Zum Inhalt springen

Schadenersatz

2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Verjährung künftiger Schäden · günstig für Schädiger

Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.

Verdienstentgang durch beeinträchtigte Arbeitskraft · günstig für Geschädigter

Wird Ihre Arbeitskraft durch den Unfall beeinträchtigt, ist der entgangene Wert dieser Arbeitskraft ein Verdienstentgang. Zur Bemessung werden meist die Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft herangezogen. Der Schaden entsteht bereits durch den Verlust der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen Sie sie ohne den Unfall eingesetzt hätten, wobei Sie das behaupten und beweisen müssen.

Anerkenntnis und Verjährung künftiger Schäden · günstig für Geschädigter

Bei der Abwicklung des ersten Schadens kann der gesamte Fall auch außergerichtlich erledigt werden, samt künftigen Schäden und deren Verjährung, sodass eine Feststellungsklage nicht mehr nötig ist. Erkennt der Ersatzpflichtige die Haftung auch für künftige Schäden an, beginnt die Frist neu zu laufen. Wird dieses Anerkenntnis vor Ablauf der neuen Frist nicht wiederholt, müssen Sie zur Vermeidung der Verjährung doch eine Feststellungsklage einbringen.

Verjährung bei fehlender ärztlicher Aufklärung · günstig für Patient

Wurden Sie vor einem Eingriff nicht ausreichend aufgeklärt und erleiden dadurch einen Schaden, beginnt die Frist erst, wenn Sie wissen, dass es Alternativen gegeben hätte, zwischen denen Sie bei entsprechender Aufklärung hätten wählen können. Über dieses Wissen verfügt ein Laie in der Regel nicht. Klarheit schafft meist erst ein Sachverständigengutachten, das Sie aber nicht einholen müssen.

Selbstbestimmungsrecht des Patienten · günstig für Patient

Grundlage der Haftung wegen fehlender Aufklärung ist Ihr Recht, selbst über Ihren Körper zu bestimmen. Sie müssen in die konkrete Behandlung einwilligen, und dafür braucht es zuvor eine entsprechende Aufklärung. Fehlt sie, ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn sie medizinisch geboten war und fehlerfrei durchgeführt wurde.

Überweisung an einen anderen Facharzt · günstig für Arzt

Fachärzte müssen sich auf ihr Fachgebiet beschränken, und der meist stillschweigend geschlossene Behandlungsvertrag bezieht sich in der Regel auch nur darauf. Ihr Arzt muss dafür sorgen, dass die richtige Diagnose gestellt wird, und Sie nötigenfalls an einen anderen Facharzt überweisen. Überweist er an einen selbständig tätigen Facharzt, entsteht mit diesem ein eigener Behandlungsvertrag, und der überweisende Arzt haftet nicht für dessen Fehler.

Vertretung in der Arztordination · günstig für Patient

Die Haftung eines niedergelassenen Arztes stützt sich auf den meist stillschweigend geschlossenen Behandlungsvertrag. Abrechnungsfragen mit der Krankenkasse spielen dabei keine Rolle. Wird der abwesende Arzt in seiner Ordination vertreten, haftet er für die Fehler des Vertreters, wenn Sie vor der Behandlung nicht über die Vertretung aufgeklärt wurden und deshalb annehmen mussten, im Verantwortungsbereich des Ordinationsinhabers behandelt zu werden.

Schadenersatz im Abgasskandal · günstig für Käufer

Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.

Unterlassungsanspruch bei Ehrverletzung · günstig für Betroffener

Ihre Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht und gegenüber jedermann geschützt. Droht eine Verletzung und besteht die Gefahr, dass sie sich wiederholt, können Sie Unterlassung verlangen. Dafür müssen die strengeren Voraussetzungen, die für Widerruf und dessen Veröffentlichung gelten, nicht vorliegen.

Recht auf körperliche Unversehrtheit · günstig für Betroffener

Ja. Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit ist ein Persönlichkeitsrecht, das die Rechtsordnung uneingeschränkt anerkennt. Es wirkt gegenüber jedermann und nicht nur gegenüber einem bestimmten Vertragspartner.

Grenzen der erlaubten Notwehr · günstig für Angegriffener

Sie dürfen sich nur so weit wehren, wie es zur Verteidigung nötig ist. Wählen Sie jene Abwehr, die den Angreifer möglichst wenig trifft und trotzdem zum Ziel führt. Dass Sie und der Angreifer gleich bewaffnet sind, ist dafür nicht nötig.

Wertersatz für eine beschädigte Sache · günstig für Geschädigter

Wenn Ihnen der Wert einer beschädigten Sache ersetzt wird, sollen Sie sich damit einen Ersatz beschaffen können. Maßgeblich ist deshalb nicht der Verkaufswert, sondern der Preis für die Anschaffung. War die beschädigte Sache aber schon alt, ist vom Preis einer neuen Sache ein angemessener Abschlag für die Abnützung zu machen.

Absoluter Schutz des Eigentums · günstig für Eigentümer

Das Eigentumsrecht ist ein absolutes Recht. Die Rechtsordnung schützt es gegen Angriffe Dritter.

Ersatz der Kosten eines Grabmals · günstig für Hinterbliebener

Ja. Wird ein Angehöriger getötet, sind die angemessenen Kosten eines Grabmals zu ersetzen; wie hoch angemessen ist, richtet sich nach Stand und Vermögen der Familie. Die spätere Instandhaltung und Pflege der Grabstätte muss dagegen nicht ersetzt werden.

Schneeräumung durch die Gemeinde · günstig für Grundeigentümer

Ja. Wenn eine Gemeinde die Räumung und Streuung Ihres Gehsteigs stillschweigend übernimmt, etwa indem sie diese Arbeiten über längere Zeit ausführt, geht Ihre Pflicht auf sie über. Für Stürze haftet dann die Gemeinde und nicht mehr Sie.

Vorsatz des Schädigers und Mitverschulden · günstig für Geschädigter

Hat jemand Sie absichtlich geschädigt, wird Ihr Ersatz nicht gekürzt, auch wenn Sie selbst unvorsichtig waren. Die Verantwortung des Schädigers wiegt so schwer, dass Ihre Unachtsamkeit nicht ins Gewicht fällt.

Schadenersatz bei Täuschung durch Dritte · günstig für Getäuschter

Wer einen Vertrag durch arglistige Täuschung herbeiführt, muss für die nachteiligen Folgen einstehen. Das gilt auch dann, wenn nicht Ihr Vertragspartner, sondern ein Dritter Sie arglistig in die Irre geführt hat.

Schutzpflichten aus einem Vertrag · günstig für Geschädigter

Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.

Verwahrungspflicht beim Hotel-Parkservice · günstig für Gast

Übergeben Sie Auto und Schlüssel und hat damit ein Mitarbeiter die tatsächliche Verfügungsgewalt, während Sie selbst nicht mehr für Sicherung oder Schutz vor Beschädigung sorgen können, besteht eine Pflicht zur Verwahrung. Diese Pflicht umfasst das Fahrzeug und seinen Inhalt. Sie besteht zumindest als selbständige Nebenpflicht.

Schutzpflicht des Wirtes gegenüber Gästen · günstig für Gast

Der Bewirtungsvertrag endet nicht schon damit, dass Sie Ihr Getränk ausgetrunken und bezahlt haben. Er dauert an, solange das Naheverhältnis zum Lokal besteht; eine kurze Unterbrechung schadet nicht. Wird ein Gast gewaltsam aus dem Lokal gebracht und versucht er unmittelbar danach wieder hineinzugelangen, besteht die Schutzpflicht des Wirtes weiter.

Eigene Maßnahmen zur Schadensabwehr · günstig für Geschädigter

Ja. Werden Sie geschädigt und werden Sie selbst tätig, um die Folgen der schädigenden Handlung abzuwenden, handeln Sie damit im Geschäftskreis des Haftpflichtigen. Ihr Aufwand ist deshalb nach den Regeln über die Geschäftsführung für einen anderen zu behandeln.

Entgelt nach dem Nutzen des Benützers · günstig für Eigentümer

Wer eine fremde Sache benutzt, muss ein Entgelt zahlen, das dem daraus gezogenen Nutzen entspricht. Entscheidend ist in erster Linie nicht Ihr Nachteil, sondern der Nutzen des Benützers. Vor allem zählt, welche Ausgaben er sich durch die Nutzung erspart hat.

Marktwert als Maßstab des Nutzens · günstig für Eigentümer

Als Maßstab gilt grundsätzlich das, was der Nutzende sonst am Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen. Es kommt also auf den üblichen Preis für eine solche Nutzung an. Danach bemisst sich der Gebrauchsvorteil.

Anleitungspflicht des Händlers beim Verkauf · günstig für Käufer

Ja. Verkauft ein Händler Waren, deren richtige Verwendung besondere Kenntnisse verlangt, muss er Sie anleiten, Ihnen eine schriftliche Bedienungsanweisung geben und Sie bei schwierigen Maschinen sogar einschulen. Unterlässt er das, haftet er für die daraus entstehenden Schäden, und zwar auch dann, wenn Sie ihn nie darum gebeten haben.

Mietwagenkosten beim Leasingfahrzeug · günstig für Leasingnehmer

Mietwagenkosten sind eine typische Folge der Beschädigung eines Fahrzeugs und treffen im Regelfall den Eigentümer. Müssen Sie diese Kosten aufgrund des Leasingvertrags selbst tragen, ist der Schaden nur auf Sie verlagert. Der Schädiger hat Ihnen die Mietwagenkosten dann zu ersetzen.

Kein Ersatz für mittelbar Geschädigte · günstig für Schädiger

Wer nur mittelbar geschädigt ist, kann grundsätzlich keinen Schadenersatz verlangen. Ersatz steht nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Nur wenn das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht, gilt etwas anderes.

Haftung für weitere Erfüllungsgehilfen · günstig für Auftraggeber

Ja. Wer Ihnen eine Leistung schuldet, haftet für das Verschulden aller Personen, die er zur Erfüllung heranzieht, wie für sein eigenes. Das gilt auch dann, wenn sein Gehilfe seinerseits einen weiteren Gehilfen einsetzt.

Haftung für Untätigbleiben · günstig für Beklagter

Nur dann, wenn ihn eine besondere Pflicht zum Handeln getroffen hat. Ohne eine solche Pflicht ist es nicht rechtswidrig, wenn jemand nicht einschreitet, um die Schädigung durch einen anderen zu verhindern. Erst die Verletzung einer solchen Handlungspflicht kann eine Haftung begründen.

Begriff der groben Fahrlässigkeit

Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Unbeachtet bleibt dabei etwas, das im konkreten Fall ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne besonders gründliche Überlegung jedem einleuchtet.

Beweislast bei der Verkehrssicherungspflicht · günstig für Geschädigter

Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss selbst beweisen, dass er die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat. Ob sich diese Pflicht aus einem Vertrag oder aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, macht dabei keinen Unterschied.