Strafrecht
213 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Mittäter haften wechselseitig; jedem werden die Beiträge der anderen zugerechnet. Das gilt auch dann, wenn Sie erst im Lauf der Ausführung dazukommen und dann selbst mitwirken. Ein vorher gemeinsam gefasster Tatplan ist dafür nicht nötig.
Nein. Es genügt, wenn Sie in der Ausführungsphase zumindest teilweise das tun, was die Strafbestimmung beschreibt. Alle Mittäter haften gemeinsam für den gesamten Erfolg.
Nicht automatisch. Wer nur einen Beitrag zu einer Tat leistet, ist deshalb nicht zwangsläufig untergeordnet beteiligt. Alle Beteiligungsformen sind rechtlich gleichwertig, ein Beitrag allein ergibt daher noch keinen Milderungsgrund.
Es ist falsch, wenn ein Gericht das Leugnen des Angeklagten bei der Strafbemessung gegen ihn wertet. Der Oberste Gerichtshof greift deswegen aber nicht von sich aus ein, weil dieser Fehler im Rahmen der ohnehin erhobenen Berufung gegen die Strafe behoben werden kann.
Dafür müssen jene Umstände, die für Sie sprechen, eindeutig und beträchtlich überwiegen. Ihr bisheriges Leben, Ihre Persönlichkeit und Ihr soziales Verhalten müssen zeigen, dass es sich nach menschlichem Ermessen um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat. Das kann etwa bei Taten aus einer Konflikt- oder Krisensituation zutreffen.
Sie kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, auch bei jungen Erwachsenen. Wer bereits einschlägig vorbestraft ist oder wiederholt straffällig wurde, kommt dafür nicht in Frage.
Welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine Tatfrage. Kommen mehrere Bedeutungen in Betracht, muss das Gericht feststellen, welche davon gilt. Maßgebend sind der Sprachgebrauch, die Gewohnheiten und der Bildungsgrad des Sprechenden sowie die Begleitumstände.
Keine der beiden Bestimmungen geht der anderen von vornherein vor. Ist der Freiheitsentzug zugleich Mittel für eine andere Tat, kann er als typische Begleittat zurücktreten. Geht der Eingriff in die Bewegungsfreiheit aber deutlich über das dafür nötige Ausmaß hinaus, werden beide Taten nebeneinander bestraft.
Alle Handlungen vom Beginn des Raubes bis zu seiner Vollendung bilden grundsätzlich eine Einheit und werden nicht gesondert bestraft. Für eine Freiheitsentziehung gilt das aber nur, wenn sie der Durchführung des Raubes, der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht dient. Fehlt dieser unmittelbare sachliche Zusammenhang, wird sie zusätzlich bestraft.
Grundsätzlich nein. Der Raub und die damit verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit werden nicht nebeneinander bestraft. Wird die Freiheit erst nach der Vollendung des Raubs weiter entzogen, kommen beide Taten nebeneinander in Betracht; ebenso, wenn die Freiheitsentziehung besonders schwer wiegt.
Für die strengere Strafe wegen Einbruchs muss der Täter schon beim Einsteigen die Absicht haben, etwas zu stehlen. Fasst er diesen Entschluss erst, als er aus anderen Gründen bereits im Gebäude ist, reicht das nicht aus.
Wie sehr der Bestohlene an der gestohlenen Sache hing, spielt für die Höhe des Schadens keine Rolle. Dass nur ein kleiner Kreis von Menschen so etwas kauft, etwa bei Antiquitäten, macht den bei diesen Käufern üblichen Preis aber noch nicht zu einem bloßen Liebhaberpreis.
Die strengere Strafe greift, wenn der Täter nach seinem Plan aus einem einheitlichen Vorsatz heraus über einen längeren Zeitraum immer wieder Gewalt oder gefährliche Drohungen gegen das Opfer einsetzt und deren Wirkung aufrechterhält, um sein Ziel zu erreichen.
Eine feste Zeitgrenze gibt es nicht. Die Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Täter seine Druckmittel wiederholt einsetzt, bis er zum Ziel kommt, oder wenn dasselbe Opfer zu wiederholten Leistungen gebracht wird. Entscheidend sind Dauer und Schwere der Belastung im einzelnen Fall.
Zum Vermögen gehört alles, was wirtschaftlich ins Gewicht fällt und sich rechnerisch bestimmen lässt. Es kommt also auf den wirtschaftlichen Wert an, nicht auf die rechtliche Bezeichnung. Damit wird bei Vermögensdelikten festgelegt, was überhaupt geschädigt werden kann.
