Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Gegen Meinungen und Kritik können Sie grundsätzlich nicht vorgehen, sondern nur gegen unrichtige Tatsachenbehauptungen. Ergibt sich aus einer Äußerung aber zwangsläufig der Vorwurf einer unrichtigen Tatsache, sind Sie trotzdem geschützt.
Ja. Als Schutzvorschrift gilt grundsätzlich jede Vorschrift, die zufällige Schäden verhindern soll. Sie kann auch in einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde enthalten sein, etwa in einer baupolizeilichen Zulassung.
Ein Ausgleich zwischen Unfallbeteiligten ist nur zwischen jenen möglich, die wegen des Unfalls selbst ersatzpflichtig werden können. Wer nicht dazugehört, etwa ein bloßer Fahrgast, muss sich diesen Einwand nicht entgegenhalten lassen.
Ja. Auch wenn ein Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass Ihnen Ersatz zusteht, verfallen die einzelnen laufenden Zahlungen jeweils drei Jahre nach ihrer Fälligkeit. Sie müssen die nach dem Urteil fällig werdenden Beträge also rechtzeitig einfordern.
Ja. Haben Sie ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, das Ihren Anspruch feststellt, kann Ihnen dreißig Jahre lang keine Verjährung mehr entgegengehalten werden. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie Renten oder Unterhalt: diese verfallen weiterhin nach drei Jahren.
Damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, muss nicht in einer für das Gericht bindenden Weise feststehen, wer Ihnen den Schaden zugefügt hat. Die Frist läuft daher nicht erst ab dem Tag, an dem ein verurteilendes Strafurteil rechtskräftig wird.
Ja. Auch die Verzugszinsen aus einem Betrag, den Ihnen das Strafgericht als Schadenersatz zugesprochen hat, verjähren nach drei Jahren. Unterbrochen wird diese Frist nur durch Schritte, die die Eintreibung tatsächlich vorantreiben.
Von einer fortgesetzten Schädigung spricht man, wenn eine schädigende Anlage oder ein gefährlicher oder rechtswidriger Zustand bestehen bleibt und dadurch laufend Schäden entstehen. Dasselbe gilt, wenn sich schädigende Handlungen wiederholen und jede für sich einen neuen Schaden verursacht.
Die bloße Möglichkeit, den Schädiger zu kennen, ersetzt Ihre tatsächliche Kenntnis nicht. Auch dass Ihr Vertreter im Strafverfahren dabei war und dort von Schaden und Schädiger erfuhr, wird Ihrer eigenen Kenntnis nicht gleichgehalten.
Nein. Lehnt der Schuldner Ihre Forderung von Beginn an ab und sagt er nur zu, sich bei Dritten für Sie zu verwenden, sind das keine Vergleichsverhandlungen. Die Verjährungsfrist läuft dadurch unverändert weiter.
Die dreißigjährige Frist beginnt mit der schädigenden Handlung. Ob und wann Sie den Schaden bemerken, spielt für ihren Beginn keine Rolle. Auch wenn der Schaden selbst erst später eintritt, läuft die Frist bereits.
Ja. Die dreißigjährige Frist beginnt mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat, nicht erst mit dem Schaden selbst. Tritt der Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, ist Ihr Anspruch bereits verjährt.
Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es nicht darauf an, ob Ihnen bereits wasserdichte Beweise vorliegen. Der Fristbeginn wird deshalb nicht so lange hinausgeschoben, bis Ihre Beweislage gesichert ist.
Wenn Sie sich einem Strafverfahren angeschlossen haben und auf den Zivilweg verwiesen werden, müssen Sie zügig weitermachen. Bringen Sie Ihre Schadenersatzklage erst über ein Jahr später ein, gilt das nicht mehr als ordentliche Fortsetzung. Die Verjährung wurde dann nicht wirksam unterbrochen.
Die Verjährung wird nur zwischen jenen Personen unterbrochen, zwischen denen der unterbrechende Vorgang stattgefunden hat. Gehen Sie also gegen eine bestimmte Person oder Gesellschaft vor, hält das die Verjährung gegenüber einer anderen nicht auf. Eine Klage gegen eine Gesellschaft im Konzern wirkt daher nicht gegenüber einer anderen Konzerngesellschaft.
