Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Als Eigentümer können Sie sich von der Haftung befreien, wenn Sie alle Vorkehrungen getroffen haben, die vernünftigerweise nach den Umständen von Ihnen erwartet werden können. Diesen Nachweis müssen Sie selbst erbringen. Gelingt er, haften Sie nicht.
Grundsätzlich nicht. Ein Weg, der durch eine Weide führt, muss nicht eigens abgezäunt werden, weder bei Rindern noch bei gutmütigen Pferden. Werden aber aggressive Tiere gehalten oder besteht nach einem Vorfall eine örtlich eingrenzbare Gefahr, sind zusätzliche Maßnahmen wie eine Warntafel oder eine gesonderte Verwahrung geboten.
Vom Eigentümer eines Bauwerks können nur jene Schutzmaßnahmen verlangt werden, die vernünftigerweise von ihm zu erwarten sind. Maßstab dafür ist die Auffassung des Verkehrs, also das allgemein Übliche und Vernünftige.
Halten Sie ein Tier in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße, müssen Sie es besonders sorgfältig verwahren. Der Maßstab an Ihre Aufsicht ist dort also strenger als sonst.
Die verbreitete Meinung, der erste Biss eines Hundes bleibe für den Halter ohne Folgen, teilt der Oberste Gerichtshof nicht. Aus einem solchen Vorfall folgt vielmehr, dass Sie das Tier von da an besonders sorgfältig verwahren und beaufsichtigen müssen.
Die Wiederherstellung geht vor, selbst wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie entfällt nur, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert, wobei bei schwerem Verschulden des Schädigers mehr zumutbar ist. Wünschen Sie die Wiederherstellung nicht, können Sie Geldersatz verlangen.
Vernachlässigt der Halter eines Weges die Streupflicht, wird das nach der besonderen Regel für Wegehalter beurteilt. Er haftet daher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Streupflicht eines Gastwirts und auf der Autobahn.
Ein Zaun ist ein Werk im Sinn der Haftung für Bauwerke. Stürzt ein Zaunfeld um und entsteht dabei ein Schaden, kann der Besitzer daher ersatzpflichtig sein.
Wie weit die Sorgfaltspflicht für einen Weg reicht, lässt sich nicht allgemein festlegen. Wer den Verkehr über sein Grundstück bloß aus Gefälligkeit zulässt, muss nur in sehr geringem Umfang etwas für die Instandhaltung des Weges tun.
Die Haftung des Gebäudebesitzers setzt voraus, dass die Absturzgefahr erkennbar oder zumindest voraussehbar war. War sie das nicht, kommt eine Haftung nicht in Betracht. Es kommt also darauf an, ob die Gefahr überhaupt zu bemerken war.
Von Reizen spricht man nur, wenn jemand den Angriff des Tieres durch sein eigenes Verhalten geradezu herausfordert, also aus Mutwillen, Willkür oder ohne sachlichen Grund. Sich bloß in der Nähe des Tieres aufzuhalten genügt dafür nicht. Bei Kindern und noch nicht voll verantwortlichen Personen wird zusätzlich geprüft, ob ihnen überhaupt ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Schadenersatz wird in erster Linie durch Wiederherstellung geleistet, nicht durch Geld. Es genügt dabei, wenn im Wesentlichen die gleiche Lage wie vorher hergestellt wird.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.
Gehen Sie mit anderen auf einem einsamen Waldweg spazieren, damit die Hunde Auslauf haben, ist keine besondere Verwahrung nötig. Das gilt, wenn die Hunde nicht bösartig und folgsam sind. Stoßen sie beim Herumtollen unvorhersehbar jemanden um, liegt darin keine Vernachlässigung.
Die Haftung als Tierhalter setzt grundsätzlich ein Fehlverhalten voraus. Sie haften also nicht schon allein deshalb, weil Ihr Tier einen Schaden verursacht hat.
Grob fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in hohem Grad aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Es geht um schlicht unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an Unachtsamkeit des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen.
Ja. Wird ein alpiner Weg eröffnet und etwa mit Seilen gesichert, dürfen Sie darauf vertrauen, dass er mehr Sicherheit bietet als das freie Gelände daneben. Dieses Vertrauen entfällt erst, wenn später ein Warnschild angebracht oder der Weg gesperrt wird.
Besonders hohe Sorgfalt ist bei Gebäuden und Anlagen nötig, die von vielen Menschen betreten werden, die in den Straßenraum hineinragen oder die von ihrer Art her besonders anfällig für Wind und Wetter sind. Bei solchen Bauwerken werden strengere Anforderungen gestellt.
Angelegte Wanderwege, alpine Steige und versicherte Klettersteige gelten als Wege im Sinn der besonderen Haftungsregel für Wege. Wer für den ordnungsgemäßen Zustand eines solchen Weges verantwortlich ist, haftet daher nur dann, wenn er oder seine Leute den Mangel absichtlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.
Grob fahrlässig ist ein Verhalten nur, wenn es sich auffallend aus den unvermeidlichen Fehlern des täglichen Lebens heraushebt. Dabei sind Ihre persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Außerdem muss der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein.
Von Ihnen als Halter kann keine Verwahrung verlangt werden, die jede denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschließt. Das gilt jedenfalls für in der Regel gutmütige und ungefährliche Haustiere. Es genügen jene Vorkehrungen, die nach dem bisherigen Verhalten des Tieres billigerweise erwartet werden können.
Für den Wertverlust wird verglichen, was Ihr Auto unmittelbar vor dem Unfall wert war und was es nach der Reparatur wert ist. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen ist der Wertverlust, den Sie ersetzt bekommen können.
Mehrere Fehlhandlungen, von denen jede für sich noch nicht grob fahrlässig ist, können in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit ergeben. Voraussetzung ist, dass sie zusammen als Sorglosigkeit anzusehen sind, die den Regelfall weit übersteigt.
Der Wertverlust nach einem Unfall wird nach allgemeinen, sachlichen Maßstäben festgesetzt. Ob Sie das Fahrzeug später verkaufen oder behalten, spielt dabei keine Rolle.
Ja. Bleibt nach einem Schaden trotz vollständiger Ausbesserung ein geringerer Verkaufswert zurück, ist dieser Wertverlust zu ersetzen. Das gilt nicht nur für Fahrzeuge nach einem Unfall, sondern auch für Liegenschaften.
Grob fahrlässig handelt nur, wer auffallend und ungewöhnlich sorglos ist, so wie es sonst nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt. Der Verstoß muss einen Schaden nicht bloß möglich, sondern sogar wahrscheinlich erscheinen lassen und auch persönlich schwer vorwerfbar sein.
Kosten für den Transport in die Heimat und für Fahrten zu und von Behandlungen zählen zu den Heilungskosten, die der Schädiger tragen muss. Ersetzt bekommt sie, wer sie tatsächlich getragen hat, auch wenn das nicht die verletzte Person selbst ist, sondern etwa ein Angehöriger.
Ja. Kennen Sie gefährliche Eigenschaften Ihres Tieres wie Nervosität, unberechenbares Verhalten oder Unfolgsamkeit, oder hätten Sie sie bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen müssen, müssen Sie die dafür nötigen und vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen treffen. Unterlassen Sie das, haften Sie für den Schaden. Auch dass ein junger, großer Hund im Übermut jemanden umstößt und dieser stürzt, liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung.
Als auffallend sorglos gilt nur ein Versehen, das sich erheblich und ungewöhnlich von alltäglichen Unachtsamkeiten abhebt. Dabei muss der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallen.
Nein. Die strenge Haftung greift nur, wenn sich gerade jene besondere Gefahr verwirklicht hat, die vom Tier ausgeht und der die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung begegnen soll. Hat der Schaden damit nichts zu tun, haftet der Halter nach dieser Bestimmung nicht.