Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Das Gebot, auf Sicht zu fahren, gilt nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch bei der Ausübung von Sportarten, beim Schifahren und besonders beim Rodeln. Eigene Regeln gelten nur für wettkampfmäßige Sportveranstaltungen. Sie sind dabei in erster Linie selbst für Ihre Sicherheit verantwortlich.
Wer Arbeiten auf oder neben einer Straße ausführt, muss die Baustelle kennzeichnen und absichern. Fehlt die Absperrung, kann die Baufirma dem Straßenbenützer haften, und das auch dann, wenn die Absperrung möglicherweise vom Sturm beseitigt wurde. Keine Haftung besteht, wenn die konkreten Arbeiten vom Schutzzweck der Vorschrift nicht erfasst sind.
Ja. Der Liftbetreiber schuldet Ihnen aus dem Beförderungsvertrag, dass Einsteig- und Aussteighelfer für einen reibungslosen Ablauf sorgen und Ihnen behilflich sind. Berg- und Talstation müssen ständig besetzt sein, und es muss jemand da sein, der die Anlage nötigenfalls sofort abstellt.
Ist ein Weg für das Rodeln freigegeben, dürfen Sie darauf vertrauen, dass er verkehrssicher ist. Ungewöhnliche Gefahrenstellen müssen entweder fehlen oder ausreichend gekennzeichnet oder abgesichert sein. Ein fehlendes Brückengeländer auf einer kurvenreichen Rodelabfahrt ist eine solche ungewöhnliche Gefahr und macht den Weg mangelhaft.
Bietet ein Gastwirt seinen Gästen Parkplätze an, muss er nicht nur die Zufahrt, sondern auch die Zugangswege sicher gestalten. Das gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden. Dass die Behörde den Betrieb ohne besondere Auflage genehmigt hat, befreit ihn nicht von der Haftung.
Ist der Einsatz einer Pistenraupe während der Liftbetriebszeiten unumgänglich, muss der Liftbetreiber davor warnen, etwa mit gut sichtbaren Warntafeln. Fehlen solche Warnungen, muss der Fahrer des Geräts besonders vorsichtig sein. An Stellen, an denen das Gerät für abfahrende Schifahrer längere Zeit nicht sichtbar ist, muss er für einen Warnposten sorgen.
Die bekannten Pistenregeln, etwa die FIS-Regeln, sind keine Gesetze. Sie fassen aber zusammen, welche Sorgfalt beim Skifahren üblich und geboten ist, und werden deshalb herangezogen, wenn zu beurteilen ist, ob jemand andere gefährdet hat.
Je weniger man erwarten kann, dass sich die gefährdeten Personen selbst schützen, desto strenger sind die Anforderungen an die Sicherung. Besonders streng ist zu sichern, wenn damit zu rechnen ist, dass spielende Kinder an die Gefahrenstelle gelangen, auch wenn sie das unbefugt tun. Überspannt werden dürfen diese Pflichten aber nicht.
Wer eine Gefahrenquelle von einem befugten Gewerbetreibenden sichern lässt, hat damit in der Regel den Beweis erbracht, dass er sorgfältig gehandelt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber erkannt hat oder erkennen musste, dass der beauftragte Unternehmer die nötigen Vorschriften offenbar nicht beachtet.
Nein. Auf Sicht zu fahren gilt überall dort, wo mit anderen Menschen oder Hindernissen zu rechnen ist; enge, unübersichtliche und schnelle Abfahrtsstrecken sind davon nicht ausgenommen. Gerade dort müssen Sie damit rechnen, dass ein gestürzter Schifahrer liegt oder ein Verletzter versorgt wird. Wer trotzdem hineinschießt, handelt fahrlässig.
Wie weit jemand eine Gefahrenstelle absichern muss, hängt davon ab, ob nach der Lebenserfahrung eine naheliegende und vorhersehbare Gefahr bestand. War sie das, muss abgesichert werden.
Ja. Wer eine allgemein zugängliche Saalveranstaltung durchführt, schuldet dem Besucher aus dem Vertrag alle nach den vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen, insbesondere einen wirksamen Ordnungsdienst und ein wirksames Vorgehen gegen ausschreitende Besucher. Für Nachlässigkeiten der Ordner muss der Veranstalter einstehen.
Der Betreiber eines Bades oder einer Kuranstalt muss nur jene Maßnahmen treffen, die nach allgemeiner Auffassung von ihm verlangt werden können. Sonst würde daraus eine Haftung ohne Verschulden. Auch die Besucher müssen die übliche Aufmerksamkeit anwenden und bei besonderen Umständen noch genauer aufpassen.
