Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein, soweit Sie aus der neuen Lebensgemeinschaft Vorteile beziehen, die dem früheren Unterhalt entsprechen. In diesem Umfang besteht kein ersatzfähiger Schaden mehr. Damit fehlt auch die Grundlage dafür, dass der Anspruch auf den Sozialversicherungsträger übergeht.
Äußert sich ein Bürgermeister in Ausübung seines Amtes und schadet Ihnen das geschäftlich, muss dafür nicht er persönlich einstehen, sondern der Rechtsträger, für den er tätig ist. Eine Klage gegen den Bürgermeister selbst auf Widerruf oder Beseitigung ist dann nicht zulässig. Ihren Ersatz müssen Sie beim Rechtsträger geltend machen.
Legten beide Elternteile ihr gesamtes Einkommen zusammen und wurde daraus der ganze Familienbedarf bestritten, wird der Entgang für jedes Familienmitglied gesondert ermittelt. Verglichen wird, wie Sie ohne das schädigende Ereignis stünden und wie Sie jetzt stehen. Maßgeblich ist der tatsächliche wirtschaftliche Nachteil jedes Hinterbliebenen.
Die Verwaltung von Straßen gehört zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Rechtsträgers. Sie zählt damit nicht zum hoheitlichen Handeln.
Das ist möglich. Der Zivilrichter darf trotz einer Verurteilung wegen einer bloßen Übertretung annehmen, dass die schwerere Straftat vorliegt, und deshalb die lange Verjährungsfrist anwenden.
Ja, ein Anerkenntnis kann auch in einem Strafverfahren abgegeben werden und lässt die Frist neu beginnen. Das setzt aber voraus, dass dem Geständnis nach seinem Erklärungswert wirklich die Anerkennung Ihres Anspruchs zu entnehmen ist. Ein Geständnis zu einer anderen Tat als jener, um die im Zivilverfahren gestritten wird, genügt nicht.
Ja. Ein Feststellungsurteil, das Sie als Geschädigter erwirkt haben, unterbricht die Verjährung auch zugunsten eines Sozialversicherungsträgers, der erst später leisten muss und auf den Ihr Anspruch dann kraft Gesetzes übergeht.
Nein. Der auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Teil und der bei Ihnen verbliebene Teil sind zwei selbständige Forderungen. Klagen Sie nur Ihren eigenen Teil ein, wirkt das für den Teil des Trägers nicht.
Ja. Der Antrag bei den Einrichtungen der Menschenrechtskonvention unterbricht die Verjährung Ihrer Entschädigungsansprüche. Sie müssen dann aber in angemessener Frist den Rechtsweg im Inland beschreiten, soweit Ihnen dort nichts zugesprochen wurde. Das Abwarten eines deswegen eingeleiteten Verfahrens gilt nicht als Untätigkeit.
Ja. Die Haftung des Staates endet nicht an der Staatsgrenze; auch für hoheitliches Handeln österreichischer Organe im Ausland haftet der Rechtsträger nach österreichischem Recht. Gibt es dafür kein örtlich zuständiges Gericht, bestimmt der Oberste Gerichtshof auf Ihren Antrag eines. Bei Entscheidungen, die im Ermessen liegen, wird nur für einen Missbrauch dieses Ermessens gehaftet.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem Sie die Steuer hätten abziehen können, wenn Sie sofort wiederbeschafft oder wiederhergestellt hätten. Auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Reparatur kommt es nicht an. Ab diesem gedachten Zeitpunkt kann der Ersatzpflichtige den Steueranteil zurückfordern.
Wird Ersatz für eine Sache oder eine Leistung zugesprochen, behandelt das Gericht die Umsatzsteuer nicht gesondert. Es entscheidet auch nicht die steuerliche Vorfrage, ob der Ersatzberechtigte die Steuer als Vorsteuer zurückbekommen könnte. Das gilt für Schadenersatz ebenso wie für den Ersatz von Prozesskosten.
Es kommt darauf an, für welchen Bereich die handelnde Person tätig war, nicht darauf, bei wem sie angestellt ist. Sie klagen jenen Rechtsträger, in dessen Namen und für den sie im entscheidenden Zeitpunkt gehandelt hat, also Bund, Land oder Gemeinde. Organ kann immer nur ein Mensch sein, eine Gemeinde selbst nicht.
Nein. Werden aus einer strafgerichtlichen Verurteilung Ersatzansprüche gegen den Staat abgeleitet, ist das dafür zuständige Gericht an dieses Strafurteil nicht gebunden. Verschulden und Schaden prüft es selbstständig.
Sie müssen als Kläger vorbringen und beweisen, dass Sie versucht haben, den Schaden abzuwenden und dass das erfolglos war, oder dass es von vornherein unmöglich war. Die beklagte Stelle trifft dafür grundsätzlich keine Beweislast. Nur wo ein Rechtsmittel schon von der Natur der Sache her nicht helfen konnte, kann sich das anders verhalten.