Gemeint ist eine krankhafte Störung der Geisteskräfte oder eine ungenügende geistige Entwicklung. Nicht jede seelische Beeinträchtigung genügt dafür: Dass Sie die Erinnerung an bestimmte Vorfälle vom Bewusstsein abgespalten haben, reicht nicht aus. Ein Schlaganfall kann dagegen einen solchen Zustand auslösen.
Werden Sie als Geschädigter auf den Zivilweg verwiesen oder wird das Strafverfahren eingestellt, beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen. Sie müssen Ihren Anspruch daher innerhalb angemessener Frist weiterverfolgen. Dabei genügt es, dass Sie auf irgendeine Weise von der Einstellung erfahren haben, nicht nur durch Zustellung des Beschlusses.
Solange noch gar kein tatsächlicher Schaden entstanden ist, läuft die dreijährige Frist nicht. Sie beginnt erst, wenn für Sie mit Sicherheit vorhersehbar wird, dass der Schaden eintreten wird.
Nein. Nach Ablauf der vierzehntägigen Frist ist Ihr bisheriger Rechtsanwalt Ihnen gegenüber weder berechtigt noch verpflichtet, weiter tätig zu werden, unabhängig davon, ob dem Gericht schon ein neuer Vertreter bekannt ist. Für Nachteile aus seiner Untätigkeit haftet er Ihnen dann nicht, sofern er die vorgeschriebene Frist eingehalten hat.
Das Gericht rechnet Vorteile nicht von sich aus an. Der Schädiger muss diesen Einwand erheben und dafür auch die nötigen Angaben machen und Beweise vorlegen. Tut er das nicht, bleibt es beim vollen Ersatz.
Ja. Wer eine Förderung erhält, verpflichtet sich im Gegenzug, sich förderungsgerecht zu verhalten; die Förderung ist daher keine bloße Gefälligkeit. Besteht die Förderung darin, dass Personal bereitgestellt wird, handelt dieses Personal im Interesse des Förderers. Für dessen Verhalten muss der Förderer einstehen.
Ja. Haben Sie Schadenersatz einschließlich Umsatzsteuer erhalten und sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, müssen Sie diesen Steueranteil zurückzahlen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und wie Sie die Reparatur tatsächlich durchführen ließen.
Ja. Wurde Ihnen von einer Behörde rechtswidrig die Freiheit entzogen, haben Sie einen Ersatzanspruch gegen den Staat, ohne dass jemandem ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Ersetzt werden nicht nur Vermögensschäden, sondern auch der seelische Schaden aus dem Freiheitsentzug.
Die Vorschrift des Glücksspielgesetzes über die Teilnahme schützt allgemeine Wertvorstellungen und nicht das Vermögen einzelner Personen. Aus ihrer Verletzung allein können Sie daher keinen Schadenersatz ableiten. Möglich sind nur Maßnahmen der Aufsichtsbehörde.
Ob ein Gerät den Sicherheitsvorschriften entspricht, entscheidet die Behörde, die es prüft und zulässt. Wer ein zugelassenes Gerät verwendet, handelt deshalb nicht rechtswidrig. Musste der Eigentümer aber bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen, dass mit der Zeit weitere Maßnahmen nötig werden, haftet er dafür, dass er sie unterlassen hat.
Nein. Das Gericht im Zivilverfahren ist an ein Strafurteil nur so weit gebunden, wie es um den strafbaren Tatbestand geht. Ob jemand besonders schwer, etwa grob fahrlässig, gehandelt hat, muss eigens geprüft werden.
Nein. Wurden Sie strafgerichtlich verurteilt, darf das Zivilgericht Ihnen sogar weitergehende Handlungen oder ein schwereres Verschulden anlasten. Umstände, aus denen sich ein geringeres Verschulden ergäbe, darf es dagegen nicht annehmen.
Wenn das Gericht die Höhe eines Schadens nach freier Überzeugung festsetzt, ist das eine rechtliche Beurteilung. Sie können diese Festsetzung daher auch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen.
Nein. Was das Strafgericht als erwiesen angenommen hat, darf das Zivilgericht nicht als unerwiesen behandeln. Es kann aber einen für den Verurteilten noch ungünstigeren Sachverhalt als erwiesen ansehen.
Wurde die Höhe Ihres Schadens vom Gericht geschätzt, kann später nur überprüft werden, ob das Ergebnis dieser Schätzung richtig ist. Dabei sind jene Umstände zugrunde zu legen, zu denen die Untergerichte Feststellungen treffen konnten. Geschätzt werden darf nur dort, wo sich die Höhe nicht beweisen lässt und nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind.