Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Um zu beurteilen, ob ein Schaden entstanden ist, vergleicht man zwei Lagen: Ihre tatsächliche Lage nach dem Ereignis und jene Lage, die ohne das Ereignis bestünde. Stehen Sie tatsächlich schlechter da, liegt ein Schaden vor.
Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.
Wird gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen, die fremdes Eigentum schützen soll, ist nicht nur der Schaden an der Sache selbst zu ersetzen. Auch die daraus folgenden weiteren Nachteile in Ihrem Vermögen sind zu ersetzen.
Schadenersatz soll Ihnen den erlittenen Nachteil ausgleichen. Er ist kein Gewinn und keine Strafe für den Schädiger. Das Haftpflichtrecht dient in erster Linie diesem Ausgleich.
Ein Behandlungsfehler bei der Versorgung einer Verletzung unterbricht den Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ereignis grundsätzlich nicht. Auch wenn eine ärztliche Fehlbehandlung nicht gerade wahrscheinlich ist, liegt sie nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung. Wer die Verletzung zu verantworten hat, haftet daher auch für diese Folgen.
Wer nach dem Kaufvertrag nicht selbst die Ware herstellen muss, haftet Ihnen nicht für jedes Fehlverhalten des Produzenten. Der Hersteller ist kein Gehilfe des Händlers bei der Erfüllung des Kaufvertrags.
Wenn nach einem Unfall die beteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn blockieren, sind weitere Auffahrunfälle keine ungewöhnliche Folge. Auf Autobahnen ist das bei Nacht sogar eine typische Folge. Der Verursacher des ersten Unfalls kann daher auch für die Folgeunfälle verantwortlich sein.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Wie schwer ein Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt wiegt, hängt auch davon ab, wie gefährlich die Lage war. Je gefährlicher die Situation, desto mehr Vorsicht wird erwartet.
Kommen mehrere Personen als Verursacher eines Schadens in Frage und lässt sich nicht klären, wer es war, trägt jede von ihnen das Risiko dieser Unklarheit. Sie als Geschädigter müssen also nicht beweisen, wer den Schaden tatsächlich angerichtet hat.
Wenn Sie Ersatz für einen Schaden verlangen, müssen Sie beweisen, dass der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Gelingt Ihnen dieser Nachweis nicht, bekommen Sie kein Geld.
Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Unterlässt er das, haftet er für den entstandenen Schaden.
Auch in einem Gerichtsverfahren kann es gerechtfertigt sein, eine herabsetzende Tatsachenbehauptung aufzustellen, wenn dies in Ausübung eines Rechts geschieht. Das gilt aber nicht, wenn die Behauptung wider besseres Wissen aufgestellt wurde.
Wenn Angehörige Sie nach einem Unfall betreuen und Ihre vermehrten Bedürfnisse abdecken, geschieht das nicht, um den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden daher nicht auf Ihren Schaden angerechnet. Sie können den Ersatz selbst geltend machen.
Was Sie sinnvoll aufwenden, um einen drohenden Schaden abzuwenden, muss Ihnen derjenige ersetzen, der den Schaden verursacht hat. Ersetzt wird aber nur, was zweckmäßig war.
Ein Vermögensschaden wird als Unterschied in Geld berechnet. Verglichen wird Ihre Vermögenslage nach dem Schaden mit jener Lage, in der Sie ohne das schädigende Ereignis wären.
Sie selbst. Wer wegen des mangelhaften Zustands einer Straße oder eines Weges Ersatz fordert, muss beweisen, dass dieser Zustand objektiv mangelhaft war.
Auch wenn Ihnen ein eigenes Verschulden vorgeworfen wird, führt das nur dann zu einer Teilung des Schadens, wenn Ihr Verhalten für den Eintritt des Schadens auch ursächlich war. Ein Fehler ohne Auswirkung auf den Schaden mindert Ihren Ersatz daher nicht.
Ja. Wenn Sie wegen Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Heilungskosten Ihres minderjährigen Kindes aufkommen, können Sie diesen Schaden im eigenen Namen einklagen. Dazu zählen etwa auch die Kosten eines verlorenen Semesters oder eigene Pflegeleistungen.
Ein Nichtstun ist für einen Schaden dann ursächlich, wenn eine bestimmte Handlung den Schaden verhindert hätte. Nur wenn das Eingreifen den Erfolg abgewendet hätte, besteht dieser Zusammenhang.
Nein. Wer eine Belustigungsanlage wie eine Rutschbahn, ein Karussell oder eine Gokartbahn betreibt, haftet für Unfälle im Betrieb grundsätzlich nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft. Eine Haftung allein wegen des Betriebs der Anlage gibt es nicht.
Wurden Sie von Ihrem Ehepartner betrogen und haben Sie Geld für die Überwachung ausgegeben, können Sie diese Auslagen als Schadenersatz geltend machen. Frühere Entscheidungen hatten das noch anders gesehen.
Ersetzt wird nur der Aufwand, den bei gleicher Lage auch ein vernünftiger Mensch von gewöhnlichen Fähigkeiten gemacht hätte, um einen drohenden Schaden abzuwenden. Maßstab ist also, was in dieser Situation vernünftig war. Übermäßiger Aufwand wird nicht ersetzt.
Ja, das ist möglich. Wer einem anderen ein Tier zur Beaufsichtigung übergibt, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass eine Gefährdung des Übernehmers ausgeschlossen ist. Diese Pflicht trifft Sie schon bei der Übergabe.
Wer eine Piste betreibt, muss sie sichern, aber nicht vor jeder denkbaren Gefahr schützen. Eine vollkommene Sicherheit ist weder auf Schipisten noch anderswo erreichbar. Eine so weit gehende Pflicht würde dem Betreiber unzumutbare Lasten aufbürden, die in keinem Verhältnis zum Nutzen stünden.
Die Pflicht des Veranstalters, für Ihre Sicherheit als Teilnehmer zu sorgen, ergibt sich aus dem Vertrag, den Sie mit ihm schließen. Er hat den Wettkampf entsprechend der Ausschreibung und der Wettkampfordnung durchzuführen, die Angemeldeten teilnehmen zu lassen und die Preise auszurichten. Sie sind verpflichtet, die Wettkampfordnung einzuhalten. Dasselbe gilt für vergleichbare Veranstaltungen wie Rodel-, Rad- oder Sprungbewerbe.
Die Pflicht, eine Gefahrenstelle zu sichern, trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die nötigen Schutzmaßnahmen treffen kann, also wer die Gefahr beherrscht. Ob ihm die Fläche oder die Gefahrenquelle gehört, ist nicht entscheidend. Im Einzelfall ist zu prüfen, wer die Gefahr hätte abwenden können.
Der Betreiber einer Piste und seine Leute müssen dort Schutzmaßnahmen setzen, wo Ihnen Gefahren durch Hindernisse drohen, die Sie nicht oder nur schwer erkennen können. Diese Pflicht gehört zur Sicherung der Piste.
Wer eine Piste befährt, muss kontrolliert fahren, die Abfahrt beobachten und das Tempo dem Gelände anpassen. Er muss mit den auf Pisten häufigen Geländehindernissen und ungünstigen Schneeverhältnissen rechnen. Für Verhältnisse, die auf einer Piste nicht ungewöhnlich sind, sind keine Sicherungsmaßnahmen nötig.
Bei den Sicherungsmaßnahmen zählt auch, was dem Pistenhalter zumutbar ist. Er muss weder jeden einzelnen Baum am Pistenrand absichern noch alle weit außerhalb der Piste liegenden Hindernisse, die einen Skifahrer treffen könnten, wenn er weit abkommt und stürzt.