Der Beförderungsvertrag kommt in der Regel mit dem Kauf einer Fahrkarte zustande. Das Eisenbahnunternehmen muss dafür sorgen, dass die Zugänge zu den Zügen sicher sind. Daran ändert sich nichts, wenn der Schalter vorübergehend geschlossen ist, die Anlagen aber weiter benützt werden dürfen.
An die Sorgfalt einer Bank bei Wertpapiergeschäften wird ein strenger Maßstab angelegt. Sie dürfen darauf vertrauen, dass die Bank über besonderes Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt. Sie dürfen außerdem darauf vertrauen, dass die Bank Sie beim Abschluss und bei der Durchführung umfassend berät.
Ja. Von jeder Lenkerin und jedem Lenker wird erwartet, die Regeln der Fahrtechnik und die besonderen Fahreigenschaften des eigenen Fahrzeugs zu beherrschen. Wer das nicht tut, kann sich später nicht darauf berufen, es nicht gewusst zu haben.
Ein Arzt muss die Kenntnisse mitbringen, die sein Beruf verlangt. Fehlen sie ihm, hat er dafür einzustehen. Von einem Facharzt wird dabei mehr Fachwissen verlangt als von einem praktischen Arzt.
Wenn sich Teile eines Baumes lösen und dadurch ein Schaden entsteht, haften Sie ähnlich wie bei einem Bauwerk. Sie müssen dabei aber nur jene Sorgfalt anwenden, die von einem durchschnittlich aufmerksamen Menschen erwartet werden kann. Besondere Vorkehrungen wie eine Prüfung der Windbruchfestigkeit durch einen Sachverständigen sind nicht verlangt.
Ein Arzt handelt nicht schon deshalb sorglos, weil andere Fachleute eine andere Methode gewählt hätten. Entscheidend ist, ob seine Methode von anerkannten Fachleuten vertreten wird. Solange eine anerkannte medizinische Richtung sie vertritt, gilt sie als fachgerecht.
Wird ein Anwalt mit der Errichtung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft betraut, gehört es zu seinen selbstverständlichen Pflichten, vorher Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn jemand jenen Grad an Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht eingehalten hat, der üblicherweise erwartet wird. Wer diesen gewöhnlichen Maßstab einhält, trifft kein Vorwurf.
Von einem Notar wird verlangt, dass er auch eine ungünstige Entwicklung mitbedenkt. Wo es nötig ist, muss er entschlossen handeln. Unterlässt er das, kann er für den daraus entstehenden Schaden einstehen müssen.
Ein Notar, der einen Vertrag verfasst, muss Sie vollständig über die Rechtslage aufklären und auf Bedenken gegen das geplante Geschäft hinweisen, bevor der Vertrag verbindlich wird. Ihre Entscheidung muss er danach aber nicht beeinflussen. Seine Pflichten dürfen auch nicht überspannt werden.
Ein Fachmann muss das können, was seine Berufskollegen üblicherweise können, und mit dem üblichen Fleiß arbeiten. Für außergewöhnliche Kenntnisse oder außergewöhnlichen Einsatz haftet er nicht. Der Maßstab ist der ordentliche Fachmann, nicht der beste.
Der strengere Maßstab für Sachverständige gilt für alle Berufe, die besondere Fachkenntnis verlangen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob jemand selbständig oder als Angestellter arbeitet. Die im Gesetz genannten Berufe sind nur Beispiele.
Ihr Steuerberater muss nicht von sich aus in Ihrem Betrieb nachforschen, welche Umstände Ihre Steuer senken könnten. Solche Umstände müssen Sie ihm selbst bekanntgeben.
Nein. Wer eine Tätigkeit als Fachmann ausübt, wird an dem gemessen, was in dieser Berufsgruppe üblich ist. Er muss gerade dafür einstehen, dass ihm Kenntnisse oder Fähigkeiten gefehlt haben.
Ihr Arzt muss Sie über die Behandlung aufklären, aber nicht auf jede nur denkbare Folge hinweisen. Wie weit die Aufklärung im Einzelnen gehen muss, hängt vom jeweiligen Fall ab.
Wer eine besondere Tätigkeit ausübt, muss auch dafür geradestehen, dass er die dafür nötigen Fähigkeiten hat. Mangelndes Können entschuldigt also nicht.
Ja. Über Risiken, die gerade diesem Eingriff anhaften, müssen Sie aufgeklärt werden, gleich wie selten sie eintreten. Sie sollen von einer solchen Folge nicht überrascht werden. Voraussetzung ist aber, dass das Risiko erheblich ist und Ihre Entscheidung beeinflussen kann.