Eine falsche Urkunde macht den Betrug nur dann zum schweren Betrug, wenn sie gerade dazu benützt wurde, das Opfer zu täuschen. Diese Täuschung muss dazu geführt haben, dass sich das Opfer selbst geschädigt hat.
Sobald die Nutzung der herausgelockten Liegenschaft tatsächlich überlassen wurde. Auf die Eintragung des erschlichenen Kaufvertrags im Grundbuch kommt es nicht an, ebenso wenig auf die bloße Errichtung des Vertrags. Der Schaden entspricht dem Ertragswert der Liegenschaft.
Wer über eine Computeranlage unberechtigt Vermögen verschiebt, fällt unter die Strafbestimmung zum Missbrauch der Datenverarbeitung. An den Missbrauch von Bankomatkarten hat der Gesetzgeber beim Erlassen dieser Bestimmung aber nicht gedacht.
Bei Untreue gegen eine GmbH kommt es auf den Schaden der Gesellschaft an, nicht auf den der Gesellschafter. Wer alleiniger Gesellschafter ist, kann seiner eigenen Gesellschaft gegenüber nicht Täter sein. Gehören der Gesellschaft neben dem Täter nur dessen Ehefrau an, gilt die Tat als im Familienkreis begangen.
Ob ein Vermögensnachteil entstanden ist, ergibt der Vergleich des Vermögens vor und nach der Handlung. Gerechnet wird über alle Posten hinweg. Ein Schaden liegt auch vor, wenn Schulden wachsen, ein Gewinn entgeht oder Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen.
Ja. Beim schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes kommt es nicht darauf an, ob es tatsächlich zum Eindringen kam. Es genügt, dass der Täter mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu ansetzt und die Geschlechtsteile einander berühren.
Als besonders erniedrigend gilt die Tat, wenn sie unter Begleitumständen begangen wird, die weit über die Demütigung hinausgehen, die mit einer Vergewaltigung ohnehin verbunden ist. Das führt zu einer strengeren Strafe. Der Täter muss diese Erniedrigung auch gewollt haben.
Für die Strafbarkeit muss der Schaden nicht wirklich eingetreten sein. Es genügt, dass der Beamte mit der Absicht gehandelt hat, jemanden an seinen Rechten zu schädigen.
Dass jemand eine Straftat über längere Zeit fortgesetzt hat, ist für sich genommen ein eigener Erschwerungsgrund. Trifft das mit mehrfachen Taten zusammen, darf es bei der Strafe aber nur einmal zu Lasten des Täters gewertet werden.
Ja. Der Staat hat ein geschütztes Recht darauf, dass eine bestimmte Tat verfolgt wird. Zeigt ein Polizist bewusst den Falschen an oder verschweigt er wesentliche Verdachtsmomente gegen den wahren Verdächtigen, verletzt er dieses Recht und missbraucht seine Amtsgewalt.
Nein. Was allbekannt ist und woran vernünftigerweise niemand zweifeln kann, gilt als notorisch und ist nicht beweisbedürftig. Solche Tatsachen brauchen keine eigene Begründung, müssen aber trotzdem festgestellt werden. Was nur einzelnen Richtern aus anderen Verfahren bekannt ist, zählt nicht dazu.
Ist der Schuldspruch bereits rechtskräftig, muss ihn das ergänzende Urteil unangetastet lassen und nur darauf Bezug nehmen. Es beschränkt sich auf den Ausspruch über die Strafe. Ein nochmaliger, gleichlautender Schuldspruch wäre verfehlt.
Nein. Die Vorschriften, deren Verletzung eine Nichtigkeit begründet, sind abschließend aufgezählt und dürfen nicht auf ähnliche Fälle ausgedehnt werden. Wird eine andere Bestimmung verletzt, die keine ausdrückliche Nichtigkeitsfolge vorsieht, können Sie darauf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht stützen.
Nein. Gründe, die Ihre privatrechtlichen Ansprüche als Privatbeteiligter betreffen, greift das Gericht nicht von Amts wegen auf. Sie müssen sie selbst geltend machen.
Ein ergänzendes Urteil befasst sich nur mit der Strafe. Es spricht bloß aus, dass Sie für die im früheren, rechtskräftigen Urteil genannten Taten zu einer neu festgesetzten Strafe verurteilt werden.