Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja, im Rahmen des Zumutbaren. Liegt es nahe, dass von einer Veranstaltung Gefahren für andere ausgehen, etwa durch unerlaubtes Verhalten von Zuschauern, muss der Verantwortliche angemessene Maßnahmen dagegen treffen. Welche Maßnahmen nötig und zumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nein. Die Pflicht zum Schneeräumen und Streuen darf nicht überspannt werden. Ein Gastwirt muss sein Lokal nicht schließen, nur weil der private Zufahrtsweg wegen ununterbrochener starker Schneefälle schwerer begehbar ist. Das gilt auch dann, wenn die Pflicht aus dem Vertrag mit dem Gast stammt.
Ja. Wer einen Skilift betreibt, muss gefährliche Stellen entlang der Lifttrasse sichern. Dazu gehört auch die Ausstiegsstelle eines Schlepplifts. Verletzt er diese Pflicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, haftet er dafür.
Ja. Wenn der Eigentümer die Pflicht zum Reinigen und Streuen des Gehsteigs durch einen Vertrag auf jemand anderen überträgt, tritt dieser vollständig an seine Stelle – auch bei der Haftung gegenüber Geschädigten. Eine bloße interne Absprache, etwa zwischen Ehegatten, reicht dafür allein nicht aus.
Ja, wenn Sie den Autoschlüssel ungenügend verwahrt haben und damit rechnen mussten, dass er unbefugt wegfährt. Das gilt etwa dann, wenn ein fahrbegeisterter Jugendlicher ohne Führerschein im Haushalt lebt oder sich jemand schon früher Schlüssel angeeignet hat. Bloßes Absperren eines einfachen Behältnisses genügt in solchen Fällen nicht, und auch ein steckengelassener Zündschlüssel begründet die Haftung.
Auch beim Schifahren gilt das Gebot, auf Sicht zu fahren. Sie dürfen also nur so schnell fahren, dass Sie innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten können. Nehmen Sie ein Hindernis zu spät wahr, weil Sie zu schnell waren, trifft Sie ein Teil der Verantwortung.
Beim Skifahren müssen Sie sich so verhalten, dass Sie niemanden gefährden. Diese Anforderung darf aber nicht überspannt werden, weil das Skifahren sonst unmöglich würde.
Nein, grundsätzlich nicht. Von jeder Lenkerin und jedem Lenker wird erwartet, dass sie mit den Regeln der Fahrtechnik vertraut sind, die Gefahren des Fahrens und Bremsens auf glatter Fahrbahn kennen und ihr Verhalten danach einrichten. Vorhersehbare Glätte, etwa im Bereich einer Brücke, müssen Sie einkalkulieren.
Nein. Von jedem Kraftfahrer wird verlangt, dass er die Regeln der Fahrkunst beherrscht. Dazu gehören die richtige Bedienung der Einrichtungen des Fahrzeugs, besonders der Bremsen, und ein rasches, zweckmäßiges Verhalten in Gefahrensituationen. Bedienungsfehler, die auf mangelnde Beherrschung dieser Regeln zurückgehen, entschuldigen Sie daher nicht.
Eine Schadenersatzforderung wird erst fällig, wenn der Schaden feststellbar ist und Sie ihn zumindest zahlenmäßig bestimmt haben. Vorher ist die Forderung noch nicht fällig.
Nur dann, wenn Sie die unvermeidbaren Risiken des Schilaufs durch schuldhaftes Verhalten vergrößern. Das ist etwa der Fall, wenn Ihre Fahrweise nicht zum Gelände, zur Schneelage oder zu Ihrem Können passt oder wenn Sie allgemein anerkannte Regeln der Sportausübung missachten.
Jede Sportart bringt eine mehr oder weniger große Gefahr für die körperliche Unversehrtheit mit sich. Dieses notwendig mit dem Sport verbundene Risiko ist rechtlich gebilligt.
Die Verhaltensregeln für Skifahrer sind kein Gewohnheitsrecht und daher kein Gesetz. Sie fassen aber sachkundig zusammen, welche Sorgfalt beim alpinen Skilauf im Interesse aller Beteiligten zu beachten ist. Bei der Beurteilung Ihres Verhaltens fallen sie deshalb erheblich ins Gewicht.
Nur eingeschränkt. Als Fahrschüler sind Sie für einen Unfall nur verantwortlich, wenn Sie die Gefährlichkeit Ihres Fahrverhaltens aufgrund des schon erhaltenen Unterrichts oder der allgemeinen Erfahrung erkennen und sich fahrtechnisch und rechtlich richtig hätten verhalten können.
