nicht, greift die Vorschrift dagegen nicht.
Nein. Läuft ein noch nicht sechsjähriges Kind aus Spieltrieb über die Straße, ohne auf den Verkehr zu achten, trifft es kein Mitverschulden. Kindern in diesem Alter kann unbedachtes Verhalten im Straßenverkehr wegen ihrer geistigen Unreife in der Regel nicht vorgeworfen werden.
Die Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder sind eine Schutzvorschrift von erheblicher Bedeutung. Sie sollen erkennbar dafür sorgen, dass Fahrräder bei Dunkelheit von anderen wahrgenommen werden können. Wer ohne ausreichendes Licht oder ohne die vorgeschriebenen Rückstrahler fährt, verstößt dagegen.
Meist überwiegend zu Lasten des Fahrzeuglenkers. In dem entschiedenen Fall trug der Lastwagenlenker zwei Drittel und das achtjährige Kind ein Drittel. In anderen Fällen wurde das Verschulden mit drei zu eins oder vier zu eins zugunsten des Kindes geteilt.
Nein. Was Ihnen aus einer privaten Unfallversicherung zufließt, mindert den Ersatz nicht, den der Schädiger zu leisten hat.
Ja. Ihr Vertragspartner haftet für das Verschulden jedes Gehilfen wie für sein eigenes, gleichgültig ob dieser bei ihm angestellt oder ein selbständiges Unternehmen ist. Frei wird er nur, wenn er beweist, dass den Gehilfen kein Verschulden trifft.
Nein. Die Notstandshilfe soll nicht den Schädiger entlasten. Sie zählt nicht als Erwerbseinkommen, und auf ihre Gewährung besteht auch kein unbedingter Rechtsanspruch. Sie wird Ihnen daher nicht angerechnet.
Nein. Die den Eltern eines geschädigten Kindes gezahlte erhöhte Familienbeihilfe wird auf die Ansprüche des Kindes nicht angerechnet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kind selbst oder die pflegenden Angehörigen den Ersatz fordern.
Die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, darunter jene für Bauarbeiten, dienen dem Schutz von Leben und Gesundheit bei der beruflichen Tätigkeit. Wer sie verletzt, kann dafür einstehen müssen.
Ein Reisebüro, das ein Veranstalter ständig mit der Vermittlung von Verträgen betraut, arbeitet wie ein Handelsvertreter. Macht das Reisebüro bei dieser Tätigkeit einen Fehler, etwa bei der Preisberechnung, muss es dafür neben dem Reiseveranstalter einstehen.
Ein außergewöhnliches Ereignis, das von außen einwirkt, nicht in gewisser Regelmäßigkeit vorkommt und selbst mit äußerster zumutbarer Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Ein schwerer Sturm oder unerwartete Kriegsgefahr können darunter fallen.
Eine Stützmauer, deren oberer Rand auf gleicher Höhe mit einem daneben liegenden Weg liegt, gilt zugleich als Bauwerk und als Anlage im Zuge des Weges. Wer von ihr stürzt, kann seinen Anspruch auf beide Haftungsregeln stützen.
Die Haftung für Bauwerke gilt nicht nur bei Einsturz oder beim Ablösen von Teilen. Sie greift sinngemäß auch dann, wenn die Gefahr von einem Gebäude oder einem anderen Werk auf dem Grundstück ausgeht und der Schaden auf andere Weise entsteht, etwa durch einen Sturz in eine Grube mit vorstehendem Betonrand.
Sie richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und danach, was zumutbar ist. Maßgeblich sind auch die organisatorischen Verhältnisse beim Straßenerhalter. Vorbeugend gestreut werden muss in der Regel nicht, und kleineren Gemeinden ist weniger zumutbar als großen.
Als Tierhalter haften Sie nicht schon deshalb, weil ein Schaden durch Ihr Tier nicht völlig ausgeschlossen war. Die Haftung setzt erst ein, wenn Sie jene Vorkehrungen unterlassen haben, die nach den Umständen geboten waren.
Ja. Wer für den ordnungsgemäßen Zustand eines Weges verantwortlich ist, muss ihn auch säubern und bestreuen. Beides gehört zur Betreuung des Weges.