Wurde ein Medieninhaber rechtskräftig nach dem Mediengesetz verurteilt, weil ein Beitrag üble Nachrede, Verleumdung oder Verspottung verwirklicht, ist das Zivilgericht daran gebunden. Es darf nicht mehr überprüfen, ob das Publikum den Beitrag in diesem Sinn versteht.
Hier sind zwei Rechtsordnungen zu trennen. Ob und wie ein Anspruch von Gesetzes wegen auf einen anderen übergeht, richtet sich nach dem Recht jenes Verhältnisses, das den Zahler zur Leistung verpflichtet. Ob der Anspruch überhaupt besteht und ob er verjährt ist, richtet sich dagegen nach dem Recht des Anspruchs selbst.
Nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen und wann der Anspruch übergeht, richtet sich nach dem Recht, das im Gebiet des Übergangs gilt. Grund, Umfang und Verjährung des übergegangenen Anspruchs beurteilt dagegen das Recht jenes Ortes, an dem die Schädigung geschehen ist.
Sämtliche Tätigkeiten, die dem Bau und der Instandhaltung öffentlicher Straßen dienen, gehören zum privatwirtschaftlichen Bereich der Rechtsträger. Sie erfolgen daher nicht in Vollziehung der Gesetze.
Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, welches Ziel die Behörde verfolgt oder aus welchen Beweggründen sie tätig wird. Entscheidend ist allein, welche rechtlichen Mittel das Gesetz für die Erfüllung dieser Aufgabe bereithält.
Eine Handlung zählt zur amtlichen Tätigkeit, wenn sie dazu dient, ein hoheitliches Ziel zu erreichen. Sie muss inhaltlich und äußerlich eng genug mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängen. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.
Handelt ein Amtsträger in einer Sache, die mit seinen Aufgaben nichts zu tun hat, muss der Rechtsträger dafür nicht einstehen. Das gilt auch dann, wenn die Person als Amtsträger auftreten wollte und so angesehen werden konnte. Überschreitet sie dagegen nur ihre Zuständigkeit, bleibt es in der Regel Amtshandeln.
Ja, wenn die Aufgabe insgesamt ihrem Wesen nach hoheitlich ist. Dann gelten auch alle damit zusammenhängenden Maßnahmen als Vollziehung der Gesetze, selbst wenn sie das eigentliche Handeln nur vorbereiten oder abschließen. Das gilt auch für Teilschritte, die äußerlich jeder vornehmen könnte.
Nur dann, wenn ihm die hoheitliche Aufgabe selbst übertragen wurde, er also eigene behördliche Anordnungen treffen oder daran mitwirken soll. Wird eine Aufgabe dagegen aus der Verwaltung ausgegliedert und in Eigenverantwortung übertragen, ohne solche Befugnisse, ist der Beauftragte kein Organ.
Ja. Rechtswidriges Handeln besteht gerade darin, dass ein Organ Befugnisse in Anspruch nimmt, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. Dass eine andere Stelle dafür zuständig gewesen wäre, ist nicht nötig.
Private können mit einzelnen hoheitlichen Aufgaben betraut werden oder bei deren Besorgung mitwirken; das entlastet die Verwaltung. Anerkannte Beispiele sind Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, Bergwächter, Feldschutz-, Gewässer- und Eisenbahnaufsichtsorgane sowie Organe der Straßenaufsicht.
Nein. Der Ersatz ist nur ausgeschlossen, wenn Sie kein Rechtsmittel erhoben haben oder es nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde. Eine ordnungsgemäß ausgeführte Berufung schadet Ihnen nicht deshalb, weil sie einen wichtigen rechtlichen Gesichtspunkt nicht behandelt.
Nicht jede Vorschrift der Strafprozessordnung soll auch das Vermögen des Geschädigten schützen. Ob eine Regel diesen Schutz bezweckt, ist für jede Vorschrift einzeln nach ihrem Sinn zu beurteilen. Nur wenn eine Vorschrift auch Sie schützen soll, kommt daraus ein Ersatzanspruch in Frage.
Nein. Lassen sich die Merkmale, die die Behördenhaftung auslösen, von jenen des allgemeinen Schadenersatzes nicht trennen, gehen die besonderen Regeln der Behördenhaftung als speziellere Regelung vor. Für zusätzliche, parallel laufende Ansprüche gegen das Organ bleibt dann kein Raum.
Nein. Stützen Sie Ihre Klage nach einem Unfall ausdrücklich nur auf die Haftung für die Gefahr des Fahrzeugs, darf das Gericht ein mögliches Verschulden des Gegners nicht mehr berücksichtigen. Erwähnen Sie in der Klage umgekehrt ein Verschulden des Lenkers, ist die Haftung des Halters dadurch nicht ausgeschlossen.