Nein. Sondervorschriften und behördliche Bewilligungen ergänzen die Sicherungspflicht nur, sie ersetzen sie nicht. Wer aus eigener Kenntnis weiß oder wissen muss, dass eine Gefahrenquelle besteht, kann sich nicht auf die Genehmigung berufen und muss die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen.
Auf offenen Straßen außerhalb des Ortsgebiets dürfen an das Streuen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Nicht jede rutschige Stelle bedeutet daher, dass der Straßenerhalter etwas falsch gemacht hat.
Nein. Eine baubehördliche oder sonstige Genehmigung entschuldigt Sie als Inhaber nicht, wenn Sie die Gefahrenquelle kannten oder kennen mussten und mögliche sowie zumutbare Maßnahmen zu ihrer Beseitigung unterlassen haben. Besteht nach der Erfahrung des täglichen Lebens eine naheliegende und vorhersehbare Gefahr, müssen Sie die notwendigen Vorkehrungen auch dann treffen, wenn die Bauvorschriften das nicht verlangen.
Nein. Kann durch das Streuen die Rutschgefahr nur teilweise und für eine kaum ins Gewicht fallende Zeit von fünf bis zehn Minuten beseitigt werden, ist das Streuen praktisch zwecklos; dann besteht keine Streupflicht, sofern es nicht in unzumutbarer Weise wiederholt werden müsste. Bei außergewöhnlichem Wetter müssen aber auch Sie als Fußgänger besonders vorsichtig sein.
Was abgesichert werden muss, hängt von der Art der Gefahrenquelle ab. Künstlich geschaffene Hindernisse sind zu entfernen oder so kenntlich zu machen, dass sie auch bei schlechter Sicht für einen durchschnittlichen Fahrer keine besondere Gefahr sind. Nicht zu erwartende Schneelöcher oder Geländeabbrüche auf der Piste sind deutlich zu kennzeichnen oder einzuebnen.
Der Schadenersatz soll Ihnen einen Ausgleich für die erlittene Einbuße verschaffen. Dieser Ausgleichsgedanke gilt für das gesamte Haftpflichtrecht, unabhängig davon, worauf die Haftung beruht.
Ja, wenn die Handlung in den Aufgabenbereich fällt, für den der Gehilfe eingesetzt wurde, und wenn sein Verhalten und die daraus entstehende Gefahr vorhersehbar waren. Aus dem bloßen Auftrag, bei betrunkenen Gästen gleich zu kassieren, lässt sich eine solche Vorhersehbarkeit von Gewalttaten aber nicht ableiten.
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.
Nein, das allein genügt nicht. Die Einhaltung behördlicher Anordnungen schließt die Pflicht zu weitergehender, durch die Umstände gebotener Vorsicht nicht aus. Behördliche Vorschriften umschreiben nur die Mindestanforderungen. Auch eine erteilte Benützungsbewilligung befreit Sie nicht davon, die Anlage in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten und sie an neue Sicherheitsstandards anzupassen.
Was Sie ausgeben, um eine Gefahr abzuwenden, gilt selbst als Schaden an Ihrem Vermögen. Diese Auslagen zählen daher zum ersatzfähigen Schaden.
Ein Rechtsanwalt, der Sie unzureichend belehrt, muss Ihnen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Kein Vorwurf trifft ihn aber, wenn sich zu einer Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung gebildet hatte und er einen an sich vertretbaren Standpunkt eingenommen hat, dem die Gerichte später nicht gefolgt sind.
In erster Linie Sie selbst. Wer ein Gelände außerhalb der vorgesehenen Pisten benützt, muss vor allem selbst darauf achten, nicht an ein Hindernis zu geraten, das bei normaler Aufmerksamkeit erkennbar und bei vernünftiger Fahrweise leicht zu umgehen ist. Sie fahren dort auf eigene Gefahr.
Auf der Piste müssen Sie einen so großen Raum vor sich beobachten, dass Sie bei einer auftretenden Gefahr rechtzeitig ausweichen oder vor dem Hindernis anhalten können.
Ja. Es besteht die allgemeine Rechtspflicht, niemanden in seiner Sicherheit zu gefährden; daraus werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet, die auch fremdes Eigentum schützen. Besondere Vorschriften, etwa des Baurechts, können diese Pflicht ergänzen, niemals aber ersetzen. Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die nötigen Vorkehrungen treffen und beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt eingehalten hat.
Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.
Auch beim Skifahren dürfen Sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen auf der Piste ordentlich und regelkonform verhalten. Sie müssen also nicht mit jedem denkbaren Fehlverhalten der übrigen Pistenbenützer rechnen.